Korrigierte Rechnung nach Gewährung von Skonto?
Muss man eigentlich eine korrigierte Rechnung ausstellen, wenn man nach der Übermittlung der Rechnung 3% Skonto gewährt hat? Ich muss für einen niederländischen Kunden meine Rechnungen über einen speziellen Server online hochladen und kann dann entweder ein Häkchen bei "übliches Zahlungsziel von 6-8 Wochen" oder bei "Zahlung innerhalb von 6 Werktagen, hierbei ermächtige ich Unternehmen XXX zum Abzug von 3% Skonto" setzen. Habe mich kurzfristig zur Gewährung von Skonto entschieden, allerdings enthält meine Rechnung als solche ja keinen Hinweis darauf. Muss ich jetzt eine neue Rechnung mit einem entsprechenden Vermerk ausstellen? Für die Steuer muss ich ja auch irgendwie nachweisen, dass es okay ist, dass da plötzlich 3% weniger gezahlt wurden und ich entsprechend auch weniger Umsatzsteuer zahle? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
6 Antworten
Für Deine Buchhaltung reicht eine interne Gutschrift über den abgezogenen Betrag. Dabei empfiehlt sich, den Abzugsbetrag auf Deiner Kopie der Ausgangsrechnung zu vermerken oder, wenn Du es ganz nachvollziehbar machen willst, eine interne Gutschrift zu schreiben bzw. zu drucken und die der Rechnungskopie beizuheften.
Über Skonto macht man keine Gutschriften.
Nein. Weil alle buchhaltungsrelevanten Informationen auf Belegen vermerkt sind. Der ursprüngliche Bruttobetrag ist auf der Rechnung und die Höhe der schuldbefreienden Zahlung auf dem Bankkonto (oder bei Barzahlung im Kassenblatt) zu sehen.
Sind vorher Forderungen gebucht, dann muss der Skonto ja sogar noch extra gebucht werden. Was ich übrigens für skontierte Rechnungen beim Bilanzierer immer machen würde. Meine aber nicht, dass das nötig ist. Nur sehe ich die tatsächliche Leistungserstellung und nicht die um Skonto verringerte Leistungen.
Du mußt schon eine neue Rechnung erstellen und dem Kunden übergeben. Zahlungsziel und und Rechnungsbetrag stimmen sonst nicht mit Deinen Einnahmen überein.
Der Skontoabzug muss als Erlösschmälerung gebucht werden, und somit passt es wieder.
Ein Skontoabzug ist nichts ungewöhnliches. Auch nicht das es nachträglich entschieden wurde.
Du musst den Abzug ja als Skonto verbuchen. Somit ist ein Nachweis in den Büchern. Er mindert ja deine Erlöse.
Eine neue Rechnung ist nicht notwendig.
Skonto gewährt man als Anreiz die Rechnung eher zu zahlen.
Du kannst allenfalls ein schreiben/Email senden, dass bei Rechnung X 3 % Skonto gezogen dürfen, bei Zahlung bis x.
Dann hast du einen Beleg.
Meiner Meinung nach überflüssig.
Bei uns kommt es öfters vor, dass nachträglich ein Abzug gewährt wird.
Das wird auch so verbucht, und hat noch niemand nach gefragt.
Ich würde zwar unsere WPG fragen, meine aber, dass du keine neue Rechnung schreiben musst. Deine Einnahmen werden geschmälert, dies ist dein Problem. Dennoch würde ich mir einen internen Vermerk machen, in Jahren kann sich niemand mehr an die Details erinnern. Wenn ich noch so unhöflich sein darf: Bei Auslandsgeschäften, selbst wenn es die EU ist, solltest noch mehr Vorsicht walten lassen als innerhalb D.`s. Unser Rechtsempfinden und unsere Rechtsordnung muss nichts mit derer unserer Nachbarn zu tun haben. Ich spreche das aus Erfahrung :-) Siehe bittwww.gummi-geier.de.de , wir liefern weltweit.