Krankmeldung nach halber Tag Arbeit?

4 Antworten

und meine Teamleiterin meinte, ich brauche trotzdem eine Krankmeldung.

nicht für diesen laufenden Arbeitstag, sondern erst für "morgen" - sprich ab dem 24. Dezember, und dafür wird es bereits etwas aufwendiger werden eine Arztpraxis zu finden, die an diesem Tag geöffnet hat ......

Wende Dich im Bedarfsfall bitte an den ärztlichen Bereitschaftsdienst.

meine Teamleiterin meinte, ich brauche trotzdem eine Krankmeldung. Stimmt das?

Nein!

Ich dachte immer der Folgetag zählt?

Da denkst Du richtig!

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag abbricht, weil er erkrankt ist, der Arbeitgeber in nach Hause schickt, dann hat der Arbeitgeber diesen Tag so zu bezahlen, als hätte der Arbeitnehmer "ganz normal" gearbeitet.

Für den wegen der Erkrankung ausgefallenen "Resttag" gibt es keine Bescheinigung eines Arztes; sie ist auch nicht nötig, da der Arbeitgeber ja auch ohne eine solche Bescheinigung über die Tatsache der Erkrankung informiert ist.

In einem renommierten Arbeitsrechtskommentar heißt es dazu:

Wird der AN im Laufe des Arbeitstags arbeitsunfähig, so beginnt der Anspruchszeitraum [Anmerkung: gemeint ist der Zeitraum des Anspruchs auf Lohnfortzahlung] nach diesem G[esetz] mit dem nächsten Tag. Für den Tag mit t[eil]w[eiser]. Arbeitsleistung hat der AN seinen regulären Anspruch aus § 611 BGB (BAG 4.5.1971 AP LohnFG § 1 Nr. 3r).

(Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, hrsg. von Müller-Glöge, Preis, Schmidt, 16., neu bearbeitete Auflage, Verlag c. H. Beck, München 2016, S. 1.863, Rd-Nr 34 zu § 3 EFZG)

In einem andern Kommentar heißt es:

Bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist für die Lohnfortzahlung wird nach § 187 Abs. 1 BGB der Tag nicht berücksichtigt, in den der Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt. [...] Dass der Tag der Erkrankung bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist nicht einbezogen wird, bedeutet nicht, dass der AN für diesen Tag keine Entgeltfortzahlung erhält. Dieser Anspruch besteht vielmehr grundsätzlich ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Hat die Arbeitsunfähigkeit beispielsweise an einem Dienstag während der Arbeitszeit begonnen, so steht dem AN für diesen Tag weiterhin Arbeitsentgelt zu. Die Entgeltfortzahlungsfrist beginnt dann am Mittwoch [...].

(Peter Wedde, Hrsg., Arbeitsrecht - Kompaktkommentar zum Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen, 2., überarbeitete Auflage, Bund-Verlag GmbH, Frankfurt am Main 2010, Seite 805 f, Rd-Nr 55 und 62 zu EFZG § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)

BLAEKK  24.12.2021, 07:55

Danke für die wirklich ausführliche Antwort. Kurze Anschlussfrage: der AG kann ja eine AU “ab dem ersten Tag” verlangen, wieso zählt der “Abbruch-Tag” dann nicht als erster Tag?

Familiengerd  24.12.2021, 13:02
@BLAEKK
der AG kann ja eine AU “ab dem ersten Tag” verlangen, wieso zählt der “Abbruch-Tag” dann nicht als erster Tag?

Die Rechtsprechung legt die Bestimmungen entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG nun einmal dahingehend aus, dass als Krankentage, für die der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten hat, nur volle Tage gezählt werden. Der "abgebrochene" Arbeitstag zählt somit eben nicht als Krankentag, für den der Arbeitgeber diese Lohnfortzahlung zu leisten hätte; gleichwohl muss er den ganzen Tag so bezahlen, als hätte der Arbeitnehmer normal gearbeitet.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen "abgebrochenen" Tag ist als Nachweis für eine Erkrankung darum nicht erforderlich - außerdem auch deshalb nicht, weil der Arbeitgeber aufgrund der Situation ja bereits über die Tatsache der Erkrankung informiert ist.

Soweit ich mich auskenne brauchst du keine Krankmeldung, wenn du 3 Stunden am Stück auf Arbeit warst. Also wirst du nach 5 Stunden auch keine Krankmeldung brauchen.

Familiengerd  23.12.2021, 16:36
brauchst du keine Krankmeldung

Das ist zwar richtig, aber eine solche Regelung wie "wenn du 3 Stunden am Stück auf Arbeit warst" gibt es nicht.

Elaiz20  23.12.2021, 17:42
@Familiengerd

Ich kann nur von meinem Arbeitgeber sprechen und da war es definitiv so geregelt.

Familiengerd  23.12.2021, 18:14
@Elaiz20

Das ist die Rechtslage - und im Übrigen auch das für Ärzte vorgeschriebene Verfahren.

Daran hat sich auch der Arbeitgeber zu halten: Er hat kein Recht, für den "abgebrochenen" Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen, weil die Erkrankung erst ab dem Folge Tag gezählt wird - siehe zur genauen Erklärung meine eigene Antwort.

Kommt darauf an, ob Du verpflichtest wurdest jede Erkrankung durch AU nachzuweisen.