Unterhalt, wenn 18jähriges Kind Abendschule besucht?

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Eine Abendschule begründet keine Unterhaltspflicht, da sie ja gerade dafür gedacht ist neben einer beruflichen Tätigkeit einen Abschluss zu erwerben.

In wie fern ist er überhaupt unterhaltspflichtig,wenn es nicht seine leibliche Tochter ist?War er verheiratet und ist das Kind während der Ehe geboren worden.Dann wäre es möglich,dass er unterhaltspflichtig ist,oder wenn er sie adoptiert hatte.

FeelGood65 
Beitragsersteller
 20.11.2010, 13:24

Ja, er war zu der Zeit mit der Mutter verheiratet, aber erst letztes Jahr ist herausgekommen (Vaterschaftstest), dass er nicht der leibliche Vater ist. Zahlen muss er trotzdem!

Da täuscht Ihr Euch aber gewaltig.

Mein Jüngster hat mit 17 den Realschulabschluss zu machen negativ abgeschlossen.Danach Lehre begonnen.Diese wieder abgebrochen. Nach 2 Jahren nichtstun zur Abendreal angemeldet und mich auf Unterhalt verklagt. Nun dürft Ihr nur noch raten wieviel ich wieder Unterhalt bezahlen darf. Danke Deutschland

ein kind das die abendschule besucht hat keinerlei unterhaltsanspruch gegen seine eltern.nur wenn sie in die schule gehen würde also eine allgemeinbildende schule oder in ausbildung wäre dann müssen man für volljährige zahlen. das der LG zahlen muss ist eine frechheit. das gibt es nur in deutschland das man für ein nicht leibliches kind zahlen muss. war er vor gericht und hat das klären lassen , das er zahlen muss?

FeelGood65 
Beitragsersteller
 21.11.2010, 16:02

Ich stimme dir voll und ganz zu, sowas gibt es echt nur in Deutschland! Ja klar, er war sogar mehrmals vor Gericht, aber man glaubt dort lieber einer Betrügerin (sie ist bereits vorbestraft + bescheißt die Ämter usw.)

-- Solange sie nicht wirtschaftlich selbständig ist muss Unterhalt bezahlen werden, egal ob sie 18 Jahre alt ist.

-- Aber: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss.

-- Das Kind kann allerdings dem Elternteil, bei dem es lebt, auch erlauben, weiterhin seine Rechte gegenüber dem anderen Elternteil wahrzunehmen. (Vollmacht).

-- Schau mal hier rein: http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Kindesunterhalt/unterhaltsanspruch-volljaehriger-kinder_66.php

Eifelmensch  20.11.2010, 13:25

Das Kind kann aber genauso dem anderen Elternteil eine Vollmacht zur Wahrung seiner Interessen gegenüber dem Elternteil, bei dem es lebt, erteilen.

Deswegen verstehe ich nicht warauf du hinaus willst.