Mein Arbeitgeber verlangt, dass ich immer wenn ich erkranke, tagleich direkt nach dem Hausarztbesuch mit dessen Attest zum Amtsarzt fahre. Ist das rechtens?

4 Antworten

Wie oft wirst du denn im Jahr krank, wenn "jedesmal" für dich so oft ist?

Also ich werde vielleicht 1 mal im Jahr krank, wenn überhaupt.

Entweder du hast ne chronische Krankheit, dann muss die eben anständig diagnostiziert und behandelt werden, dann wird auch dein Arbeitgeben nichts sagen.

Oder du bist ständig wegen den unterschiedlichsten Wehwehchen krank, dann musst du eben besser auf deine Gesundheit achten. Außerdem ist dann der Verdacht des "blau machens" und die entsprechende Maßnahme durch deinen Arbeitgeber durchaus nachvollziehbar und legitim.

Frage032017 
Beitragsersteller
 30.03.2017, 06:35

Danke erstmal für die Antwort. Es war im letzten Jahr weniger oft, sondern wenige aber lang andauernde Erkrankungen und Verletzungen, bspw war auch ein Verkehrsunfall dabei. Arbeitsbedingt ist es in meiner "Abteilung" auch schnell möglich, das man sich gegenseitig ansteckt - der Krankenstand ist wirklich außerordentlich hoch und ich bin ziemlicher Durchschnitt. 

Mir geht's auch nicht darum oft krank zu werden in Zukunft, aber wenn es sein sollte sehe ich darin nur Probleme. Gestern fragte mich ein Kollege was ich machen soll wenn ich im Ausland (Urlaub/Dienstreise bspw) erkranke, ich müsste am ersten Tag zum Landesamt nach Berlin. Daher sehe ich diese dauerhafte Regelung nicht wirklich als rechtlich. Sollte ich erkranken dieses Jahr, dann sollte man mich anschreiben/anrufen und den Termin beim Amtsarzt anweisen - das wäre für mich dann nachvollziehbar.

Bounty1979  30.03.2017, 06:40
@Frage032017

Wenn besondere Umstände dich daran hindern, sofort beim Amtsarzt zu erscheinen, muss das natürlich berücksichtigt werden.

Dun kannst dich natürlich nicht hinteleportieren.

Normalerweise ist der gängige Ausdruck "unverzüglich", also ohne Verzug, was bedeutet, ohne unnötig Zeit verstreichen zu lassen.

Ich denke, Du solltest vielleicht etwas für Deine offensichtlich instabile Gesundheit tun. Es ist nämlich durchaus nicht normal, mehrmals im Jahr wegen Krankheit auszufallen, und ich könnte mir vorstellen, dass Dein Arbeitgeber nicht sehr glücklich darüber ist, Dich als aus seiner Sicht unzuverlässigen Mitarbeiter immer wieder ohne adäquate Gegenleistung "durchfüttern" zu müssen. Wenn Du wegen einer chronischen Erkrankung andauernd ausfällst, solltest Du Dich vielleicht um einen geförderten Arbeitsplatz bemühen.

Da es eine zeitlich befristete Auflage ist, ist sie durch das Direktionsrecht des AG gedeckt, eine unbefristet Auflage wäre anfechtbar. http://www.kluge-recht.de/arbeitsrecht-ratgeber/weisungsrecht-des-arbeitgebers.html

Frage032017 
Beitragsersteller
 30.03.2017, 06:39

Danke für die Antwort. Das geht schonmal in eine interessante Richtung. Wobei ich mir nicht ganz sicher bin ob das Direktionsrecht für den Besuch beim Amtsarzt zutrifft. Dem Inhalt deines Links zufolge, steht auch nichts direkt dazu - es geht vielmehr um Arbeitsanweisungen, wobei der Besuch beim Amtsarzt für mich keine richtige "Arbeits"Anweisung ist. Aber danke, dass ist schonmal was ich mal im Hinterkopf halten kann.

Merkwürdig, dass Google nur bei mir immer so exzellente Ergebnisse liefert, die anderen unzugänglich sind.

Erster (!) Treffer:

Der Arbeitgeber kann eine medizinische Untersuchung des

Arbeitnehmers veranlassen, wenn er ein begründetes Interesse daran hat,
welches im Einzelfall Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers hat. Im Wesentlichen betrifft dies medizinische
Untersuchungen bei der Einstellung des Arbeitnehmers bzw. im
Zusammenhang mit Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG.
Daneben bestehen verschiedene gesetzliche Verpflichtungen zur
medizinischen Untersuchung von Arbeitnehmern.

2 Medizinische Untersuchungen bei Einstellungen

Ärztliche
Einstellungsuntersuchungen kann der Arbeitgeber nur bei und im Rahmen
eines berechtigten Interesses vom Arbeitnehmer verlangen. Die
Untersuchung ist daher von vornherein auf die Eignung für den in
Aussicht gestellten Arbeitsplatz und dessen Anforderungen zu begrenzen.
Weitere Schranken ergeben sich aus dem Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers: Genomanalysen, umfassende psychologische Tests,
grafologische Gutachten etc. sind generell unzulässig. Die Ergebnisse
unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, dem Arbeitgeber darf nur das
Untersuchungsergebnis (Tauglichkeit "ja" oder "nein") mitgeteilt
werden.

3 Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen

In
bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen ist eine medizinische
Untersuchung von Arbeitnehmern erforderlich: Gem. §§ 32 ff. JArbSchG
bedarf es vor der Beschäftigung eines Jugendlichen einer ärztlichen
Erstuntersuchung und der Vorlage einer diesbzgl. Bescheinigung beim
Arbeitgeber. Ziel ist es, gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
jugendlichen Organismus durch die Beschäftigungsaufnahme vorzubeugen.
Ohne diese Voraussetzungen besteht ein gesetzliches
Beschäftigungsverbot. In jährlichem Abstand sind zudem
Nachuntersuchungen vorgeschrieben.

Gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 IfSG
ist eine medizinische Untersuchung durchzuführen, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass bei einem Arbeitnehmer Hinderungsgründe gem. § 42
Abs. 1 IfSG für die Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich der
Lebensmittelherstellung, in der Gastronomie und im übrigen
Verpflegungsbereich vorliegen. Ähnliche Untersuchungen fordert § 81
SeemannsG, die Röntgen- bzw. StrahlenschutzVO (§§ 37ff. bzw. §§ 60 ff.)
sowie § 28 GefahrstoffVO.

Gem. § 3 Abs. 4 TVöD ist der
öffentlich-rechtliche Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung und auf
seine Kosten berechtigt, eine ärztliche Bescheinigung vom Arbeitnehmer
als Nachweis seiner vertragspflichtbezogenen Leistungsfähigkeit zu
verlangen. Die Untersuchung kann durch den Betriebsarzt oder einen von
den Betriebsparteien (Arbeitgeber und Personalrat) bestimmten anderen
Arzt durchgeführt werden.

§ 3 Abs. 1 ArbMedVV verpflichtet den
Arbeitgeber, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine
angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Zu unterscheiden
sind Angebotsuntersuchungen gem. §  2 Abs. 4 ArbMedVV bei bestimmten
gefährdenden Tätigkeiten mit relativ geringem Gefährdungspotenzial und
Pflichtuntersuchungen, die bei bestimmten besonders gefährdenden
Tätigkeiten zu veranlassen sind. Aufgrund von § 20 Abs. 1 Nr. 1 GenDG
dürfen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen keine
genetischen Untersuchungen oder Analysen vorgenommen werden. Ausnahmen
sind gem. § 20 Abs. 2 GenDG Untersuchungen, soweit sie zur Feststellung
genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für schwerwiegende
Erkrankungen oder schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei
einer Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer
bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich
sind.

4 Voraussetzungen einer Untersuchung im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Bei
Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Zusammenhang
mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitgeber von
der Krankenkasse die Einholung eines Gutachtens des medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Überprüfung der
Arbeitsunfähigkeit verlangen. Der Arbeitgeber hat gegenüber den
gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Anspruch. Eine
Untersuchung durch den Arbeitgeber selbst oder einen Betriebsarzt ist
nicht statthaft. Die medizinische Untersuchung ist allerdings keine
zwingende Voraussetzung für die Verweigerung der Entgeltfortzahlung bei
fehlender Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber kann weiterhin mit anderen
Mitteln und im Wege eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens den
Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern.

Voraussetzung für die
medizinische Untersuchung ist zunächst, dass der Arbeitnehmer Mitglied
der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Bei privat versicherten
Arbeitnehmern fehlt eine entsprechende Möglichkeit. Der Arbeitgeber ist
dann auf Hausbesuche und sonstige Kontrollen beschränkt, wobei die
Rechte des Betriebsrats zu beachten sind.

Will der Arbeitgeber
eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK erreichen, so muss
er in seinem Untersuchungsverlangen seine Zweifel an der
Arbeitsunfähigkeit konkret und schlüssig darlegen. Der Arbeitgeber muss
keine "begründeten" Zweifel...

Frage032017 
Beitragsersteller
 28.03.2017, 22:20

Danke Google. Aber die Antwort hilft mir nicht weiter. Es geht nicht um einen einzelnen Besuch beim Amtsarzt sondern um einen Zeitraum und damit ggf. mehrmaligen Besuchen beim Bereitschaftsdienst des Landesamtes.

Ich vergaß oben anzugeben, dass es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt und ich verbeamtet bin. Die Information wäre sicher hilfreich gewesen, sorry...

Über Google habe ich bereits lange gesucht, aber immer nur zu einzelnen Terminen beim Amtsarzt was gefunden, dass würde mich - sollte ich nochmal erkranken - auch nicht stören. So empfinde ich es nur als Schikane und finde es unverhältnismäßig. Mir ist auch niemand anderes bekannt, bei dem dies durchgeführt wird, obwohl es in meiner Abteilung sogar viele Dauerkranke gibt.

PeterSchu  28.03.2017, 22:43
@Frage032017

"Ich vergaß oben anzugeben, dass es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt und ich verbeamtet bin."

Dann wäre mein erster Weg oder Anruf zum Personalrat, um den Fall zu schildern.

Frage032017 
Beitragsersteller
 29.03.2017, 06:46
@PeterSchu

Den Weg bin ich schon gegangen, leider ist unser Personalrat in vielen Fällen keine große Hilfe. Seine Antwort war nur, daß es möglich wäre, was mein "Dienstherr" verlangt. Viele Kollegen sind der Meinung, der Personalrat hilft bei schwierigen Angelegenheiten nicht wirklich, da sie sich sonst mit dem Arbeitgeber anlegen müssten etc. - Sagen wir einfach, es läuft nicht alles so wie es sein sollte.