Kurzfristige Dienstplanänderung. Muss der Urlaub abgebrochen werden?
Als mein Freund heute zur Arbeit gegangen ist, hat er gesehen, dass sein Schichtplan geändert ist. Er sollte morgen für eine Woche auf Urlaub fahren, weil er das ganze Woche frei hatte, aber jetzt wegen die Kündigung eine Kollege hat der Chef gesagt, dass er am Montag arbeiten muss. Die Email ist von der 17 Juni aber er hat es nur heute gesehen, weil man kann der Schichtplan nur im Computer da ins Büro sehen. Niemand hat er angerufen, um zu sagen, dass der Schichtplan geändert ist.
Er arbeitet auf 450 euro (56 St./Monat) basis, und hat schon alle die 56 gearbeitet. Er weiss nicht, ob Überstunden in sein Vertrag geregelt sind (wird aber schauen, wenn er nach Hause kommt). Muss er sein Urlaub abbrechen? Er hat kein richtiges Urlaubswunsch mit der Chef geteilt, weil er sowieso keine Schichte für diese Woche hatte.
Danke für die Hilfe!
4 Antworten
Da Dein Freund keinen Urlaub eingereicht hat bzw. mit dem Chef gesprochen hat, steht er zur Verfügung, also muss er am Montag arbeiten.
steht er zur Verfügung, also muss er am Montag arbeiten.
Das trifft nicht zu, wenn er frei hat, weil er nicht im Dienstplan eingetragen ist; außerdem muss eine Änderung des Dienstplans rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden, was hier offensichtlich nicht geschehen ist.
Er ist dann nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet (die Rechtsprechung geht von 4 Tagen aus und orientiert sich dabei an der Bestimmung im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 2), von Notfällen und dringend betrieblichen Erfordernissen abgesehen - und "Personalmangel" alleine gehört nicht dazu.
wenn nichts im Vertrag wegen Überstunden steht?
Zur Anordnung von Überstunden ist der Arbeitgeber nur berechtigt - und das gilt in ganz besonderem Maße für Teilzeitarbeitnehmer wie hier!!! -, wenn ein konkreter Notfall vorliegt (dass z.B. wegen einer Überschwemmung ein Lager geräumt werden muss) oder dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen (wenn z.B. ohne die Überstunden Deines Freundes ein Auftrag nicht erledigt werden kann, der für den Betrieb überlebenswichtig ist).
Ohne solche Gründe darf der Arbeitgeber keine Überstunden anordnen.
Außerdem muss er seine Anordnungen zwingend "nach billigem Ermessen" treffen ("Weisungsrechts des Arbeitgebers" Gewerbeordnung GewO § 106), d.h. dass er zwingend die persönlichen Belange des Arbeitgebers berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss.
Hat er einen Flug gebucht für die Woche oder anderweitig auswärts oder ist er zuhause? Zu kurzfristig um das alles umzulegen, die Kosten müssten vom Chef ersetzt komplett werden. Ist er Zuhause, kann der Urlaub nachgeholt werden.
Hallo, ja, er hat schon ein Flug gebucht!
Die Unterlagen schleunigst beim Chef einreichen, dass er NICHT zur Verfügung steht. Urlaub wurde am besten schriftlich genehmigt?
Er sollte morgen für eine Woche auf Urlaub fahren
damit ist der Chef zur Zahlung nämlich verpflichtet.
Ein bereits genehmigter / bewilligter Urlaub darf nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert / abgesagt werden. Eine Änderung des Dienstplanes muss mit dem Arbeitnehmer abgesprochen werden und bedarf deren Zustimmung nach vorheriger Information.
Weder ist hier von einen genehmigten/bewilligten Urlaub die Rede (es handelt sich um freie Zeit aufgrund des ursprünglichen Dienstplanes) noch Bedarf die Änderung des Dienstplans der Zustimmung des Arbeitnehmers.
Wohl aber ist eine Dienstplanänderung rechtzeitig mitzuteilen ( 4 Tage im voraus) - von Notfällen abgesehen -, und sie ist "nach billigem Ermessen" vorzunehmen: die persönlichen Belange des Arbeitnehmers sind also zwingend zu berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abzuwägen.
Wenn dein Freund keinen Urlaub beantragt hat, hat er demzufolge auch keinen genehmigt bekommen. Also ist er selbstverständlich dazu verpflichtet, arbeiten zu gehen.
Also ist er selbstverständlich dazu verpflichtet, arbeiten zu gehen.
Das trifft nicht zu, wenn er frei hat, weil er nicht im Dienstplan eingetragen ist; außerdem muss eine Änderung des Dienstplans rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden, was hier offensichtlich nicht geschehen ist.
Er ist dann nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet (die Rechtsprechung geht von 4 Tagen aus und orientiert sich dabei an der Bestimmung im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 2), von Notfällen und dringend betrieblichen Erfordernissen abgesehen - und "Personalmangel" alleine gehört nicht dazu.
Danke. Gilt das auch wenn nichts im Vertrag wegen Überstunden steht?