Haben Werkstudenten mit unbefristetem Vertrag Kündigungsschutz?
Hallo,
ich bin bei einem Unternehmen seit 5 Jahren als Werkstudent mit einem unbefristetem Vertrag beschäftigt während B.A und jetzt M.A. Wenn mich das Unternehmen kündigen würde, hätte ich Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Kündigung nicht zulässig ist? Ich habe auf einer Seite gelesen, dass die Werkstudenten keinen Anspruch auf Abfindungen haben, weil sie keine Pfelegeversicherung/Krankenversicherung bezahlen und weniger Steuer bezahlen. Ist es tatsächlich so?
2 Antworten
In der Regel sind auch Werkstudenten Arbeitnehmer und gelten die normalen arbeitsrechtlichen Grundlagen. Demnach besteht Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und in dem Betrieb rechnerisch mehr als 10 Mitarbeiter vollzeitig tätig sind. Besteht Kündigungsschutz, bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass er einen Kündigungsgrund benötigt. Der Kündigungsgrund selbst muss zwar in einer Kündigung nicht angegeben werden. Wird jedoch gegen eine Kündigung fristwahrend Kündigungsschutzklage eingereicht muss der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht den Kündigungsgrund benennen. Nach deutschem Arbeitsrecht ist dies in der Regel extrem kompliziert. Von daher hat sich das Institut der Abfindung entwickelt. Der Arbeitgeber kauft sozusagen dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz gegen Zahlung einer Abfindung ab. Je schwieriger eine Kündigung, desto höher in der Regel die Abfindung.
Grundsätzlich besteht jedoch auch bei Kündigung kein Anspruch auf Abfindung. Die Abfindung musst fast immer verhandelt werden. Es gibt einige gesetzliche Regelungen die sich mit der Abfindung befassen, hier handelt es sich jedoch um Sonderkonstellationen. In der Praxis am wichtigsten dürfte der mit dem Betriebsrat verhandelt Sozialplan der Auflösungsantrag sein. Grundsatz bleibt, dass ein Anspruch auf Abfindung nicht besteht.
Auch ein Werkstudent kann also bei Kündigungsschutz eine Abfindung verhandelt. Mit dem sozialversicherungsrechtlichen Aspekt (Krankenversicherung etc) steht dies in keinem Zusammenhang.
Im Rahmen der Verhandlungen dürfte es dabei zuerst darauf ankommen, was der Arbeitsvertrag Übrigen hergibt. Zahlreiche Arbeitsverträge sind Sachgrund befristet. Teilweise ist diese Sachgrund Befristung sogar wirksam.
Also, in der Regel kein Anspruch auf Abfindung aber durchaus verhandelbar
Ich habe auf einer Seite gelesen, dass die Werkstudenten keinen Anspruch auf Abfindungen haben, weil sie keine Pfelegeversicherung/Krankenversicherung bezahlen und weniger Steuer bezahlen.
Es gibt schon "seltsame" Seiten.
Abfindungen haben doch nichts damit zu tun, ob Du Pflegeversicherung oder Steuern bezahlst. Die Abfindung soll der Abmilderung des Arbeitsplatzverlustes dienen.
Es gibt überhaupt kein Gesetz, das Abfindungen vorschreibt.
Abfindungen gibt es, wenn ein AG einen AN unbedingt loswerden will und das nicht so einfach ist (z.B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte), wenn er lange Kündigungsfristen und/oder Kündigungsschutzklagen verhindern möchte.
Dann gibt es Abfindungen im Rahmen eines Sozialplans, den AG und Betriebsrat aushandeln, wenn mehrere MA entlassen werden müssen/sollen.
Beim Arbeitsgericht kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über eine Abfindung geschlossen werden, ein Richter macht dort ggf. auch einen Vorschlag.