Wo ist gesetzlich festgelegt, dass der Arbeitgeber Steuern und Sozialversicherung zahlen muss?
Als eine Hauptpflicht des Arbeitgebers ist es, Steuern und Sozialversicherung zu zahlen. Ich frage mich nur, wo dies geregelt ist ??? Kann mir jemand helfen ?
8 Antworten
Im SGB, mehrfach geändert
Hallo, soweit es sich um die Lohnsteuer handelt (darauf zielt wohl Deine Frage, da Du von Steuern und Sozialabgaben schreibst), ist das in den §§ 38 ff Einkommensteuergesetz geregelt (Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber), hier insb. § 41a EStG;
die Frage zu den Sozialabgaben ist ja bereits hinreichend beantwortet;
Zweiter Titel Beiträge § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich (1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht. (2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 1 300 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. (3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn 1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder 2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten. Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag.
Sozialversicherungsgesetze und Abgabenordnung
Glaubst du, das ist völlig aus der Luft gegriffen?
Das steht in der Rechtsgrundlage der Sozialversicherung. Basis ist das Sozialgesetzbuch (SGB). Für die obengenannten Versicherungen gelten folgende Teile:
- Alle Sozialversicherungszweige: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
- Krankenversicherung: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Rentenversicherung: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
- Unfallversicherung: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- Pflegeversicherung: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
- Arbeitsförderung: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
Ob die Regeln eingehalten werden, wird in sog. Sozialversicherungsprüfungen bei den Unternehmen in regelmäßigen Abständen überprüft.