Mehr Grunderwerbssteuer durch Maklercourtage?
Hallo liebe Wissenden,
wir haben vor einem Monat ein Haus gekauft und haben nun Post vom Finanzamt erhalten, vorher gab es schon ein Schreiben wo das Finanzamt wissen wollte, wer der Makler ist, wer den beauftragt hat und ob WIR als Käufer vom Veräßerer die Kosten übernehmen. Da ich das falsch verstanden habe, habe ich da ja angekreuzt und die Summe eingetragen.
Nun wird der Wert auf den Kaufpreis angerechnet, also 5 % vom Kaufpreis + Courtage.
In dem Kaufvertrag lautet der Satz wie folgt:
Käufer bestätigt, dass der Vertrag durch die Vermittlung der Fa. XY zustande gekommen ist. Käufer zahlt an die vorgenannte Firma eine Provixion in Höhe von XY Euro, fällig nach Unterzeichnung des Vertrages.
Jetzt habe ich mal im Netz gesucht und bin mir nicht schlüssig, ob wir dadurch eh Pech haben. Was ich gefunden habe ist die Formulierung "Käufer verpflichtet sich die Summe zu zahlen"
Das verpflichtet ist bei uns ja nicht genannt.
Kann ich gegen den Bescheid Einspruch einlegen?
Danke Euch und schönes Wochenende
3 Antworten
Einspruch kannst Du immer einlegen. Die Frage ist nur , ob der Einspruch für Dich eine positive Änderung bringt.
Die Formulierung aus deinem Vertrag, wenn sie so lautet, wie Du sie vorgetragen hast, reicht nicht aus um dir Courtage der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.
Nur wenn es so wäre, dass darin steht:
"Der Käufer stellt den Verkäufer von der der Verpflichtung den Makler XYZ zu zahlen frei."
Bei dieser, oder eine ähnlichen Formulierung, mit der eine Verpflichtung, die der Verkäufer hat, vom Käufer übernommen wird, stellt einen Kaufpreisbestandteil dar.
siehe auch:
Grunderwerbsteuer auf die Courtage Das positive vorweg: Es gibt nur einen Sachverhalt der dazu führt, dass die Grunderwerbsteuer auf die Courtage des Immobilienmaklers aufgeschlagen wird. Dies ist der Fall, wenn die Courtage des Immobilienmaklers zur Gegenleistung der Grundstückslieferung gerechnet werden kann. Ein in der Grunderwerbsteuer teurer Sachverhalt tritt jedoch nur ein, wenn im notariellen Kaufvertrag der Immobilienerwerber ausdrücklich die Schuld des Verkäufers hinsichtlich der Courtage des Immobilienmaklers übernimmt. Dabei kommt er in der Tat auf den ausdrücklichen Hinweis in der Urkunde an. Lediglich die Formulierung "der Erwerber übernimmt die Maklergebühren" und der Gleichen führt mit Nichten zur Grunderwerbsteuerpflicht. Hierin sieht die Oberfinanzdirektion Hannover in ihrer Verwaltungsanweisung nur eine Bestätigung der originären Gebührenschuld des Erwerbers. Die Verwaltungsanweisung trägt das Aktenzeichen S 4521 – 98 –StO 262.
Grunderwerbsteuer hat mit der Maklercourtage nichts zu tun!! Sinnvoll ist auch Einbauteile z.B. Küche, Schränke nicht im Kaufvertrag aufzuführen sondern Bar abzuwickeln. Aber, aus gemachten Erfahrungen, der Notar weisst Euch auf alles Notwendig hin!
Doch, wenn halt im Kaufvertrag etwas drin steht wird das als "Kaufwert" mit angerechnet.
Aber das ist es ja nicht, zumindest was ich gefunden habe.
Die Grunderwerbssteuererrechnet sich aus den tatsächlichen Grundstückskosten. Maklergebühr und Notarkosten sind aber Erwerbsnebenkosten. Dadurch erhöht sich ja nicht der Wert des Grundstücks.