Sonderurlaub/Freistellung für Bewerbungsgespräch?

3 Antworten

Hier greift analog § 629 BGB, der die bezahlte Freistellung bei Stellensuche nach Kündigung regelt; § 629 BGB findet entsprechend Anwendung, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht aufgrund von Kündigung, sondern durch Zeitablauf beendet wird - das gilt auch für ein Praktikum.

Diese Regelung ist unabdingbar - d. h. sie kann nicht wirksam durch Vertrag ausgeschlossen werden.

Wenn ich ein Bewerbungsgespräch für eine folgende Stelle habe, muss ich mir dann Urlaub nehmen oder werde ich hierfür freigestellt ?

Nein, weder noch: Wer sich als Pratikant in einer kurzfristigen Beschäftigung befindet, hat diese Rechte nicht!

Die Rechtsprechung geht hier von einer Unverhältnismäßigkeit aus: Arbeitnehmer, die nur nur für wenige Wochen im Betrieb sind, können nicht von ihrem Chef erwarten, dass er hier in die Pflicht eines Sonderurlaubs bzw. einer  bezahlten Freistellung genommen wird :-O

Ebensowenig muss er einem Halbjahrespraktikanten Erholungsurlaub gewähren: § 4 BUrlG :-O

Im Ergebnis kannst du beantragen, für das VG unbezahlt freigestellt zuwerden; dies wäre zu gewähren, wenn dem keine betrieblichen Belange entgegenstehen.

G imager761

Vgl.https://www.das.de/de/rechtsportal/arbeitsrecht/arbeitssuche/freistellung-arbeitssuche.aspx

6 Monate sind IMHO eine ausreichend lange Zeit, um Dir diesen Anspruch erwachsen zu lassen. Wird die die Freistellung nicht gewährt, so habe ich in einem älteren Artikel folgenden Rat gefunden:

Erhalten Sie keine Freistellung, gehen Sie vor dem Arbeitsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in einem „Schnellverfahren“ vor.

[www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/bewerbung-einstellung/wann-ihr-arbeitgeber-sie-fuer-die-stellensuche-freistellen-muss/]

Natürlich erwirbst Du auch ein einer halbjährigen Beschäftigung einen Urlaubsanspruch ($5 BUrlG)