Kindergartenbeitrag und Spesen
Hallo zusammen,
mein Mann bekommt Spesen, da er unter der Woche fast nie zu Hause ist.
So, angeblich, laut Jugendamt (die sich aber auch nicht wirklich sicher sind, lach) zählen die Spesen zum Einkommen.
Das heißt, das wir bezgl. des Kindergartenbeitrages sofort eine Stufe höher gestellt werden, wenn die Spesen mit zu zählen.
Hat jemand Erfahrung? An wem kann ich mich denn sonst noch wenden, wenn noch nicht mal das Jugendamt wirklich eine Ahnung hat??
Ich muss die nächsten Tage mein Kind für 08/11 im Kindergarten anmelden und beschäftige mich erst jetzt wirklich damit.
Vielleicht ist einer unter euch, der das selbe "Problem" hat. Danke
3 Antworten
als erstes kindergeld zählt nicht mit.
da steht ansich alles was berechnet werden darf
http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html
AUSZUG AUS DEM GESETZ ÜBER TAGESEINRICHTUNGEN FÜR KINDER (GTK)
§ 17 Elternbeiträge
(1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich
öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Lebt das Kind
nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese
Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr;
dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließung der
Einrichtung nicht berührt. Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten
über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen.
Der Träger kann von den Eltern ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.
(2) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Absatz 1 an die
Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für
das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1
unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Auf Antrag sollen die
Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise
erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90
Abs. 3 SGB VIII).
(3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Im Falle des
Absatzes 1 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel
für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein
niedrigerer Beitrag. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen,
welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen
zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten
Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
(4) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern
im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie
Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes
bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag
gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte
aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht
ihm aufgrunddessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder
an deren Stelle ein Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag
von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
Ausübung des Mandats hinzuzurechen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die
nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Spesen sind kein regelmäßiges EInkommen und können doch nicht eingerechnet werden. Was ist denn, wenn dein Mann von heute auf morgen nicht mehr unterwegs ist und keine Spesen bekommt? Ausserdem sind Spesen eine Aufwandsentschädigung, weil er nicht zu Hause essen kann usw.
Frage mal bei einer Rechtsberatung nach (ggfs. in der Fa. deines Mannes)
danke dir auch für deine Antwort MaF2111 :-)
die rechnen das anhand der Abrechnung vom letzen Jahr.. und ziehen sich eine pauschale Summe heraus... für JA zählt auch kein Netto, sonder Brutto.. die haben schon Recht .. ist leider so...
für das Jugendamt ist alles was auf der Verdienstbescheinigung ist Einkommen... auch Weihnachts und Urlaubsgeld....
verteuert wird es nicht, doch habt ihr das Geld u zählt deshalb zum Einkommen!!..
wie auch Kindergeld, Einmalzahlungen, ect.
ja, Kindergeld auch... ja, das ist unfair.. ich weiß :-( ... auch , wenn z,B eine Lohnerhöhung von Brutto 20 Euro hast, NEtto aber, viell 12 rechnen die voll die 20 Euro an...
Guten Rat an Dich... probiers mal mit Kindergeldzuschlag... Antrag beim AA http://www.arbeitsagentur.de/nn_27164/zentraler-Content/Kontaktformular/FamKa.html ist sowieso vorrangige Leistung
danke erstmal :-). Aber das mit dem Kindergeldzuschlag lass ich lieber, da mein Mann schon gut verdient. Mir ging es halt nur darum, wenn ich sofort die höhere Beitragsstufe genommen hätte, hätte ich mich hinterher geärgert, wenn die Spesen doch nicht mit zählen. Aber da Kindergeld ja mitzählt sind wir ja schon in der höheren Stufe. Auf was man alles achten muss :-) Danke dir
Jo, bitte....
Kindergeld wird dann auch mitgerechnet? Na dann kommen wir über diese Grenze, ob jetzt mit oder ohne Spesen. Was ist das unfair :-(