Dürfen Kinder die Wohnung ihrer Eltern übernehmen?
Ein gutes neues Jahr!
Meine Mutter ist seit ca 10 Jahren im Mietverhältnis bei der Gewobau. Ich bin 2010 zugezogen, als Starthilfe in der neuen Stadt. Ich wollte raus bei fester Arbeit und so, es ist aber anders gekommen. Sie zog 2013 aus der Wohnung aus. Seit da an zahle ich die Wohnung mit meinem Namen und meinem Konto selbst.
Meine Mutter sagt, wenn sie sich abmelden würde, müsse ich die Wohnung verlassen. Sie sei eine Seniorenwohnung. Anders wäre es, wenn sie stirbt.
Andere sagen, wenn ich nachweislich 3 Monate selbst bezahlt habe, müssen sie mich als Nachmieter anerkennen.
Was ist nun richtig, ich zahle über 300 Euro zweitwohnsteuer für meine Mutter. Wenn diese endlich wegfallen würde, wäre das ein Segen. Ich möchte deshalb nicht ausziehen, weil alles passt. Arbeitsweg ect.
Ich bin seit 2013 auch in einem festen Arbeitsverhältnis. Ich traue mich nicht bei der Gewobau zu informieren, da sie vielleicht Wind von der ganzen Sache bekommen und ich dann raus muss ....
Danke im vorraus für alle Antworten!
6 Antworten
Solang deine Mutter noch Mieterin der Wohnung ist, dar bzw. durfte sie dich als Sohn in ihre Wohnung aufnehmen. Einer Zustimmung des Vermieters war nicht erforderlich. Deshalb lag auch keine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte vor. Da vermutlich nur deine Mutter Vertragspartei ist und du nicht nachträglich in den Mietvertrag per Vertragsänderung, müsstest du bei ihrer Abmeldung für diese Wohnung nach Kündigung des Mietvertrages auch die Wohnung verlassen. Du hättest die Alternative mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass du mit ihm einen neuen Mietvertrag abschließt.
Solltest du allerdings in den Mietvertrag aufgenommen worden sein, bliebest du auch Mieter und das Mietverhältnis würde mit dir allein weiter bestehen.
Es ist aber bisher nicht geklärt, ob eine Aufnahme in den Mietvertrag bei Zuzug erfolgte oder nicht. Aller Wahrscheinlichkeit nach eher nicht, aber das wäre zumindest hypothetisch möglich gewesen.
Andere sagen, wenn ich nachweislich 3 Monate selbst bezahlt habe, müssen sie mich als Nachmieter anerkennen.
Das ist, nach deutschem Mietrecht, definitiv falsch.
Meine Mutter sagt, wenn sie sich abmelden würde, müsse ich die Wohnung verlassen.
Deine Mutter müßte die Wohnung kündigen. Abmelden reicht nicht.
Ich traue mich nicht bei der Gewobau zu informieren, da sie vielleicht
Wind von der ganzen Sache bekommen und ich dann raus muss ....
Das werden irgend wann auch so. Dann wird Deiner Mutter u. U. der Mietvertrag wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte der Vertrag gekündigt. Dann mußt Du garantiert ausziehen.
Dann lieber gleich mit dem Vermieter reden ob die Möglichkeit besteht, mit einem neuen Vertrag natürlich, die Wohnung zu mieten.
Richtig ist, daß Kinder nicht so einfach den Mietvertrag ihrer Eltern übernehmen können. Deshalb könnte der Vermieter den Mietvertrag auch gegenüber Deiner Mutter wegen unberechtigter Gebrauchsüberlassung an Dritte kündigen.
Deine regelmäßigen Mietzahlungen an die Vermieter machen Dich nicht zur Mieterin. Auch entsteht dadurch kein Gewohnheits- oder Duldungsrecht. Mieterin der Wohnung ist immer noch Deine Mutter, das bleibt sie auch bis zu ihrer Kündigung.
Aber auch dann müssen Dich die Vermieter nicht als Nachmieterin akzeptieren.
Zwar könnte Dir Deine Mutter im Todesfall die Mietwohnung "vererben", allerdings hat der Vermieter dann ein Sonderkündigungsrecht.
Für Dich stellt sich die Frage, ob Du und Deine Mutter gegenüber dem Vermieter "reinen Tisch" macht und Du evtl. bleiben oder ausziehen mußt, oder so weiter macht wie bisher, aber immer mit der Gefahr eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung zu bekommen - dann mußt Du definitiv ausziehen.
(sozusagen hast Du Wahl auf ein Ende mit Schrecken oder Schrecken ohne Ende)
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/untermiete-oder-gebrauchsueberlassung.html
Kann mich der Anwort anschließen .....allerdings das "Sonderkündigungsrecht" des Vermieters beim Tod der Mieterin greift hier nicht, da sie, wenn sie erbt, ja bereits mit in der Wohnung gelebt hat.
Was ich allerdings nicht verstehe, wieso soll es eine "Seniorenwohnung" sein? Was steht im MV?
ja, sorry da hast Du Recht.
Falls es sich tatsächlich um eine Seniorenwohnung handelt müßte die Fragestellerin damit rechnen eine Fehlbelegungsabgabe noch zahlen zu müssen.
allerdings das "Sonderkündigungsrecht" des Vermieters beim Tod der Mieterin greift hier nicht
Falsch: Gerade als Erbin kann ihr ohne Angaben von Gründe gekündigt werden, § 564 S. 2 BGB :-O
Als Haushaltsangehörige i. S. d. § 563 II BGB eintretend, kann der VM "das Mietverhältnis (...) außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt" bestimmt Abs. 4 BGB.
Da es sich hierbei um eine Seniorenwohnung und um eine aus dem Bestand einer Genosschenschaft handelt, ist das hinreichend, um jemand Berechtigten oder einem Genossenschaftsmitglied auf der Warteliste bevorzugt einen Mietvertrag darüber anzubieten :-)
Wenn es eine Seniorenwohnung ist, kannst du sie nicht übernehmen. Diese sind ja meistens mit öffentlichen Mitteln gefördert und der Mieterkreis ist definiert.
Es kann ohne weiteres PASSIEREN; DASS DU EINE FEHLBELUNGUNGSABGABE NACHZAHLEN MUSST
Meine Mutter sagt, wenn sie sich abmelden würde, müsse ich die Wohnung verlassen. Sie sei eine Seniorenwohnung.
Ja, einfach Mietverträge übernehmen geht in der Regel nicht.
Anders wäre es, wenn sie stirbt.
Stirbt ein Mieter treten die Erben automatisch in den Mietvertrag ein; kann aber seitens der Erben oder des Vermieters nach § 580 BGB innerhalb eines Monats außerordentlich, mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Die Mutter ist aber inzwischen ausgezogen. Somit liegt doch eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung von.