Lohnfortzahlung Werkstudent?
Hallo,
habe ich einen Lohnfortzahlunganspruch als Werkstudent, wenn mich mein Arbeitgeber einfach aufgrund der aktuellen Situation nachhause schickt und sagt „ich brauche für die nächsten 1,5 Monate nicht mehr kommen“?
danke und vg
3 Antworten
habe ich einen Lohnfortzahlunganspruch als Werkstudent, wenn
Der Arbeitgeber muss Dich weiterhin bezahlen, auch wenn er Dich nach Hause schickt.
Da steht nur maximal 20h die Woche.
Der Arbeitgeber darf die maximale Arbeitet um 20 % unterschreiten, muss Dich also für mindesten 16 Wochenstunden beschäftigen.
Schickt er Dich nach Hause, weil er keine Arbeit für Dich hat, muss er Dich trotzdem entweder für die Mindeststundenzahl von 16 Stunden bezahlen oder für die Zeit, die Du "normalerweise" arbeiten würdest.
Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Es gehört, neben der Bezahlung des Entgelts, zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer/Auszubildenden für die vertraglich vereinbarten oder üblicherweise geleisteten Arbeits-/Ausbildungsstunden zu beschäftigen. Beschäftigt der Arbeitgeber sie aber nicht ausreichend oder nicht wie vereinbart - gleichgültig, aus welchen Gründen (ob er nicht kann, z.B. weil der Strom ausgefallen ist oder der Betrieb durch behördliche Anordnung geschlossen werden muss, oder ob er nicht will, z.B. weil ihn die Sorge um das Corona-Virus umtreibt) -, fallen die Konsequenzen aus der Nicht-Beschäftigung ihm zur Last.
Strenggenommen ist aber Voraussetzung (eigentlich), dass die Arbeitnehmer/Auszubildenden diesen Zustand (dass der Arbeitgeber sie wegen der verordneten oder selbst entschiedenen Schließung oder Einschränkung des Betriebs nicht oder nicht genug beschäftigen bzw. ausbilden kann oder sie in den Urlaub schicken will) nicht widerspruchs- oder kommentarlos hinnimmst, sondern sich für die Arbeit/Berufsausbildung bereithalten.
Auch das ist gesetzlich festgelegt im BGB § 293 "Annahmeverzug" in Verbindung mit § 294 "Tatsächliches Angebot" (für die Auszubildenden auch wie unter Punkt 2. beschreiben). Aber vielleicht ist ihm diese Voraussetzung (die im Übrigen nicht immer zwingend erfüllt sein muss) auch nicht bekannt.
Als Student zahlst Du keine Sozialversicherungsbeiträge, also auch keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung.
Damit hättest Du keinen Anspruch Leistungen der Agentur für Arbeit, also auf Kurzarbeitergeld, sollte der Arbeitgeber Dich zwar weiterhin beschäftigen, die Beschäftigungszeit aber unter Deine vertragliche Mindestarbeitszeit von 16 Stunden senken wollen (was er aber ohne Deine Zustimmung nicht dürfte).
"Er macht das so nicht"
Der "tickt" wohl nicht ganz sauber - also wenn das ein "Wunschkonzert" des Arbietgebers wäre!
ob ich schriftlich auf meine Arbeitnehmer rechte verzichte
Die meisten Arbeitnehmerrechte sind unverzichtbar, ein Arbeitnehmer kann auf sie also gar nicht verzichten - und wenn er das "zehnmal" schriftlich tut (ob "freiwillig" oder gezwungen), z.B. das Recht auf bezahlten Urlaub, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auch auf die Vergütung bei Annahmeverzug und Betriebsrisiko (der § 615 BGB aus meiner Antwort)!
Ausgeschlossen/abbedungen werden kann z.B. BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung", also die Anwendung der Bestimmung, die die Bezahlung z.B. bei Sonderurlaub regelt.
Notiere dir die Sachverhalte genau! Sollte es zu einem Bruch mit Deinem Arbeitgeber kommen (vielleicht solltest Du Dich unter diesen Umständen ohnehin nach einem neuen Job umsehen), kannst Du die von ihm verweigerten Ansprüche auch noch nachträglich einfordern.
Dafür sind aber Fristen zu beachten:
Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gilt in Deutschland die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist". Ansprüche aus 2020 kannst Du dann also noch bis zum 31.12.2023 geltend machen (für solche aus 2019 bis zum 31.12.2022 usw.).
Diese gesetzliche Verjährungsfrist kann aber arbeits- oder tarifvertraglich durch viel kürzere Ausschlussfristen ersetzt werden; die Ausschlussfrist darf einzelvertraglich 3 Monate nicht unterschreiten, tarifvertraglich kann sie kürzer sein, beträgt aber meist 3 oder zweistufig 6 Monate.
Nach Verstreichen der Ausschlussfrist verfällt der Anspruch (von besonderen Ausnahmen abgesehen), nach Verstreichen der Verjährungsfrist bleibt der Anspruch zwar bestehen, kann vom Schuldner aber mit der Einrede der Verjährung abgewehrt werden.
Du hast einen Arbeitsvertrag, der ist von BEIDEN Seiten einzuhalten.
Die vereinbarten Stunden muss der Arbeitgeber dich beschäftigen. Auf jeden Fall aber bezahlen.
ich suche die gesetzliche Grundlage. Im Arbeitsvertrag kann alles drinstehen, tuts bei mir aber nicht. Im Arbeitsvertrag muss auch nicht drinstehen dass ich Urlaub habe, den Anspruch auf Urlaub habe ich ja trotzdem
Du hast einen Vertrag. Du musst deine Arbeitskraft anbieten. Wird sie nicht angenommen nennt man das Annahmeverzug
okay, das heißt ich hätte grundsätzlich Anspruch auf mein Gehalt bis zu dem Zeitpunkt an dem das Unternehmen Kurzarbeit angemeldet hat?
Für die Tage/Stunden für die du regulär eingeteilt warst. Auch bei Kurzarbeit fallen ja Arbeiten an, mit denen der AG dich beauftragen könnte.
Macht er leider nicht..aber danke:)
Was ist denn in deinem Vertrag vereinbart wie du bezahlt wirst?
Und: Ist der Betrieb in Kurzarbeit oder ...?
In meinem Vertrag steht dazu gar nichts drin. Sowas richtet sich ja auch nach Entgeltfortzahlungsgesetz. Nur genauer kenne ich mich da auch nicht aus. Er ist in Kurzarbeit, ich weiß aber nicht seit wann.
Entgeltfortzahlung gilt im Krankheitsfall. Du bist aber ja nicht arbeitsunfähig.
Bei Kurzarbeit bekommst du nichts.
Und doch. Wenn du auf Stundenbasis bei Bedarf bezahlt wirst, dann bekommst du erst recht nichts.
Entgeldfortzahlung gibt es nur im Krankheitsfall.
Achso danke. Heißt ich würde dann bis zur Kurzarbeit mein Gehalt bekommen, ab Kurzarbeit nicht mehr. Und selbst wenn er mich vor Kurzarbeit nachhause geschickt hat, dann würde ich eben das Gehalt bekommen, dass ich bis zur Kurzarbeit bekommen hätte?
Bei Kurzarbeit bekommst du definitiv nichts.
Was davor ist kommt darauf an was BEI DIR IM VERTRAG STEHT. Wenn du vertraglich geregelt x Stunden pro Woche arbeitest, dann hat dir das auch zu bezahlen. Aber DAS STEHT IN DEINEM VERTRAG!
Nein, tut es nicht. Da steht nur maximal 20h die Woche.
Wenn du auf Stundenbasis bei Bedarf bezahlt wirst, dann bekommst du erst recht nichts.
Das ist falsch!
Es spielt keine Rolle, ob ein Arbeitnehmer ein festes Entgelt erhält oder nach Stunden bezahlt wird.
Wird er nach Stunden bezahlt, und schickt ihn der Arbeitgeber nach Hause, muss er ihn trotzdem für die Stunden bezahlen, die er "üblicherweise" arbeiten würde oder im Durchschnitt der Vergangenheit gearbeitet hat.
Hab mit meinem Arbeitgeber gesprochen. „Er macht das so nicht“ und hat mich sogar gefragt ob ich schriftlich auf meine Arbeitnehmer rechte verzichte. Ja moin