Neue Wohnung ohne Küche - Vermieter will uns die Küche des Vormieters aufschwatzen?
Hallo zusammen!
Wir ziehen bald um, in eine Wohnung OHNE Küche, wir bringen unsere eigene mit. Nun ist es so, dass der Vermieter sich bei uns gemeldet hat, ihm sei ein Fehler unterlaufen. Die Küche des Vormieters habe er angeschafft und diese müsse in der Wohnung verbleiben. Wir könnten diese ja bei Nichtgefallen für 4000 Euro übernehmen und selbst verkaufen. Ansonsten käme nur ein Aufschlag zur Monatsmiete in Frage.
Wir sind ein bisschen hilflos. Wir haben diese Wohnung ohne Küche angemietet und auch im Mietvertrag ist keine Küche angegeben. Deshalb bestehen wir darauf, diese Wohnung so zu beziehen, wie wir es vereinbart haben. Wir sind doch im Recht?
Der Vermieter droht nun, vom Vertrag zurück zu treten. Den Vertrag haben wir Anfang Dezember unterschrieben, Einzug ist im Februar. Die gesetzliche Widerrufsfrist ist längst verstrichen.
Wir wollen keinen Kompromiss eingehen, wir haben eine Wohnung ohne Küche gesucht und auch gemietet. Der Vermieter müsste aufgrund seines Irrtums die Küche entfernen, richtig?
Natürlich ist das blöd, aber wir wollen uns keine Küche aufschwatzen lassen, die wir von Anfang an gar nicht benötigt haben.
Was können wir tun?
8 Antworten
Wenn der Mietvertrag bereits verbindlich mitsamt konkreter Nennung des monatlichen Mietzinses und ohne Küche zwischen Euch ( Mieter ) und Ihm ( Vermieter ) schriftlich manifestiert und finalisiert wurde, kommt der VM aus diesem Vertrag nun nicht mehr heraus und muss Euch die Wohnung vertragsgemäss ( ohne Küche und zum schriftlich vereinbarten Mietzins ) übergeben.
Die Küche des Vormieters muss er entweder selber, oder durch einen Fachmann ausbauen ( lassen ) und entweder einlagern, oder verkaufen. Dieses natürlich alleinig zu seinen eigenen Kosten und ohne die Möglichkeit, es nachträglich Euch auf die Miete aufzuschlagen.
Weist Euren Vermieter bitte umgehend ( am besten schriftlich ) auf den Inhalt des bereits geschlossenen Mietvertrages hin mit gleichzeitiger Fristsetzung, die derzeit eingebaute Küche zum vertragsgemässen Einzugstermin komplett aus der Wohnung zu entfernen .
Soweit zumindest die rechtliche Theorie bis hier her .... 🤔
Gerne geschehen. Beachte aber etwaig künftige Versuche des Vermieters, seine " Fehlinvestition " irgendwie ( mit zweifelhaften Mitteln ) wieder herein holen zu wollen.
Ich VERMUTE hier mal hintergründig folgenden Typen von Mensch :
- Küche sieht gut aus und passt auch ganz gut , aber es könnte eine eingepasste Einzelanfertigung seitens des Vormieters gewesen sein.
- Vermieter hatte keine Ahnung, was er da zu welchem Preis vom Vormieter kaufte, sondern nur €€€ in den Augen . ( Mit EBK gibt es ja mehr Geld )
- Nun erkannte er seinen Fehler dahingehend, diese für diese Wohnung passgenaue Küche individuell nicht mehr zum Schätzpreis veräussern zu können.
Daher gebe ich @danitom hier für die geäusserten Problemgedanken entsprechend positive Bewertungen.
Zum Anfang: Es gibt (bis auf Fernabsatz Anmietung) kein Rücktrittsrecht von einem vereinbarten Mietvertrag.
Zur Küche: Im Mietvertrag ist die Küche nicht als Mietgegenstand erwähnt, sie muss deshalb nicht in der Wohnung bleiben, wenn ihr das nicht wollt. Erst recht nicht gegen eine Ablöse von 4000 EUR. Ihr könnt auf Erfüllung des Mietvertrages pochen (ohne EBK).
Ich glaube, der Vermieter versucht euch die Küche des Vormieters aufzuschwatzen, darauf müsst ihr euch nicht einlassen, zumal er sie vermutlich gar nicht selbst angeschafft hat. Möglicherweise hat er sie dem Vormieter abgekauft, das ist aber nun wirklich nicht euer Problem.
Fordert dazu auf, dass zum Mietbeginn die alte Küche ausgebaut ist, ansonsten Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden.
Inwiefern Schadensersatz?
Alle Aufwendungen die dir entstehen, weil die Wohnung noch nicht komplett bezogen werden kann (Einlagerung deiner Küche u.v.a) müssen dir ersetzt werden, da der Vermieter nicht vertragsgetreu ist.
Wohnt ihr zusammen mit dem Vermieter im Haus oder gibt es noch andere Mietparteien? Falls ihr alleine mit ihm dort wohnt, kann er euch in einem halben Jahr wieder kündigen. Ansonsten würde ich auf Vertragserfüllung bestehen.
"Die gesetzliche Widerrufsfrist ist längst verstrichen."
Die war bereits verstrichen, als die Tinte unter dem Vertrag trocken war. Es gibt keine Widerrufsfrist.
mal angenommen der Vermieter vermietet euch die Küche für z.B. 20 Euro im Monat wäre das ein gutes Geschäft. Wenn ihr die mietet muß er für alle Reparaturen usw aufkommen
im Mietvertrag muß aber die Küche erwähnt sein wobei wenn der Mehraufschlag wegen Möbilierung der Küche geschieht müsste das auch reichen
Nichts dergleichen ist erwähnt.
ihr habt doch mündlich eine gewisse Kaltmiete vereinbart am Besten mit Zeugen. An die muß er sich halten. Wenn er mehr KM möchte muß er das schriftlich begründen
Wir haben den Mietvertrag längst unterzeichnet. Wohnung ohne Küche. Der Vermieter kam jetzt plötzlich auf uns zu und meinte, dass die Küche des Vormieters drin bleiben muss.
Bestehen Sie auf der Vertragserfüllung - Wohnung ohne Küche! -.
So´n bereits im Dezember unterzeichneter Mietvertag ist kein verspätetes Wunschkonzert, sondern einzuhalten!
Der Vermieter muß die Entfernung der vorhandenen Küche mit dem Vormieter klären - nicht Ihre Angelegenheit.
Vertragsrücktritt läuft nicht! - Pacta sunt servant! - wußte schon der alte "Latriner"!
...und der Lateiner weiß: pacta sunt servanda :o)
Dankeschön!