Kündigungsfrist, fließt die Ausbildungszeit mit in die Berechnung ein?
Moin.
Ich möchte bei meinem jetzigen Arbeitgeber kündigen und eine neue Stelle antreten.
Wie zählt die 3-jährige Ausbildungszeit zur Kündigungsfrist? Das macht bei mir dann nämlich einen Unterschied von einem Monat in der Kündigungsfrist aus.
Ohne Ausbildungszeit: 2 Monate
Mit Ausbildungszeit: 3 Monate
Beste Grüße
Paul
4 Antworten
Um dir genauer antworten zu können, solltest Du den Passus zur Kündigungsfrist einmal hier zitieren!
Denn 1. entsprechen die genannten Kündigungsfristen - soweit sie für eine Kündigung durch Dich gelten sollen - nicht den gesetzlichen Fristen, sondern weichen davon ab; ob das in Ordnung ist, hängt unter Umständen auch von der Formulierung ab.
Und 2. kommt es für die Frage, ob die Zeit der Ausbildung auch zu berücksichtigen ist, ebenfalls auf die vertraglichen Formulierung an, ob nämlich die Zeit des Ausbildungsverhältnisses als Zeit des Arbeitsverhältnisses gewertet wird oder nicht (wie in einigen Tarifverträgen).
Üblicherweise aber wird die Zeit des Ausbildungsverhältnisses bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses (zur Bestimmung der Dauer der Kündigungsfrist) berücksichtigt.
Die im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 2 Satz 2 noch enthaltene Bestimmung, dass Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen seinen, darf aufgrund europarechtlicher Vorgaben (indirekte Altersdiskriminierung) seit einigen Jahren nicht mehr angewendet werden.
Du hast nach ! Deiner Ausbildung einen neuen Vertrag unterzeichnet in dem Du Dich verpflichtet hast so wie Dein Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist einzuhalten??
Also zählt dieser Passus auch erst ab Beginn dieses Vertrages.
Dein Ausbildungsvertrag endete automatisch mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
Nein
Aha! Das ist ja sehr "aufschlussreich" (nicht wirklich}!
Nein.
Ausbildungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag und zählt nicht mit bei einer Kündigungsfrist
Das ist schlicht und einfach falsch.
Bei der Bestimmung der Beschäftigungsdauer für die Festlegung der Kündigungsfrist ist die Zeit des Ausbildungsverhältnisses mit hinzuzurechnen - es sei denn, tarifvertraglich wird die Zeit des Ausbildungsverhältnisses nicht als Zeit des Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnisses gezählt.
Es gibt höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts BAG, dass die Zeit des Ausbildungsverhältnisses zur Zeit der Beschäftigungsdauer hinzuzurechnen ist!
Erganzung:
Es sehe eben, dass Du gerade selbst schon ein solches Urteil angeführt und Dich korrigiert hast.
Steht doch in dem Urteil
Das Urteil und mein Kommentar wurden gleichzeitig eingestellt!
... außer es ist vertraglich anders vereinbart.
Muss mich mal korrigieren:
BAG 2. Dezember 1999 - 2 AZR 139/99 - AP BGB § 622 Nr. 57 = EzA BGB § 622 nF Nr. 60). Die verlängerten Kündigungsfristen honorieren letztlich die Betriebs- bzw. Unternehmenstreue und sollen der damit typischerweise einhergehenden Verminderung der Flexibilität des Arbeitnehmers Rechnung tragen. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob die Zeit im Betrieb bzw. Unternehmen in einem reinen Arbeitsverhältnis oder - sei es auch nur teilweise - in einem Ausbildungsverhältnis verbracht wurde. Diese Überlegungen treffen gleichermaßen auf Zeiten zu, die ein Arbeitnehmer vor Vollendung seines 25. Lebensjahrs in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt hat.
Kommt drauf an, wie alt du da warst. Kannst du alles ganz leicht googlen.
Vielen Dank für deine Antwort, aber dalls du auf die Klausel mit den Jahren vor dem 25 Lebensjahr hinausmöchtest, die Regelung wurde von EuGH gekippt.
Was soll das mit dem Alter zu tun haben?
Kannst du alles ganz leicht googlen.
Vielleicht "leicht" - aber falsch!
Die im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 2 Satz 2 noch enthaltene Bestimmung, dass Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen seinen, darf aufgrund europarechtlicher Vorgaben (indirekte Altersdiskriminierung) seit einigen Jahren nicht mehr angewendet werden.
Edit: Sehe gerade, dass der Fragesteller selbst schon darauf hingewiesen hat.
Das ist so allgemein falsch!
Denn dass ein neuer Vertrag geschlossen wurde, ändert nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis seit Beginn des Ausbildungsverhältnisses besteht.
Die zeit des Ausbildungsverhältnisses ist also bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen - sofern vertraglich diese Berücksichtigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde (so gibt es Tarifverträge, die die Zeit des Ausbildungsverhältnisses nicht als Zeit des Arbeitsverhältnisses anrechnen).