Meldebescheinigung zur Sozialversicherung 2012 - Fehler?

3 Antworten

Hallo,

für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung gibt es bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Erfolgsprämie, Urlaubs- und Weighnachtsgeld) besondere Regelungen. Es werden die Bruttoverdiemnste seit 1. Januar des Auszahlungsjahres berücksichtigt. § 23a SGB IV

Für Entgeltersatzleistungen (z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) werden diese Zahlungen nach einem besonderen Berechnungsverfahren berücksichtigt: § 47 SGB V

Gruß

RHW

Meines Wissens ist es möglich, dass das Steuerpflichtige Einkommen nicht mit den Sozialversicherungspflichtigen Einkommen übereinstimmt. Das kommt z. B. zustande, wenn Du Zuschläge für Sonntagsdienste, Überstunden u. ä. hast.

Schau mal auf Deine monatlichen Abrechnungen, dort sind (zumindest bei mir)Sozialversicherungs-Brutto und Steuer-Brutto getrennt ausgewiesen - wenn die verschieden sind, hast Du die Erklärung.

goofyco 
Beitragsersteller
 30.05.2013, 22:05

Danke! du hast recht. Das niedrigere SV-Brutto ist dort ausgewiesen. Der Unterschied enstand im August 2012 durch die Auzahlung einer "Erfolgsprämie" die mehr als das doppelte des regulären Brutto-Monatseinkommens beträgt. Wieso wird dieser Betrag voll auf mein Bruttoeinkommen angerechnet, nicht aber auf das Bruttoentgelt der Sozialversicherung? Die "Erfolgsprämie" ist in Wahrheit mein normales Einkommen. Ich bekomme im Laufe des Jahres nur 80% meines normalen Gehalts und diese Prämie sind immer fast genau die restlichen 20% die mir zustehen. Bekomme ich dann halt auf einmal und nicht monatlich verteilt.

claushilbig  30.05.2013, 22:23
@goofyco

Sozialleistungen (Krankengeld, ALG und Rente) richten sich ja nach Deinem regelmäßigen monatlichen Einkommen, Deine "Erfolgsprämie" wird (meines Wissens) nicht berücksichtigt. Dementsprechend beziehen sich auch die Beiträge nur auf das regelmäßige Einkommen - so würde ich mir das jetzt erklären, ohne es aber genau zu wissen. (Genaue Informationen fndest Du wahrscheinlich im Sozialgesetzbuch ...)

Steuern werden aber auf alle Einkünfte erhoben, nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, vielleicht weil diese ja (zumindest meistens) dem "Allgemeinwohl" dienen.

Steuerbrutto ist nicht das gleiche wie SV-Brutto.

Durch eine bAV über dem Höchstbetrag der SV-Freiheit kann sich z.B. eine Diskrepanz ergeben. Auch wird auf Einkommen über 69.600,- € im Jahr keine Sozialabgaben mehr erhoben.