Müssen alle Mitglieder einer Lotto Spielgemeinschaft volljährig sein?
Müssen alle Mitglieder, also alle, die Beitrag zahlen und am Gewinn beteiligt werden, volljährig sein, oder reicht es wenn der Organisator, also der, der den Spielschein abgibt, Gewinn abholt und Organisation übernimmt, mindestens 18 Jahre alt ist?
Die Frage bezieht sich auf Deutschland (Hessen).
6 Antworten
Der Antwort vom electrician stimme ich zu.
Interessant wäre dabei aber die Frage, was geschieht, wenn eine solche Tippgemeinschaft bereits eine Weile besteht und dann ein großer Gewinn zustandekommt.
Theoretisch könnte der 18-jährige den Gewinn behalten, da ja die Vereinbarung wegen des genannten Verbots sittenwidrig ist. Die minderjährigen Teilnehmer könnten nicht einmal ihre gezahlten Anteile zurückfordern. Ob das so vom Gesetzgeber gewollt war?
Wenn der 18-jährige allerdings über die rechtliche Lage informiert war, läge ein Betrug vor. Aber selbst dann könnten die Minderjährigen nur ihren Einsatz zurückverlangen.
Bitte um Richtigstellung, falls meine Einschätzung falsch ist,
Der Vertag übereine solche Tippgemeinschaft wäre nichtig, da er gemäß § 134 BGB gegen ein gesetzlliches Verbot (Umsetzungsgesetz für den Glücksspielstaatsvertrag, dort § 4 (3)) verstößt.
Hallo,
meines Wissens schließt derjenige mit der Lottogesellschaft den Spielvertrag ab, welcher den Spielschein abgibt. Und wenn die Einsätze für jeden Einzelnen gering sind, würde der sogenannte "Taschengeldparagraph" für den Jugendlichen innerhalb der TG greifen. Bedeutet: bei geringen Summen darf der Jugendliche dann frei entscheiden, was er davon kauft. Die Erziehungsberechtigten müßten nur zustimmen, wenn innerhalb der Tippgemeinschaft ein Mitgliedervertrag geschlossen würde.
mfg
Parhalia
Der §110 käme in der Konstellation nur infrage, wenn die Beteiligung jedesmal aus freien Stücken erfolgen würde. Das ist aber nicht die Vorgehensweise bei einer Tippgemeinschaft. Außerdem kommt hier das Glücksspielverbot dazu.
Eine Tippgemeinschaft schießt immer einen "Mitgliedervertrag", sonst gäbe es sie nicht. Eine Einwilligung der Eltern wäre damit zwingend erforderlich.
Derjenige, der die Bezeichnung "Taschengeldparagraph" geprägt hat, gehörte ans Kreuz genagelt ;-)
Oh ja. Dass das aber nichts bringt, sieht man daran, dass aus sowas schon Religionen entstanden sein sollen.
Jeder, der sich daran beteiligt, muss volljährig sein. Unter Umständen machen sich die anderen strafbar, wenn sie einen Minderjährigen in die Spielgemeinschaft aufnehmen.
Mehr Infos dazu findest du auf www.deutscher-lottoservice.de
Der Spielvertrag mit der Lottogesellschaft schließt nur derjenige ab, der den Schein abgibt (der Gewinn erhält derjenige, der den Schein letztendlich vorlegt (Inhaberpapier - es sein denn die Abgabe erfolgt über Kundenkarte).
Der Abgeber muß volljährig sein.
Die Tippgemeinschaft ist eine BGB-Gesellschaft (GbR). Sie müssen einen vertraglich bestimmten gemeinsamen Zweck verfolgen. Dieser Zweck wäre das Lottospielen. Kosten und Gewinn werden entsprechend geteilt. Da dieses jedoch Minderjährigen nicht gestattet ist, verstieße diese GbR den gesetzlichen Bestimmungen des Glückspielstaatsvertrages. Damit wäre der unter den Personen abgeschlossene Vertrag (teil-nichtig), da der Teil des Vertrages der volljährigen Teilnehmer davon unberührt sein dürfte.
Nach § 104 BGB ist eine Teilnahme an einer Tippgesellschaft nie lediglich rechtlich vorteilhaft, sodaß sowieso die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen müsste. In diesem Fall können die EB aber keine Erlaubnis erteilen, da die Teilnahme von Minderjährigen an Gewinnspielen gesetzlich verboten ist.
Gegen die anderen Mitglieder der Tippgemeinschaft könnte allerdings ein Bußgeld bis 50.000 € gem. § 28 JugSchG verhängt werden:
"8. ... einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet"
So weit meine rechtliche Einschätzung
Allerdings zeigt das Leben, daß §§ nicht alles sind.
Wo kein Kläger - da kein Richter!!!
Wer einem Minderjährigen die Gewinnauszahlung später aus Gier verweigern würde, ist ein verachtenswerter Mensch - auch wenn er letztendlich vor dem Gesetz im Recht wäre.
Das alles steht im "Taschengeldparagraphen" so nicht drin.
Er bezieht sich nicht auf 'geringe Beträge' und auch nicht speziell auf Taschengeld. Der § 110 BGB ist letztlich auch nur ein Unterfall der Einwilligung.