Kontopfändung... rechtswidrig?!

7 Antworten

Richtig ist, dass das gerichtliche Mahnverfahren ein automatisiertes Verfahren ist. Es wird dabei nicht überprüft, ob dem Antragsteller der Anspruch tatsächlich zustehen. Hier eine kurze Schilderung des Ablauf:

  • Zuständig ist das Amtsgericht am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Gläubigers.

  • Nach Prüfung von bestimmten formalen Voraussetzungen, wird der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt. Schuldner hat die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einzulegen. Wird ein solcher Widerspruch eingelegt, leiten das Gericht das Verfahren an das für den Wohnsitz des Schuldner zuständige streitige Amtsgericht weiter, sofern der Gläubiger dieses bereits beantragt hat. Gläubiger muss dann Klage einreichen und seinen Anspruch begründen.

  • Wird kein Widerspruch eingelegt, so kann Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt, welcher einem für vorläufig vollstreckbarem Urteil gleichsteht. Gläubiger kann also mit einen Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung, welche auf eine Kontopfändung beinhalten kann, betreiben.

TZX21 
Beitragsersteller
 06.02.2013, 13:27

Okay. Das leuchtet soweit ein. Nur da sind wir wieder bei dem alten Thema: Es gab keine Mahnung, keine "Androhung". Wie verhalte ich mich in einem solchen Fall? Ganz sicher nicht Füße still halten. Ich bin der Ansicht, dass hier seitens des Gläubigers etwas nicht eingehalten wurde vlt. Aber das ist nur eine Vermutung und vor gericht klar nicht wertbar. Bringt es mir was, wenn ich dem Zuständigen Gericht ein Fax schreibe, in dem beschrieben steht, dass ich nichts erhalten habe???

InfoDieter  06.02.2013, 18:42
@TZX21

Du hast die Möglichkeit gegen den Beschluss, der Kontopfändung Beschwerde innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschluss über die Kontopfändung an dich einzulegen.

Als Begründung gibt du an, dass dir weder ein gerichtlicher Mahnantrag noch ein Vollstreckungsbescheid (falls auch der dir nicht zugestellt wurde) zugestellt wurde.

In diesem Fall muss der Gläubiger eine ordnungsgemäße Zustellung nachweisen (durch Vorlage der Zustellurkunde) bzw. beim Mahngericht diese anfordern.

  1. Den Mahnbescheid erlässt as zuständige Mahngericht und dieser muss auch zugestellt werden. Da frag ich mich, auf welche Art der denn zugestellt worden sein soll. Das müsstest Du zumindest mal sagen.

  2. Wird der Manhbescheid rechtskräftig kommt ein Vollstreckungsbescheid und auch der muss wieder zugestellt werden. Gegen beide Bescheide kann manRechtsmittel einlegen. So und nu frag ich mich ernsthaft, wie die ganzen Zustellungen abgelaufen sind, wenn derjenige nie Nachricht von dem Verfahren bekommen hat.

Wenn also das ganze Verfahren ok ist, dann hat der andere nen Titel aus dem er vollstrecken darf und diesen Titel braucht er für die Kontopfändung.

Frag mal lieber beim zuständigem Mahngericht nach und bitte darum, Dir die Unterlagen zukommen zu lassen. Dann kannst Du sehen, ob die Zustellungen rechtens waren..

Aber letztendlich dürfte Dir das auch nicht weiterhelfen, denn wenn das Geld zu Recht verlangt wird, kannst Du Dir das Gerichtsverfahren sparen. Was mich aber noch mehr wundert, dass der Beschluss dann an die richtige Adresse zugestellt worden ist. Aber wie schon gesagt, wenn er die Kosten zu Recht tragen muss, dann ist ein Gerichtsverfahren sinnlos.

Eine Anhörung ist nicht vorgesehen:

§ 834 BGB Keine Anhörung des Schuldners

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

TZX21 
Beitragsersteller
 06.02.2013, 02:01

Also: Der Mahnbescheid wurde nie zugestellt. Der Vollstreckungsbescheid auch nicht. Daher habe ich ja den Nachweis der erfolgten Zustellung dieser verlangt. Ich will sehen, an welche Addresse das ausgestellt worden sein soll. Dann sehe ich weiter.

Die Bank hatte nur die Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung gehabt, laut dem "netten" Mitarbeiter. Wir wollen nicht von schritt 2 nach 6, wir wollen einen nach dem anderen machen. Aber das verständlicher Weise so zügig, wie möglich. Ich verfolge mit dem ganzen Procedere ein anders Ziel, ich will das Verfahren neu aufrollen, um in der Zwischenzeit die Rechnung zu begleichen und die Kosten für Die Pfüb zu umgehen und ggf. diese 25€, sollte ich diese tatsächlich zahlen müssen, in Rechnung stellen zu können, als Art Schadenersatz. Sollte sich der Gläubiger nicht korrekt an den Ablauf gehalten haben, könnte es legitim sein. Das wollen wir prüfen (lassen). Dass vor der Pfändung der Schuldner nicht angehört wird, ist mir bekannt. Beim Mahnverfahren muss der Schuldner aber eine Vorladung erhalten, dies ist nicht erfolgt, auch ein Beschluss wurde nicht zugestellt an uns. Es gab keine Möglichkeit, sich zu verteidigen.

Nochwas: Da bei diesen automatisierten Verfahren keine Beweismittel notwendig sind, ist das Unterlagenanfordern beim Mahngericht hinfällig.

Behörden können auch ohne rechtkräftigen Mahnbescheid auch laut der Verwaltungsvollstreckungsordnung vollstrecken. Ein Konto darf nur gepfändet werden wenn es mehr als ca. 1000 Eur. monatl. Geldeingang hat. Eine Sozialleistung unterliegt den 1. 3 Tagen automatisch den Pfändungschutz. Ist dies nicht erfolgt kanst Du gegen den sog. Pfanddungs u. Überweisungsbeschluß dasd Rechtsmittel der Erinnerung einlegen. Dann überprüft das der Rechtspfleger . Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei, erst das darauf folgte Rechtsmittel der Beschwerde wird pauschal mit 25 Euro Gerichtskosten für die unterliegende Partei ausgestellt. hinzu kommennoch Anwaltskosten , dieser ist aber nicht vorgeschrieben. Das Verfahren der sofortigen Beschwerde und Erinnerung findet schriftlich statt, Du kanst auch vorbringen , dass Dir der Mahnbescheid nicht zugestellt wurde , Wiedereinsetzung in den Vorherigen stand verlangen und gleichzeitig den Einspruch dagegen nachholen in der ZPO- Ist es ein Behörde kannst Du nur Erinnerung gegen die Pfändung einlegen.

TZX21 
Beitragsersteller
 06.02.2013, 00:22

Endlich mal verwertbare Infos, und kein schnippisches Kommentar. Dafür erstmal herzlichsten Dank. Auf dem Konto gehen monatlich weit weniger als 1000 Euro ein, alles keine Sozialleistungen, aber auch zum Teil Unterhaltsleistungen. Soweit ich weiß, ist die länge des Pfändungsschutzes bei Sozialleistungen 7 Tage??!

Vom Rechtsmittel der "Erinnerung" höre ich zum ersten mal, muss ich gleich mal Googlen. Diese 25 Euro wären nicht das Problem. Der Rest den, Du hier schreibst. ist soweit verständlich für mich.

Nur eine Frage noch: Die sofortige Beschwerde... reiche ich ein wo? beim Gericht, bei welchem das Verfahren eingeleitet wurde, oder beim OLG??

Schlauerfuchs  06.02.2013, 10:09
@TZX21

Die Erinnerung reichst Du beim Gericht ein welche den Pfändungs- und. Überweisungsbeschluß erlassen hat entweder per Brief od. per Fax, per Mail ist leider nicht zulässig. Dann befasst sich der Rechtspfleger damit , wird die Erinnerung abgewiesen kannst Du dann gegen dies die sofortige Beschwerde einelegen. Meist ist hier dann ein eine Rechtsbehelfsbelehrung mit der Anschrift des Beschwerdegerichtes dabei.

Wenn die kompromisslose Eintreibung von 30 Euro aus deiner Sicht lächerlich ist, dann ist das Auffahren deiner juristischen Streitmacht für Unbeteiligte sicherlich ebenso lächerlich. Offenbar ist es zu nahe liegend, seine Schulden unverzüglich zu erledigen. Ich würde - soweit mein Rat - das Geld sofort überweisen und in einem kurzen Brief die Umstände die zur Unterlassung der Zahlung führten, schildern (plus Entschuldigung).

Aliha  06.02.2013, 23:33

Die ganze Geschichte ist lächerlich. Gestern haben 2 User dem Fragesteller geraten seine 30€ Schulden zu bezahlen. Diese Antworten hat er löschen lassen und nun dieser "juristische Aufstand". Ich gehe davon aus, dass dieser Kommentar in Kürze auch beanstandet wird.

TZX21 
Beitragsersteller
 06.02.2013, 12:48

Okay, das wäre eine möglichkeit. Die leichtere. Un zugleich ein Schludeingeständnis. So, mein Nebenziel ist es aber, zu lernen. Ich will so viel wie möglich versuchen, um auch viel zu lernen. Es stimmt schon, ich sehe das Ganz als lächerlich an. Am lächerlichsten, wegen 30 € ein Konto mit einem Guthaben von ca. 800€ zu pfänden. Es gab keine Forderung, keine Mahnung und keine Androhung. Ich würde mich dafür im leben nicht entschuldigen.Wofür denn bitte? Was hab ich falsch gemacht, wenn die Krankenkasse dem Krankenhaus die 30€ mit dem Vorsatz bezahlt, es von mir ein zu fordern, aber ich darüber nichtmal informiert werde??? Das Krankenhaus hatte letztes Jahr bereits eine Zahlungsaufforderung (keine Mahnung!) geschickt. Die Forderungen des Krankenhauses darf die Kasse aber nicht als weiterführend übernehmen. Wenn sie das bezahlt. Sie muss quasi "von vorn" beginnen.

Bergmanndocarmo  06.02.2013, 12:01

Zusatz: Man sollte an § 80, Abs. 1 VWGO (Verwaltungsgerichtsordnung) denken. (Fälligkeit schon vor einem etwaigen Rechtsmittel)

Ist die Forderung eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche? Da ergeben sich bei der Mahnung und Vollstreckung erhebliche Unterschiede.

TZX21 
Beitragsersteller
 06.02.2013, 11:09

Das kann ich dir leider nicht beantworten. Ich würde aber sagen Zivilrechtliche.

Irubis  06.02.2013, 11:31
@TZX21

Das kann ich dir leider nicht beantworten. Ich würde aber sagen Zivilrechtliche.

zivilrechtliche Forderung? Dann müsste aber vorher ein Schriftverkehr stattgefunden haben. Take777 hat dazu schon eine gute Antwort gegeben.

Sind es Verwaltungsschulden, dann geht es ohne Mahnbescheid, die Behörden erstellen eigene vollstreckbare Titel und haben auch eigene Vollstreckungsbeamte. Je nachdem, um welche Forderung es sich handelt, hat selbst ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, es wird noch nicht einmal gemahnt sondern mit dem Bescheid auch die Vollstreckung angedroht und bei Säumnis vollstreckt. .

TZX21 
Beitragsersteller
 06.02.2013, 11:50
@Irubis

Mhh, schwer zu sagen. Wenn ich ein Beispiel je für zivilrechtliche und für öffentlich-rechtliche Forderungen hätte, könnte ich dir mehr sagen. Ich kann nicht sicher sagen, um was für Kosten es sich genau handelt. Es geht um 2 Tage Krankenhausbehandlung. 10Euro pro Tag. Das macht dann 20€. bleiben noch 10€. jetzt würde ich, wenn ich keine weiteren Infos hätte, sagen, Praxisgebühr. Mir liegt hiervon jedoch die Quittung vor. Es ist also unverständlich, was das eigentlich für Forderungen sind. Unterliegen diese Kosten den Verwaltungskosten? Ich würde sagen nein, da es nicht um Verwaltungstechnische Angelegenheiten bei diesen 10€/Tag geht.

Irubis  06.02.2013, 12:22
@TZX21

Wenn es die Praxisgebühr ist. Hmmmm... die Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie können demnach ihre Forderungen selbst vollstrecken bzw. durch die behördlichen Vollstreckungsbeamten vollstrecken lassen. Die Praxisgebühr könnte deshalb durchaus vollstreckt werden.

Ich muss gestehen, dass ich mich mit den Ortskrankenkassen und deren Geschäftsgebaren kaum auskenne. Ich kann deshalb nicht speziell zu den Krankenkasssen, sondern nur grundsätzliche Ausführungen zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen machen. Hinzu kommt, ob es bei der Vollstreckung nach Bundes- oder Landesrecht geht.

Versuche zunächst rauszufinden, wessen und welche Forderung es ist. Alles andere wäre nur Wettraten.

TZX21 
Beitragsersteller
 06.02.2013, 12:35
@Irubis

Also ich hab mich mal bissle ins Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingelesen. Da steht aber auch drinnen: Im "LVwVG" §20 unter Punkt 1 ist folgendes zu entnehmen: "Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. Dem Pflichtigen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll."

So viel mal dazu. Eine solche "Androhung" ist nicht erfolgt.

TZX21 
Beitragsersteller
 06.02.2013, 12:36
@Irubis

Es liegt aber ein Quittung für die Praxisgebühr vor. Deshalb kann die Praxisgebühr nicht nachverlangt werden.

Irubis  06.02.2013, 12:44
@TZX21

Eine Geldforderung ist kein Zwangsmittel i.S. des § 20 LVwVG. Zwangsmittel sind Zwangsgeld, Zwangshaft, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang. In deinem Fall wären die §§ 12 bis 17 LVwVG maßgebend.

Irubis  06.02.2013, 12:50
@TZX21

Dennoch, versuche zunächst mal rauskriegen, welche Art der Forderung es ist. Bisher ist es ja nur eine Vermutung, ob es die Praxisgebühr ist. Sicheres Wissen wäre schon sehr nützlich für einen halbwegs seriösen Ratschlag.

TZX21 
Beitragsersteller
 06.02.2013, 12:59
@Irubis

Klar versuche ich das. Hab ja schon an die Kasse gefaxt. Bin gespannt, was zurück kommt.

TZX21 
Beitragsersteller
 06.02.2013, 13:55
@Irubis

Klar, logisch. mein fehler. Sorry. Aber dann wäre da §14 Abs. 1: Vor der Beitreibung ist der Pflichtige zu mahnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen auszuhändigen oder zuzusenden.

Was ist damit?

Irubis  06.02.2013, 14:07
@TZX21

Richtig. Den kannste anwenden und grundsätzlich ist das auch so zu machen. Gäbe es evtl. eine Möglichkeit für den Gläubiger, dass er vom Abs. 4 Gebrauch machen und so auf die Mahnung verzichten könnte?

TZX21 
Beitragsersteller
 06.02.2013, 15:02
@Irubis

Also hab mich kurz schlau gemacht. Wenn ich das richtig verstehe, kann das Mahnverfahren umngangen werden, wenn der Zweck der Vollstreckung an sich gefährdet würde, wenn durch Einforderung der Hauptkosten Nebenkosten oder durch Maßnahmen zur Vollstreckung dem Gläubiger entstanden sind und diese eingefordert werden. Sehe ich das richtig?

Irubis  06.02.2013, 15:41
@TZX21

Sehe ich das richtig?

Ja! Da aber das mahnlose Verfahren eine Abweichung von der Regel idarstellt, muss es begründet werden. Einfach so den Abs. 4 zur Regel werden lassen ist nicht zulässig.