Kündigungsfrist bei Eigenbedarf nach 15 Jahren
Aufgrund von Eigenbedarf (Bedarf für Tochter) beabsichtigen wir unserem Mieter mit dem seit 15 Jahren ein Mietverhältnis besteht, zu kündigen. Im entsprechenden Mietvertrag wurde damals im § 2 - Mietzeit und Kündigung - vermerkt: "Das Mietverhältnis ist nicht befristet, Kündigungsfrist 3 Monate" Frage: Können wir diese genannte Frist auch für diese Eigenbedarfskündigung anwenden oder gelten hier die gesetzlich vorgebenen 9 Monate?
7 Antworten
Kündigungsfristen
www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstigesarchiv/fl091.htm
Mieter und Vermieter können nur unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen kündigen (§ 573 c BGB für Wohnräume). Diese richten sich bei der Vermieterkündigung nach der Dauer des Mietverhältnisses. Zur dreimonatigen Frist bei Kündigungen durch Mieter siehe unten "Kurze Kündigungsfrist für Mieter".
§ 573 c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. (4) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Bei der Berechnung der Vertragsdauer können dann Probleme auftreten, wenn das Mietverhältnis zur Zeit der Kündigung unter 8 Jahren (= 6 Monate Kündigungsfrist), zum Zeitpunkt des geplanten Auszugs aber über 8 Jahre (= 9 Monate Kündigungsfrist) andauert. In diesen Fällen ist für die Dauer des Mietverhältnisses der Zugang der Kündigung entscheidend, nicht das Ende des Mietverhältnisses, so dass im obigen Beispiel die Kündigungsfrist 6 Monate beträgt
Aufgrund von Eigenbedarf (Bedarf für Tochter)
Zunächst darf eine Eigenbedarfskündigung nur unter Bennenung des Grundes vorgenommen werden - und der muss natürlich stimmen.
Können wir diese genannte Frist auch für diese Eigenbedarfskündigung anwenden oder gelten hier die gesetzlich vorgebenen 9 Monate?
Weder 3 noch 9 Monate :-(
Denn es gelten bei vermieterseitigen Kündigungen mit Dauer des Mietverhältnisses verlängerte Fristen:
Gem. Mietrechtreformgesetz wäre (auch der alte) Mietvertrag gem. § 573 c BGB sogar nur mit einer Frist von 12 Monaten zu kündigen. Unterstellt, es handelt sich um einen Formularmietvertrag.
G imager761
grad noch die kurve gekrigt ...
Hallo ,
ich denke Ihr müsst Euch an die gesetzliche Kündigungsfrist halten ! Was auch absolut fair ist ! Denn ein Mieter sollte sich nach so einem Mietverhältnis , eine adäquate Wohnung suchen können. Wie die Wohnungssituation bei Euch aussieht , könntest Du ja mal abchecken. Vielleicht helft Ihr eurem Mieter auch dabei , eine neue Wohnung zu finden! Erkundige Dich auch noch mal nach der genauen Kündigungsfrist. Ich glaube sogar , dass sie bei solch langer Dauer sogar 12 Monate beträgt ! Die Mietervereine geben Auskunft darüber !
GLG und einen schönen Tag!
Gesetzlich sind es bei einer so langen Mietdauer 9 Monate. Auch finde ich, solltet Ihr mit Eurem Mieter reden. Da sie doch lange bei Euch gewohnt haben, wird das Verhältnis ja nicht schlecht sein. Sagt Ihnen, dass Eure Tochter einziehen möchte und Ihr daher die Wohnung kündigen müsst. So können sie sich darauf einstellen und in Ruhe nach einer neuen Bleibe suchen. Wenn die Mieter dann je schon früher was finden, kann Deine Tochter auch schon früher in die Wohnung.
Falls sich an den Fristen etwas geändert hat, musst Du Dich daran halten; ich weiß nur von der 3 Monatsfrist, zumindest bei ein paar Jahren andauernden Mietverhältnissen.
Ihr könntet Eurem Mieter, so Ihr mit ihm gut ausgekommen seid, bei der Suche nach einer adäquaten Unterkunft, helfen, die Frist eventuell freiwillig verlängern.
ich weiß nur von der 3 Monatsfrist
Für den Mieter, wenn vertraglich nicht kürzer vereinbart, generell und für den Vermieter wenn Wohndauer unter 5 Jahre. Ab 5 bis unter 8 Jahre 6 Monate und dann 9 Monate.
Edit: Es sind natürlich 9 Monate, zweimal um 3 Monate verlängerte gesetzl. KF - das kommt davon, wenn man zeitgleich Antworten zu Fristen unterschiedlicher Rechtsbereiche im Kopf hat :-(
G imager761