meine tochter ist 21 und holt den realschulabschluss nach muss ich wieder unterhalt zahlen
Hallo,
meine Tochter ist 21 und geht ab den Herbst auf eine allgemeinbildende Wirtschaftsschule und holt dort ihren Realschulabschluss nach.Hat sie dann wieder Anspruch auf Unterhalt .
Vielen Dank für eure Hilfe
7 Antworten
Ja, du bist deiner Tochter gegenüber weiterhin unterhaltpflichtig. Die Unterhaltspflicht entfällt wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet oder die erste Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat.
Nein, die besteht nicht. Eine solche Aussage ist geballte Ahnungslosigkeit, mehr nicht.
- Lebensjahr bezog sich auf kindergeld..sorry kleine Verwechslung
Es kommt - wie altawas schon schrieb - darauf an, was sie vorher gemacht hat. Bei einem volljährigen Kind besteht die Unterhaltspflicht bis zum Ende der ersten Berufsausbildung - solange das Kind seine Ausbildung zielstrebig verfolgt und in einem angemessenen Zeitraum abschließt. Wenn eine 21jährige gerade mal ihren Realschulabschluß macht, dann bestehen daran schon erhebliche Zweifel. Allerdings bedarf es nicht der Feststellung, daß der Unterhaltsanspruch noch besteht, sondern der Feststellung, daß der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Ein Besuch beim Fachanwalt für Familienrecht ist deshalb in diesem Fall gut investiertes Geld.
wenn sie zwischen Schule und jetzt bei zwischenzeitlich schon ca. 4 Monaten, nur abgehangen hat nicht. Dann hat sie ihre Situation selbstverschuldet herbeigeführt!
Mußte sie aber eine Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen,oder konnte wegen anerkannter Erkrankung nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen mußt Du weiterhin Unterhalt zahlen.
m.l.G. ;)h.
Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder - wann ist "Schluss mit lustig"? VON RECHTSANWALT THOMAS ZIMMLINGHAUS
Das OLG Nürnberg hat hierzu festgestellt, dass grundsätzlich der Unterhaltsanspruch als verwirkt anzusehen ist, wenn ein volljähriges Kind die Ausbildung abbricht, sich aber keine neue Arbeitsstelle sucht und nun arbeitslos ist. Das Risiko der Arbeitslosigkeit bei Abbruch einer Ausbildung haben also nicht die Eltern zu tragen.
Hier hat das Kind grundsätzlich seine Obliegenheit verletzt, die Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, um möglichst bald wirtschaftlich unabhängig von den Eltern zu sein
Der Nachwuchs darf aber nicht eine permanente Unterhaltsverpflichtung der Eltern herbeiführen, indem ständig Ausbildungen abgebrochen werden, um anschließend direkt wieder neue zu beginnen oder nach Beendigung der Ausbildung eine weitere Ausbildung zu beginnen.
mehr findest Du unter::::::::.http://www.123recht.net/Unterhaltsanspruch-volljaehriger-Kinder-wann-ist-Schluss-mit-lustig-__a86813.html
Du bist bis zum 25. Lebensjahr unterhaltspflichtig bzw bis zum Abschluss einer Ausbildung oder Studium.
kommt drauf an, was sie vorher machte...
normalerweise zahlst du bis zum ende der ersten berufsausbildung
........... besteht noch die Vorraussetzung: 25. Lebensjahr??????????
in diesem Fall nicht wichtig, da noch keine Berufsausbildung abgeschlossen ist