Kindergeld wurde zurück gefordert und von mir abgezahlt, da kein Nachweis über die Ausbildung erbracht werden konnte. Nachweis nun vorhanden. Geld zurück?
Hallo zusammen,
ich habe von 2010 bis 2011 ein Ausbildung als Einzelhandelskaufmann begonnen und frühzeitig beendet. Zu dieser Zeit war ich noch unter 25, demnach berechtigt Kindergeld zu beziehen, was ich sodann auch tat. Da die Ausbildung im Jahre 2011 beendet wurde habe ich dies der Kindergeldkasse mit geteilt und die Zahlungen wurden eingestellt.
Die Kindergeldkasse forderte allerdings noch einen Nachweis über die Zeit der Ausbildung zwecks Legitimation der bisher geleisteten Zahlung. Diesen wollte mir mein damaliger Betrieb auf Teufel komm raus nicht ausstellen. Nunja. Die Jahre zogen ins Land und die Kindergeldkasse forderte die gezahlten Beträge zurück. Es kam soweit, dass diese Summe von meinem Lohn sogar gepfändet wurde. Da ich vor kurzem noch einen Brief dazu erhielt, dachte ich mir, schreib doch noch mal deinen Ausbilder an und erfrage die Bestätigung über die Ausbildungsdauer. Und prompt bekam ich diese per Mail zu geschickt. - Warum nicht gleich so, dachte ich mir.
Nunja. Ich habe endlich die Bestätigung und habe diese so eben mit einem entsprechenden zweizeiler an die Kindergeldkasse weiter geleitet. Mit der Bitte den zurück geforderten und von mir gezahlten Betrag wieder an mich auszuzahlen, da ich diesen damals berechtigt bezogen habe.
Glaubt ihr ich habe eine Chance diesen auch zu erhalten?
Die Dame von der Kindergeldkasse mit der ich telefoniert habe, meinte ich solle eine neuen Antrag auf das Kindergeld stellen. Das erscheint mir aber nicht der richtige Weg, da ich das damals ja getan habe und nur aufgrund des fehlenden Nachweises die geleisteten Zahlungen zurück gefordert wurden.
Den Nachweis erbringe ich jetzt, womit mir die damaligen Zahlungen zugestanden haben und die Rückforderung seitens der Kindergeldkasse hinfällig sind.
Besteht weiter nicht ggf. die Möglichkeit für mich eine Aufwandsentschädigung einzufordern, aufgrund der entstanden Mahnkosten etc, welche ich somit on Top zu tragen hatte. Wobei ich letzteres bisher unerwähnt gelassen habe, da ich mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen möchte, sondern einfach nur mein Geld wieder haben will ^^.
Ich bin über jede Erfahrung dahin gehend oder jede Antwort welche mir dazu gegeben werden kann sehr dankbar. Ich bin gespannt wann ich antwort von der Kindergeldkasse erhalte und halte euch auf dem laufenden ;)...
Lieben Dank vor weg an alle Antwortenden.
LG
6 Antworten
Das das ganze länger als 4 Jahre zurück liegt, habe ich erhebliche Zweifel, dass da noch was draus wird. Auf alle Fälle wirst du einen Neuantrag stellen müssen, der alte Antrag wurde ja abgelehnt mangels Nachweis.
Ich verstehe halt auch nicht wirklich, wieso man den Nachweis nicht zeitnah vorlegt und einfach so lange nichts tut. In der Ausbildung erhält man einen Gehaltsnachweis jeden Monat, der allein ist ja schon ein Nachweis, dass man in Ausbildung war und wie lange. Und sollte das wirklich nicht ausreichen und man stellt im Betrieb nichts aus, dann geht man rasch zum Anwalt und der fordert ihn ein, dann erhält man auch seinen Nachweis.
Oder man wendet sich an die Handelskammer. Oder man geht persönlich hin und nicht mehr weg, bis man seine Bescheinigung erhalten hat. Ich hätte meinen Nachweis zeitnah erhalten, das kannst du mir glauben, vorher hätten die keine Ruhe vor mir bekommen.
Statt dessen hast du wohl einfach nichts getan und gewartet, bis du eine Pfändung am Hals hattest. Das war einfach zu wenig.
Der Antrag wurde damals zwar gestellt,aber da du die notwendigen Nachweise nicht einreichen konntest,wurde der Antrag abgelehnt,deshalb ist auch ein Neuantrag erforderlich !
Nur habe ich hier den Verdacht das selbst dieser dir hier nichts bringen wird.
Denn eine rückwirkende Zahlung ist bei vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur für 4 Jahre möglich und zwar ab dem Jahr das vor der Antragstellung liegt.
Das würde bei dir dann normalerweise bedeuten,wenn du den Antrag 2016 stellst bzw.gestellt hast,dann kann der evtl.Anspruch nur bis zum 01.01.2012 berücksichtigt werden würde.
Die Rückforderung der Familienkasse war ja damals berechtigt,da du wie gesagt die notwendigen Nachweise nicht beibringen konntest,deshalb wird sich das auch mit deinen Kosten erledigt haben,die dir dadurch entstanden sind und vom Kindergeld wirst du wahrscheinlich auch nichts sehen,würde mich zumindest wundern.
Phew....
phew...
Ich kann nur den Kopf schütteln, warum du erst so spät reagierst. 2011 ist 5 JAHRE her. Ob du da jetzt noch etwas anrichten kannst, weiß ich nicht...
Ich kann dir nur berichten, wie es bei mir lief...
Ich begann meine Ausbildung 2008 und endete 2011. Für sowohl 2010 als auch 2011 wollten sie mir mein Kindergeld nachträglich streichen, da ich "zu viel verdient habe". (Leider darf man eine Wohnung, die ich brauchte nicht anrechnen, was für mich SCHWACHSINN ist).
Laut Rechnung war ich aber unter der Grenze.
Meine Eltern haben 2 Widersprüche eingeschickt, ABER da hatten wir das Geld noch nicht zurücküberwiesen!
Es war dann kurz davor, vor Gericht zu gehen, da schrieb unser Steuerberater einen Schreib, indem er wohl irgendwas dazu äußerte, dass ich unter dem betrag liegen würde.(Dafür hatte ich allerdings schon Material gekauft. PC, Bücher etc...also ja ich habe das bewusst gemacht, damit man mir das Kindergeld nicht strich. 150€ im Monat sind immerhin viel Geld, wenn man eine eigene Wohnung zahlen muss, weit weg von den Eltern.)
Daraufhin bekamen wir dann die Bewilligung.
Ich würde dir also empfehlen tatsächlich mit deinem Anliegen einen Anwalt aufzusuchen.
Denn es scheint sehr komplex zu sein und vor allem VERDAMMT lang her.
Mal abgesehen von der vierjährigen Verjährung....
Da du eine Rückforderung erhalten hast wegen fehlender Mitwirkung, könnte Kindergeld sowieso erst ab Folgemonat der Zustellung des Aufhebungs/Rückforderungsbescheides gezahlt werden.
Also rückwirkend wird da Null zu machen sein.
Das ist wahrscheinlich verjährt.
Das Kindergeld verjährt mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach der Entstehung des Anspruchs (§ 169 II Nr. 2 AO - Abgabenordnung).