Kündigung zum 15.02, wie viel Urlaubsanspruch

2 Antworten

Urlaubsanspruch besteht für jeden vollen Monat der Beschäftigung: Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 5 "Teilurlaub" Abs. 1.

Da Du im Anspruchsjahr 2015 nur im Januar voll gearbeitet hast, im Februar aber nur den halben Monat, hast Du Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs, also 2,33 Tage = 2 Tage Urlaubsanspruch.

Wenn Du den Urlaub nimmst, ist auf 2 Tage abzurunden (nur Urlaubstage, die wenigstens 1/2 Tag sind, müssen auf 1 ganzen Tag aufgerundet werden); wenn Du den Urlaub allerdings nach BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4 wegen der Kündigung nicht mehr nehmen kannst, muss er ausgezahlt werden, dann aber wortwörtlich "minutengenau" 2,333 Tage!

Die Bestimmung, dass es für Monate (nicht Kalendermonate, sondern "Zeit"-Monate), in denen das Arbeitsverhältnis nicht voll bestanden hat. keinen Urlaubsanspruch gibt, gilt nur dann nicht, wenn ein Urlaubsanspruch auf für Teilmonate vereinbart worden ist.

Du hast Anspruch auf 1/12 pro gearbeiteten Monat. 28/12*1,5=3,5. Also 3,5Tage. Du wirst aber wohl vier Tage bekommen. Es sei denn dein Chef besteht darauf, dass du für einen halben Tag zur Arbeit kommst.

Familiengerd  31.01.2015, 17:46

Deine Antwort ist falsch!

Zwar stimmt die Aussage, "Du hast Anspruch auf 1/12 pro gearbeiteten Monat.", aber

  • erstens besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG kein Urlaubsanspruch für halbe Arbeitsmonate (§ 5 "Teilurlaub" Abs. 1); Anderes gilt nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde;
  • zweitens sind Urlaubsbruchteile, die wenigstens 1/2 Tag sind, auf einen ganzen Tag aufzurunden (§ 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4).

Deine Aussage "Es sei denn dein Chef besteht darauf, dass du für einen halben Tag zur Arbeit kommst." ist also gegenstandslos!

hanna1980  31.01.2015, 18:44
@Familiengerd

Es ist ja nicht gesagt, dass es nicht vertraglich geregelt ist...

Familiengerd  31.01.2015, 20:02
@hanna1980

Ja und?

In Deiner Antwort gehst Du vom Allgemeinen aus, eine arbeitsvertraglich andere Reglung - über die auch nichts gesagt wurde - ist die Ausnahme. Darum ist Deine Antwort falsch!