Kündigung - will AG nun Urlaub unterschlagen?
Guten Abend!
Am 18.4. diesen Jahres begann ich eine neue Stelle. Diese habe ich fristgerecht zum 31.12.2016 gekündigt. Laut Vertrag habe ich 30 Tage Urlaub im Jahr.
Nach meiner Einstellung Mitte April ergab sich also noch ein Anspruch von 21 Tagen, davon worden 12 bereits genommen = Resturlaub 9 Tage.
Diese 9 Tage sind auch auf meinen Urlaubsanträgen und Abrechnungen ersichtlich.
Mein Arbeitgeber wollte nun meinen Urlaub abgelten, das hat er auch - aber nur 8 Tage.
Mit der Begründung, dass ich am 1.5.2016 angegangen habe. Es ist so, dass die ganze Firma am 1.5. neue Verträge bekam.
Im neuen Vertrag steht aber auch drin dass ich seit dem 18.4. dort arbeite.
Mein AG entschuldigte die bisher aufgeführten 9 Urlaubstage mit einem Systemfehler.
Woraus ergibt sich nun der Urlaubsanspruch? Der zuletzt unterschriebene Vertrag oder der Betriebszugehörigkeit?
Danke an alle und einen guten Rutsch!
3 Antworten
deine Rechnung ist etwas -- falsch, für angebrochene Monate werden keine Urlaubstage gewährt, zur Anrechnung können nur 8 Monate bzw. volle Monate herangezogen werden.
damit 30 / 12 = 2,5 * 8 = 20 - 12 = 8 du siehst dein Cheffe hat recht
Woraus ergibt sich nun der Urlaubsanspruch? Der zuletzt unterschriebene Vertrag oder der Betriebszugehörigkeit?
Entscheidend ist alleine die Dauer der Betriebszugehörigkeit; ob zwischenzeitlich neue Verträge geschlossen wurden, spielt dabei keine Rolle.
Aber das nur nebenbei, denn das spielt in Deinem Fall keine Rolle ...
Denn da Dein Arbeitsverhältnis bei der Beendigung am 31.12.2016 länger als 6 Monate bestanden hat, hast Du Anspruch auf den gesamten vereinbarten Jahresurlaub; davon abzuziehen sind selbstverständlich bereits genommene Urlaubstage beim jetzigen oder einem eventuellen vorherigen Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr.
Der Anspruch besteht zunächst einmal auf den gesamten gesetzlichen Urlaub, aber auch auf einen Urlaubsteil, der zusätzlich zum
gesetzlichen Mindesturlaub gewährt wurde, jedenfalls dann, wenn es keine vertragliche Vereinbarung zu einer anteiligen Berechnung gibt oder in der Vertragsvereinbarung zum Urlaubsanspruch nicht zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub unterschieden wurde (z.B. "Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch erhält der Arbeitnehmer einen weiteren Anspruch von 5 Urlaubstagen.").
Im Fall der Vereinbarung einer anteiligen Berechnung (oder bei der genannten Formulierung) besteht aber mindestens Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub (BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit und unter Ausschluss von § 5 "Teilurlaub" Abs. 1).
Der Urlaub ist zunächst einmal innerhalb der Kündigungsfrist zu nehmen; nur wenn das nicht möglich ist (wie in Deinem Fall jetzt), muss der ganz oder teilweise nicht genommene Urlaub vom Arbeitgeber entgolten werden (BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4).
Schau dir mal [1] an.
Dein AG zitiert vermutlich Absatz 1: 1/12 für jeden "vollen Monat"
a) und b) gelten nicht: du hast die Wartezeit von 6 Monaten bereits hinter dir.
c) gilt nicht weil ausscheiden im Dezember ist.
Das, sowie [2] lässt mich vermuten, dass du sogar den vollen Anpruch hättest.