Kindergeld nach Erstausbildung?

2 Antworten

Ob diese Zweitausbildung anknüpft oder nicht ist nicht relevant, relevant ist nur, ob du schon eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hast oder nicht, also durch deinen Abschluss dann einen ganz normalen Beruf nachgehen und Geld verdienen könntest.

Dann darfst du in einer Zweit oder Drittausbildung nebenbei nur durchschnittlich 20 Wochenstunden verdienen und da würdest du mit deinen 24 Stunden ja darüber liegen und das ist dann auch der Grund für die Ablehnung und Rückforderung von ca.400 €.

Macht Ihr Kind eine zweite Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) und arbeitet bis zu 20 Wochenstunden, können Sie Kindergeld beziehen. Wie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle.

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ab-18-jahren

Und das dürfte auch der Grund der Rückforderung sein.