Verkürzte Kündigungsfrist im Öffentlichen Dienst
Hallo alle miteinander!
ich habe einen zeitlich befristeten Vertrag im Öffentlichen Dienst (TV-L E 13). Laut http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/vka-ost/kuendigungsfristen.html habe ich bei mehr als einem Jahr Beschäftigungszeit eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende.
Meine Frage: Ist es möglich, diese Kündigungsfrist zu verkürzen, wenn nichts Genaueres im Arbeitsvertrag vermerkt ist? Gerne würde ich 1 Monat zum Monatsende kündigen.
Vielen Dank schon vorab für Eure Hilfe!
André P.
4 Antworten
Im Falle des befristeten Vertrages gelten die Kündigungsfristen des § 30 Abs. 5 TVöD
1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber - von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen, - von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,
Wahlweise kann man natürlich einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, wenn der ArbG einverstanden ist.
Nein, zum 30.04. Der Tag zu dem man kündigt ist immer der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Mit dessen ABLAUF ist das Arbeitsverhältnis dann beendet und am 01.05. kannst du beim neuen ArbG anfangen. Kündigungstermin 19.03.
Wenn du morgen noch kündigst, kommst du noch zum 31.03. aus dem Vertrag.
Wenn es im Arbeitsvertrag keine Vereinbarungen zur Kündigungsfrist gibt, dann gelten die Regelungen im anzuwendenden Tarifvertrag bzw. im Gesetz.
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist eine fristgerechte Kündigung aber ohnehin ausgeschlossen, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag (oder Tarifvertrag) ausdrücklich erlaubt wird (TzBfG § 15 Abs. 3):
"Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist."
Ich gehe davon aus, dass sich die im Link von Dir genannte genannte Regelung nicht auf befristete Arbeitsverhältnisse bezieht, sondern nur auf reguläre mit der jeweiligen Dauer des bisherigen Bestehens.
Ausgenommen davon ist das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung - natürlich nur aus gravierendem Anlass.
Darüber hinaus gibt es nur die Möglichkeit der einvernehmlichen vorzeitigen.Beendigung
Vielen Dank für die wertvollen Infos!
Wenn im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist dann gilt der Tarifvertrag. Und wenn da 6 Wochen steht dann musst Du Dich daran halten (der TVÖD ist ja der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst).
Die dort genannten Kündigungsfristen beziehen sich nur auf nicht befristete Arbeitsverhältnisse.
Für befristete Arbeitsverhältnisse ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, wenn nicht Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag anderesn vorsehen (TzBfG § 15 Abs. 3).
Du musst dich an den Vertrag halten.
Und wenn im Arbeitsvetrag nichts zur Kündigungsfrist steht?
D.h. ganz konkret, dass ich nicht nur zu Quartalsende kündigen könnte, richtig? Beispiel: Ich könnte Mitte März zum 1. Mai kündigen...