Kindergeld beim 2.Bildungsweg?
Hallo, ich bin 20 und werde im August 21. Ich Beende im Januar 2013 meine Ausbildung und möchte danach gerne noch studieren. Bekomme ich auch dann noch Kindergeld, quasi beim 2.Bildungsweg und wenn ja, wie lange?
4 Antworten
Du kannst auch auf dem 10. Bildungsweg sein :-) Kindergeld wird für ein Kind in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr bezahlt. Völlig unabhängig von der Anzahl der Ausbildungen und einem möglicherweise nicht mehr bestehenden Unterhaltsanspruch.
Lese bitte, HIER SOLLTE ALLES STEHEN. Ab 2012 entfällt diese aufwändige Einkommensüberprüfung – es kommt dann also auf die Höhe des Einkommens der Kinder nicht mehr an. Sie dürfen nun in der Regel so viel verdienen wie sie wollen, ohne dass der Kindergeldanspruch der Eltern entfällt. Das gilt auch für alles, was daran hängt: höheres Arbeitslosengeld, Kinderzuschlag im Öffentlichen Dienst und Riester-Renten-Zuschlag. Auch Werbungskosten müssen nicht mehr nachgewiesen werden. Zu belegen sind nur noch Ausbildung, Ausbildungssuche oder Arbeitslosigkeit.
Erstausbildung
Wegen einer zu hohen Ausbildungsvergütung gingen bisher viele Azubis beim Kindergeld leer aus. Das traf besonders Lehrlinge im dritten Ausbildungsjahr, aber auch Auszubildende mit einem guten Zusatzjob oder Studenten. Künftig können auch deren Eltern mit Kindergeld rechnen. Bis zum 25. Geburtstag ihrer Söhne und Töchter laufen die Zahlungen an die Eltern von Schülern, Studenten und Azubis weiter.
Zweite Ausbildung
Auch wenn der Erst- eine Zweit-Ausbildung folgt, wird in der Regel bis 25 weiter Kindergeld gezahlt. Ausnahme: Falls die Söhne oder Töchter neben der Ausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dann stoppt die Familienkasse die Zahlung bei der zweiten Ausbildung.
Ausbildungssuche
Die gleichen Regeln gelten für diejenigen, die (noch) keine Ausbildung gefunden haben oder die nach ihrer Erstausbildung auf der Suche nach einer zweiten Ausbildung sind. Die Ausbildungssuche muss allerdings nachgewiesen werden. Studienbewerber können die Studienplatzsuche z.B. durch eine Bewerbung bei „hochschulstart.de“ belegen, Ausbildungsplatzsuchende durch die regelmäßige Meldung bei der Arbeitsagentur. Wichtig: Wer seine erste Ausbildung sucht, darf in der Suchzeit ruhig einen Vollzeitjob ausüben, ohne dass der Kindergeldanspruch der Eltern gefährdet wird. Wer nach der ersten Ausbildung eine Zweite sucht, für den gilt die beschriebene 20-Stunden-Regel.
Pech für Arbeitslose
Für Kinder ohne Job kann Kindergeld nur gezahlt werden, bis sie 21 Jahre alt sind. Die Sprösslinge dürfen dann aber allenfalls einen 400-Euro-Job ausüben. Die 20-Stunden-pro-Woche-Regel gilt in diesem Fall nicht, wie das Bundesfinanzministerium ausdrücklich klarstellt. Weit günstigere Regeln gelten allerdings für Kinder, wenn sie nicht nur eine Arbeit, sondern zugleich auch eine Ausbildung suchen. Das ist in vielen Fällen ohnehin anzuraten – und zahlt sich fürs Kindergeld in jedem Fall aus. Für Ausbildungssuchende gibt es die Leistung schließlich bis 25 Jahre.
Miet- und Kapitaleinkünfte
Wenn Kinder aus „betuchten“ Familien höhere Kapital- oder Mieteinkünfte hatten, gab es bislang kein Kindergeld. Ab 2012 spielen auch diese Einnahmen keinerlei Rolle mehr, wenn es ums Kindergeld geht.
Antrag
Zahlreiche Eltern, die 2011 beim Kindergeld leer ausgingen, haben aufgrund der neuen Regeln künftig einen Anspruch auf diese Leistung – immerhin auf mindestens 184 Euro im Monat. Automatisch wird das Geld allerdings nicht gezahlt. Kindergeld wird danach in diesen Fällen „nur dann gezahlt, wenn die Familien aktiv werden und einen Antrag stellen“.
Liebe/r ichweisses001,
bitte achte in Zukunft darauf die Quelle anzugeben, wenn Du zitierst. Die Beachtung der Urheberrechte ist uns wichtig! Bitte schau diesbezüglich noch einmal in unsere Richtlinien unter http://www.gutefrage.net/policy. Die Beiträge werden sonst gelöscht.
Vielen Dank für Dein Verständnis.
Herzliche Grüße
Klara vom gutefrage.net-Support
Du bekommst kein Kindergeld, aber deine Eltern, bis du 25 bist.
Bekomme ich nicht das Kindergeld, wenn ich alleine wohne?
Ja.
Bis zum 25. Geburtstag plus Wehr- bzw. Zivildienstzeit.