Unterhalt, Titel Befristung ändern?

5 Antworten

Mit Beginn des Studiums wird sich ja möglicherweise einiges hinsichtlich Unterhaltsbedarf und Unterhaltsleistung ändern. Z.B.wird der Bezug von Bafög sich auf den Unterhalt auswirken.

Deshalb bis zum 18.Lebensjahr die Änderung titulieren lassen und nachfolgend dann neue Berechnung, wenn die aktuellen Zahlen, insbesondere Höhe des Bafög bekannt sind.

Ich würde jetzt gar keine neue Unterhaltsvereinbarung mehr unterzeichnen ( oder höchstens geltend bis zur eintretenden Volljährigkeit des Kindes ) , sondern maximal den Unterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle leisten und dann folgend eine neue Regelung, unter Einbeziehung des ab Juli / August zu leistenden mütterlichen Unterhaltsanteils, anstreben.

Lh202 
Beitragsersteller
 07.04.2019, 07:58

Das JA droht mit Klage😏

Kann ich also zum JA gehen und sagen ok, wir ändern den Titel , weil ich jetzt mehr zahlen muss, aber dann bitte die Gültigkeit nur bis 18 Lebensjahr? Geht das? Und was wenn die nein sagen?

Das Kind macht Abi und will ab Herbst studieren.

wilees  07.04.2019, 08:08
@Lh202
Das JA droht mit Klage

"Putzig" - was glaubst Du wohl wie lange es dauert, bis es zu einem Gerichtstermin kommt? Bis dahin ist das "Kind" längst volljährig.

Noch einmal - zahle Deinem Kind in den folgenden 3 Monaten den entsprechenden Unterhalt nach Deinem derzeitigen bereinigten Nettoeinkommen - mit dem Text - Zahlung unter Vorbehalt .

Und das solltest Du dem JA entsprechend mitteilen.

Desweiteren - niemand kann Dich derzeit zu einer Titulierung zwingen - zumindest nicht über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus.

Lh202 
Beitragsersteller
 07.04.2019, 08:18
@wilees

Danke, eine Frage hätte ich noch: wenn das Kind 18 wird, muss das Unterhalt neu berechnet werden, . Wer soll sich denn drum kümmern, das Kind oder ich? Wie soll ich vorgehen, wenn nach seinem 18 Geburtstag keine neue Berechnung vorliegt? Einfach weiter zahlen, oder das zahlen was im alten Titel steht, also rund 180 Euro weniger? Zu seiner Mutter habe ich kein Kontakt und will mit ihr nichts zu tun haben, mit dem Kind aber schon wohl.

wilees  07.04.2019, 08:30
@Lh202
Wie soll ich vorgehen, wenn nach seinem 18 Geburtstag keine neue Berechnung vorliegt?

Von Deiner Seite aus eine neue Unterhaltsfestsetzung anstreben.

Stellt sich aber durchaus die Frage - wäre denn die Kindesmutter bezüglich des Kindesunterhaltes überhaupt leistungsfähig?

Lh202 
Beitragsersteller
 07.04.2019, 08:34
@wilees

Danke, soll ich dann jetzt schon das JA anschreiben? Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten. Die Kindesmutter ist selbständig, verdient nicht viel und hat noch ein Kind, bekommt aufstockend Hilfe von Staat. Ich habe Familie und noch ein Kind 5J alt.

Lh202 
Beitragsersteller
 07.04.2019, 08:38
@Lh202

Mein bereinigtes Nettoeinkommen liegt bei 1800 Euro und ich zahle 379 Euro

wilees  07.04.2019, 08:45
@Lh202

Nur dann hat ab Eintritt der Volljährigkeit des älteren Kindes vorrangig das minderjährige Kind Anspruch auf Unterhalt.

Kessie1  07.04.2019, 20:19
@Lh202

Das minderjährige Kind ist bis zu Studienbeginn dem volljährigen Kind gleichgestellt. Hier müsstest du als dem minderjährigen Kind 354,- Euro abzgl. 97 Euro Kindergeld zahlen und dem volljährigen Kind max. 333,- (ab Juli 323). Das sollte schon jetzt in den Titel aufgenommen werden! BAföG geht dann vor und das Kind muss bei der Einkommenslage BAföG beantragen und wird es wohl auch voll bewilligt bekommen!

Falls nicht: Ab Studium steht es im Rang hinter dem Kind und hinter der neuen Ehefrau! Arbeitet die wenig bis gar nicht, dann dürfte sich der Anspruch eh erledigt haben (Selbstbehalt gegenüber Kind 1300,- Euro)

Kessie1  07.04.2019, 20:24
@Kessie1

Nachtrag: ist dein bereinigtes Netto tatsächlich 1800,- und du hast bis Studienbeginn 590,- , dann verbleiben die "nur" 1210,- Euro. Hier wird es wieder spannend, wenn die Kindsmutter über 1080,- Euro liegt. Denn dann wird mit Selbstbehalt 1080,- Euro neu gerechnet und sie müsste ggf. einen Teil mit übernehmen...

Das Kind, ob 18 oder unter 18 hat Anspruch auf einen unbefristeten Titel. Es gibt Jugendämter die lassen sich darauf ein. Auch kannst du beim Notar einen eigenen Text verfassen lassen ohne Befristung. Allerdings könnte das Kind mit 18 einen unbefristeten Titel einklagen - also bringt dich das nicht weiter!

Da das Kind demnächst 18 wird, muss es sich zwar selbst um seinen Unterhalt kümmern, der Titel läuft aber unbefristet weiter (du hast ja schon eine Befristung mit 21, das ist schon doch schon mal was). Solange das Kind also in Ausbildung ist, besteht eine Unterhaltspflicht. Ob die Summe sich ab 18 ändert wird anhand der Einkommensnachweise der Eltern geprüft. Du solltest das Kind also schon jetzt anschreiben und auf die veränderte Sachlage ab 18 hinweisen und um Auskunft und Belege bitten was es macht und die Einkommensbelege der Mutter anfordern. Die Mutter kannst du gleich auch in einem separatem Schreiben auffordern ihre Einkommensbelege zu senden. Setze eine Frist von 4 Wochen. Dann nochmal schreiben wenn nichts kommt, wieder mit Frist zum Geburtstag des Kindes und dieses Mal darauf hinweisen, dass du den Unterhalt als zins- und tilgungsfreies Darlehen gewährst, auf dessen Rückzahlung du verzichtest, wenn es sich herausstellen sollte, dass die Summe gleich oder höher ausfällt. Diesem Darlehen muss das Kind zustimmen (auch stillschweigend) und kann sich nicht auf Entreicherung berufen!

Rate dem Kind mit 18 zum Jugendamt zu gehen und dort um Beratung und Hilfe zu bitten. Forder aber auch eine beglaubigte Schulbescheigung und das letzte Zeugnis an, sowie die kommenden Zeugnisse. Macht es eine Ausbildung? Dann Kopie des Ausbildungsvertrages. Studium anschließend? BAföG ist vorrangig zu beantragen...

Lasse über die Berechnung des Jugendamtes aber später nochmal einen Profi rüber schauen. Jugendämter neigen dazu sich die Welt schön zu rechnen! Fordere auch die Bankdaten des Kindes, damit du das Geld ab 18 direkt auf sein Konto überweist. Die Mutter ist nämlich dann raus!

Kessie1  07.04.2019, 20:06

OLG Hamm 09.02.2011, Aktenzeichen: II-8 WF 37/11, 8 WF 37/11; und OLG Dresden v. 3.1.2011, 20 WF 1189/10 FamRB 2011, 144

2 eindeutige Urteile zum Thema "unbefristeter Titel". Vor unbefristeten Titeln muss man keine Angst haben! Zwar könnte jederzeit gepfändet werden, aber bei unberechtigter Pfändung wird eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht...

Der Satz "Zahlung unter Vorbehalt" hat leider gar keine Wirkung und sollte nicht verwendet werden! Das Jugendamt wird sich wohl hier bei der Befristung quer stellen. Aber auch das ist nicht tragisch! Nur ohne Befristung muss man als Unterhaltsschuldner selbst tätig werden, damit das Kind sich nicht auf dem Titel ausruht! Deswegen rechtzeitig anschreiben. Die Rechnung sollte also zeitnah vorgenommen werden, damit es nicht zu einer unnötigen Überzahlung kommt. Aber mit dem "Darlehen" kann man auch problemlos dieses Geld zurück fordern. Das muss dem Kind klar gemacht werden! Man könnte auch ab 18 den Unterhalt laut Tabelle zahlen abzgl. dem vollem Kindergeld bis zu endgültigen Klärung. Bewegt sich da aber auf etwas dünnerem Eis. Aber da zwischen Schule und Studium nur wenige Monate gewinnt man etwas Zeit für die Berechnung.

Dem Jugendamt dann auch gleich alle abzugsfähigen Posten mitteilen:

https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html und darauf verweisen, dass BAföG vorrangig zu beantragen ist. Ebenso darauf verweisen, dass man gerne bereit ist einen abgeänderten Titel zu unterschreiben, wenn man trotz BAföG "zuzahlen" muss. Jugendämter lieben verantwortungsvolle Väter ;-).

Das kommt darauf an, ob sich das fast volljährige Kind in Schulausbildung befindet oder bereits eine Ausbildung begonnen hat.

Bei Schulausbildung und Studium bist Du über den 18. Geburtstag hinaus unterhaltsverpflichtet. Bei einer Ausbildung endet die Unterhaltsverpflichtung mit Beendigung der Lehre.

Zudem ist die Kindesmutter ab 18 ebenfalls unterhaltspflichtig. Also ja, begrenze eine Verpflichtung vorläufig bei 18 Jahren.