Mahnbescheid gegen jemanden, der noch nicht volljährig ist?

5 Antworten

Minderjährige fehlt, da sie noch nicht voll geschäftsfähig sind, die Prozessfähigkeit. Da bedeutet, dass für sie der gesetzliche Vertreter in einem Gerichtsverfahren als Handlungsperson auftritt.

Wenn du also eine Forderung gegen einen Minderjährigen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen willst, so im Mahnantrag der Antragsgegner wie folgt zu bezeichnen:

Minderjährige (Name und Anschrift),dieser vertreten durch (Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreter z.B. Eltern)

Völlig problemlos. Sofern der Adressat für die Forderung zivilrechtlich haftbar ist, kann auch ein Mahnbescheid gegen ihn beantragt werden. Die Eltern haften ja sowieso nicht für Forderungen, die gegen die Kinder gestellt werden.

was wenn ein erwachsener bestellungen auf das kind getätigt hat und wegen nicht bezahlung mahnbescheide kommen