Wann muss meine Rechnung (als Subunternehmer) bezahlt werden?
Ich arbeite hinundwieder als selbstständiger Fussbodenleger im Stundenlohn für eine Fussbodenfirma auf verschiedenen Baustellen. Außer der Höhe des Lohnes gibt es keine weiteren Vereinbarungen.
Meine Rechnungen schreibe ich monatlich, wöchentlich oder nach Abschluss der Arbeiten. Die Zahlung verlange ich "Sofort ohne Abzug". Mein Auftraggeber sagt aber "30 Tage Zahlungsziel", und zahlt auch nicht eher :-(
Nach Jahren der Meinungsverschiedenheit möchte ich ihm nun endlich mal ein oder mehrere Paragraphen um die Ohren hauen die ganz klar definieren wann er meine Rechnungen zu begleichen hat.
Ich habe zwar schon viel gegoogelt. Da ich aber keine Ahnung habe wonach ich genau suchen könnte, hilft mir das nicht weiter.
Deshalb meine Frage: Hat jemand entsprechende Paragraphen und Gesetzestexte oder Links dorthin die mir weiterhelfen können?
7 Antworten
Wenn Du Ihm kein Zahlungsziel gesetzt hast muß er eigentlich sofort zahlen.
Schreib das nächste Mal: Zahlung sofort nach Erhalt in Deine Rechnungen an Ihn
Dann mal ran mit der Kohle.....
Wenn Du eine normale Rechnung legst, gibt es auch keine Paragraphen in dem Sinne. Die Zahlungsmodalitäten legst Du selbst fest und die sind für Deine Kunden wiederum bindend. Liegt Dein Kunde im Zahlungsverzug, kannst Du das Geld einklagen. Wenn Du noch für mehr Firmen arbeitest, würde ich auf besagten Kunden verzichten, wenn nicht, wirst Du es wohl aktzeptieren müssen.
Das ist auch klar. Aber ich brauche Paragraphen um meinem Auftraggeber das klar zu machen.
Werkverträge sind im BGB ab § 631 geregelt. Zahlungsverzug im § 284 BGB. Grundsätzlich gilt die vereinbarte Zahlungsfrist, wurde keine vereinbart, werden 14 Tage angenommen. Ein Zahlungsverzug gem. § 284 BGB tritt 30 Tage nach Fälligkeit ein, d. h. nach 44 Tagen kann man Verzugszinsen berechnen. Es bleibt Dir aber unbenommen, eine Abschlagszahlung nach Arbeitsbeginn zu stellen (§ 632a BGB).
Es gibt aber keinen Werksvertrag! § 631 BGB bezieht sich aber auf Werksverträge. Dass ansonsten 14 Tage Zahlungsziel angenommen werden, kann ich keinem der darauf folgenden Paragraphen entnehmen.
Relevant ist der § 286 (nicht 284) BGB. Der regelt, wann der Schuldner in Verzug gerät.
Ob dein ''Zahlung sofort'' der dortigen Forderung von ''Zeit nach dem Kalender'' entspricht, weiß ich allerdings nicht.
Auf gf findet nun mal keine (unerlaubte) Rechtsberatung statt.
''wurde keine vereinbart, werden 14 Tage angenommen''
Und wo ist das geregelt?
Einschlägige Rechtsprechung: 10 Arbeitstage (somit 14 Wochentage), aufgeteilt in Postlaufzeit, Rechnungsprüfung, buchhalterische Erfassung, Zahlungsauftrag, 4 Bankarbeitstage bis zu Gutschrift.
Wenn Du dafür noch einen Link zu einer solchen Rechtsprechung hättest, dann wäre ich glücklich.
Ich lese derlei Dinge in Fachzeitschriften, die ich monatlich bekomme. Die mir bekannten juristischen Datenbanken im Internet sind leider alle kostenpflichtig.
Beim Bau sind diese 30 Tage Zahlungsfrist eigentlich normal. Wenn Deine Rechnung "sofort, ohne Abzug" ausweist, es keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen gibt, ist der Rechnungsempfänger danach automatisch im Verzug. Du kannst Verzugszinsen geltend machen. Das ist die Theorie. Ob Du dann weitere Aufträge von der Firma erhälts, ist fraglich. Also, abwägen.
Wenn ich "sofort, ohne Abzug" schreibe, dann muss er sich doch daran halten, oder nicht?
Muss er
Das Zahlungsziel ist frei verhandelbar. Oder hast du einen Subunternehmervertrag? Dann gelten natürlich diese Vereinbarungen.
Das ist schon klar! In der Rechnung steht "Zahlung sofort ohne Abzug".