Auskunftspflicht beim Jugendamt

5 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Nur Du selbst bist deinem leiblichen Kind unterhaltspflichtig, wozu nur dein eigenes Einkommen relevant ist - solange Du den Mindestunterhalt für das Kind leistest.

Insofern brauchst Du keinerlei Angaben zur Ehefrau und den Stiefkindern machen.

Nur, wenn Du keinen Mindestunterhalt leisten könntest, müsstest Du nachweisen, ob Du noch anderen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig bist... oder ggf. selbst Anspruch auf Unterhalt von deiner Ehefrau hättest (wenn sie ein entspr. hohes Einkommen erzielen würde...), welches Du dann evt. für den Kindesunterhalt einsetzen müsstest....

Deine Frau ist (bezüglich deines Kindes) dem Jugendamt gegenüber generell nicht auskunftspflichtig. Ihre Auskunft könnte nur gerichtlich erwirkt werden - was dann allerdings mit entspr. Kosten verbunden wäre.....

Es müssen nur Asukünfte erteilt werden, die zur Feststellung der Unterhaltspflicht bzw. deren Höhe erforderlich sind.

Ich gehe mal davon aus, dass du den gesetzlichen Mindestkindesunterhalt oder mehr zahlst.
Sofern du deine Ehefrau bei der Anzahl der Unterhaltsberechtigten (wegen auf- oder Abstufung in der Düsseldorfer Tabelle) nicht mitzählen lassen möchtest, hat ihr Einkommen keine Relevanz und muss nicht genannt werden, falls doch, müsstest du nachweisen, dass ihr Einkommen unter 800,-€ monatlich liegt.

Das Kindergeld für die Stiefkinder ist nicht interessant wenn es um die Berechnung des Unterhaltes für dein Kind geht. Eine Auskunft muss also dahingehend nicht gegeben werden.

Hallo. Folgendes IST der Fall: Das Einkommen hat nur eine Relevanz wenn es um den Mindestunterhalt geht. Die Feststellung dessen, wird anhand deines Einkommens berechnet - das ist Richtig. Solltest du aber angeben, das du diesen nicht leisten kannst, so wird anhand deines Gehaltes der sog. Selbstbehalt ermittelt. Und NUR hierbei wird das Einkommen deiner Frau mit zur Berechnung herangezogen. Dies hat jedoch nichts mit der Eheschließung ausschließlich zu tun- auch eine gemeinsame Wohnung als "Eheähnliche Gemeinschaft" hat Auswirkungen auf den Selbstbehalt. Der Selbstbehalt ist ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle niedergelegt. Zur Erklärung: Wenn du mit deinem Partner in einer Wohnung lebst, sinken dementsprechend deine Gesamtmietkosten als auch andere andere Ausgaben. Somit würde dir im Prinzip mehr Geld zum Zahlen deiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung stehen. Bei der Berechnung des Unterhaltes an sich ist nur dein eigenes Erwerbseinkommen von Relevanz.

Die Auskunft können sie verlangen. Sie wollen nur prüfen ob du eventuell mehr Unterhalt zahlen kannst. Das Jugendamt geht davon aus, das ihr euch die Kosten für Unterkunft teilt. Somit hast du geringere Ausgaben und könntest mehr Unterhalt zahlen.

Eifelmensch  16.12.2013, 06:10

Die Auskunft können sie verlangen

.... ist aber vom 1605 BGB nicht umfasst und muss daher nicht gegeben werden.
Eine Haushaltsersparnis ist auch nur im Mangelfall von Interesse.
Das Einkommen des Ehepartners muss auch nicht belegt werden, da gegen den Ehepartner kein Auskunftsanspruch besteht. Der Unterhaltspflichtige müsste das Einkommen des Ehepartners nur grob benennen (BGH).

Es kann diese Angaben verlangen, da es für deine weitere Unterhaltszahlungen von Belang sein kann, weil die Kinder deiner Frau auch einen bestimmten Anspruch besitzen und du evtl. weniger Unterhalt zahlen musst...

Eifelmensch  16.12.2013, 06:12

weil die Kinder deiner Frau auch einen bestimmten Anspruch besitzen

Nur gegen ihren eigen Vater!
Der Fragesteller ist geghenüber den Kindern seiner Frau nicht unterhaltspflichtig.