Meldepflicht beim Jugendamt ?
Hallo zusammen, Die Tochter eines Freundes für die er Unterhalt seit über 17 Jahre zahlt,hat eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Sie macht ein Berufsvorbereitungsjahr,und will sich etwas Geld dazu verdienen.Die Mutter hat das nicht dem Jugendamt gemeldet,und bezieht dadurch den vollen Unterhalt für das Kind. Als es nun rauskam,hat die Mutter das Kind dazu gezwungen die Tätigkeit zu kündigen,was die Tochter dann auch tat. Die Mutter will lieber den Vollen Unterhalt beziehen,als ihre Tochter wirtschaftlich selbstständig werden zu lassen??? Finde ich sehr unverantwortlich von der Mutter.Könnte man die Mutter dafür belangen,das sie es über 3 Monate nicht dem Jugendamt mitgeteilt hat??? Ich bin selbst 2 fache Mutter,und würde alles dafür tun,um das meine Kinder wirtschaftlich selbst in der Lage sind für sich zu sorgen.... Und würde dafür auch auf Geld verzichten.
3 Antworten
Die Mutter hätte es dem Vater (bzw. ggf. der Beistandschaft und diese dann dem Vater...) angeben müssen, wenn das Kind einer Beschäftigung nachgeht, die den Unterhaltsanspruch an ihn verringert.
Solange es sich nicht um ein "regelmäßiges Einkommen" handelt, bleibt der Unterhaltsanspruch davon aber unberührt.
Wenn das Kind im Rahmen seiner Berufsvorbereitung nicht zur Arbeit verpflichtet war, wird der Vater kaum etwas ausrichten können..., da es sich ja durch die schnelle Kündigung nur um eine kurzfristige Beschäftigung gehandelt hat.
Bis zu seinem 18. Geburtstag bleibt der Vater allein barunterhaltspflichtig für die Tochter.
Ab ihrem 18. Geburtstag ist dann - wenn überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch nachgewiesen wird (durch die Tochter selbst) auch die Mutter barunterhaltspflichtig.
Spätestens dann reduziert sich der Unterhalt, den der Vater - wenn überhaupt noch, dann an die Tochter selbst - zu zahlen hat.
Sie hat weniger Bürokratie zu erledigen wenn die Tochter nicht arbeitet. So ist es bei vielen, ich würde es auch nicht tun (Tochter hindern).
.Die Mutter hat das nicht dem Jugendamt gemeldet,und bezieht dadurch den vollen Unterhalt für das Kind.
Der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsschuldern müssen Einkommen nur im Rahmen der Einkommensauskunft offen legen. Eine Pflicht jede Veränderung anzuzeigen gibt es anders als bei den Sozialleistungen nicht.
Sobald die Tocher 18 wird, sind dann ohnehin sofern überhaupt beide Elternteile barunterhaltspflichtig.