Wohnungszusage per Mail: Wie ist die Rechtslage bei einer Absage durch den Vermieter?
Hallo,
Nach erfolgter Wohnungsbesichtigung hat mich die zuständige Hausverwaltung angerufen und mir per Telefon die Zusage für die Wohnung erteilt. Daraufhin wurde mir eine weitere Bestätigung per Mail zugeschickt mit den Musterverträgen, welche schon meinen Namen und etwaige Daten enthielten. Ich sollte meinerseits eine Bestätigung, mit der Absicht das Mietverhältnis zu beginnen, übermitteln. Dies ist ebenfalls geschehen. Es fehlte nur noch die Vertragsunterzeichnung vor Ort.
Nun, einige Tage später, bekomme ich eine Mail mit der Absage für die Wohnung. Grund: Die Vermieter haben einen anderen Nachmieter bestimmt.
Frage: Wie sieht die Rechtsgrundlage aus? Was kann man einfordern? Wäre die Sachlage anders herum und ich hätte abgesagt, hätte die Hausverwaltung definitiv die Zahlung von min. einer Monatsmiete eingefordert.
6 Antworten
Du hättest evtl. Schadenersatzansprüche, wenn du wegen der dann nicht eingehaltenen Mietzusage Ausgaben gehabt hättest (z.B. Kauf einer neuen Einrichtung o.dgl.
... Grundsätzlich ist jeder Vertragsteil berechtigt, ohne weitere Begründung jederzeit die Vertragsverhandlungen abzubrechen. Nur dann, wenn ein Teil bei seinem Vertragspartner durch sein Verhalten das berechtigte Vertrauen erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommt, wird er ersatzpflichtig, wenn er ohne triftigen Grund den Vertragsabschluss vereitelt
- Ob jedoch bei Vertragsverhandlungen mit der Hausverwaltung, das "Nein" des Vermieters nicht als triftiger Grund zu sehen ist ???
§§ 280, 311 Abs. 2, 241 II BGB, vormals culpa in contrahendo
Die Hausverwaltung und du haben nicht falsch gehandelt. Die telefonischen und elektronischen Zusagen der Hausverwaltung sind rechtlich nur ein Indiz dafür, dass es wahrscheinlicher ist das du die Wohnung erhältst. Verbindlich sind sie nicht.
Einen Anspruch auf die Wohnung hättest du nur gehabt, wenn ein ordentlicher Mietvertrag mit der Unterschrift des Vermieters oder der Hausverwaltung ( Vollmacht vom Vermieter vorausgesetzt, die aber dem Mietvertrag wohl nicht beigefügt werden muss, anders bei einer Wohnungskündigung durch die Hausverwaltung ) ausgehändigt oder zugesandt worden wäre.
Rechtlich ist alles korrekt, moralisch sicher nicht viel. -.-
es kommt drauf an, welche Befugnisse die Hausverwaltung hat. Darf sie gültige Mietzusagen übermitteln, dann hast du Chancen, wenn aber das letzte Wort der Eigentümer selbst hat, dann nicht, aber dann ist die Hausverwaltung greifbar. Rechtlich wird sich das hinziehen, denn ein Mietvertrag muss nicht schriftlich sein, aber wenn die Hausverwaltung keine schriftliche Vollmacht darüber hat, diese Wohnung zu vermieten, dann hast du Pech gehabt. Hast du deine Wohnung bereits gekündigt und sind Kosten angefallen, mach eine Aufstellung darüber. Wenn nicht, dann lass die Sache ruhen, denn es bringt nichts
Da nichts unterschrieben wurde, ist die Zusage hinfällig.
Das letzte Wort hat wohl der Vermieter, und nicht die Hausverwaltung. Wie man sieht, hat der Eigentümer den Duenstleister überstimmt.