Könnte mir jmd den §184 Absatz 2 BGB bisschen besser erklären, als das was im BGB steht?
1 Antwort
Um § 184 BGB zu erklären muss man ein wenig ausholen...
Um eine Sache wirksam zu übereignen muss man grundsätzlich im Zeitpunkt der Übereignung Eigentümer der Sache sein. Wenn man nicht Eigentümer ist, kann die Übereignung trotzdem wirksam sein, wenn der wahre Eigentümer vorher zustimmt (§ 183 BGB) oder im Nachhinein genehmigt.
Durch § 184 Abs. 1 BGB wird die Übereignung nicht in dem Moment wirksam, in dem die ZUstimmung erfolgt, sondern bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Übereignung, also rückwirkend.
§ 184 Abs. 2 regelt genau diesen zeitlichen Zwischenraum, also zwischen Übereignung und dem Zeitpunkt der Zustimmung.
Sollte der wahre Eigentümer in dieser Zeit den Gegenstand selbst veräußert haben, bleibt durch § 184 Abs. 2 diese Verfügung wirksam. Anderenfalls würde § 184 Abs. 1 (also die Rückwirkung der Genehmigung) ja bewirken, dass der Verfügende im Zeitpunkt der nachfolgenden Verfügung nicht mehr Eigentümer ist.