KFZ Kaufvertrag - Ausschluss der Sachmängelhaftung
Was bedeutet der folgende Satz in einem KFZ Vertrag
"Das KFZ wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft"
Wenn das Fahrzeug jetzt diverse Defekte/Mängel aufweist, hat dieser Satz zur Folge, dass der Privatverkäufer nicht mehr haftet.
Kann man in einem solchen Fall vom Kaufvertrag zurücktreten ?
Danke!
5 Antworten
Ein privater Verkäufer kann die gesetzliche Sachmangelhaftung im Vertrag ausschliessen. Vergisst er es, dann haftet auch er 24 Monate für auftretende Sachmängel am Fahrzeug. Wenn du diesen Passus im Vertrag nicht haben möchtest, dann wirst du aber sicher kein Auto von Privat kaufen können. Händler können die Sachmangelhaftung nur ausschliessen wenn sie als Vermittler auftreten. Bei Eigengeschäften ist das nicht möglich. Sie können sie nur auf 12 Monate reduzieren.
Der Ausschluss der Gewährleistung ist bei Arglist des Verkäufers unwirksam.
1. Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er von dem Mangel weiß oder ihn wenigstens für möglich hält und damit rechnet, dass der Kaufinteressent bei Kenntnis des Mangels von dem Geschäft absehen würde (BGH NJW 2001, 2326).
Ein Verschweigen ist gegeben, wenn der Verkäufer auf eine Nachfrage des Käufers oder trotz einer ihn treffenden Aufklärungspflicht still bleibt.
Das arglistige Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft ist dem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichzusetzen. Es ist also gleichwertig, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt, oder wenn er eine nicht vorhandene gute Eigenschaft hinzuerfindet.
2. Sie müssen als Käufer beweisen , dass diese Arglist beim Verkäufer vorlag. Wenn Ihnen das gelingt, haben Sie Gewährleistungsrechte.
Die Beweisführung kann zB durch Gutachten bei einer Werkstatt oder von einem Sachverständigen geführt werden, welches z.B. darlegt, dass der Verkäufer aufgrund der jeweiligen Eigenschaften eines Mangels von diesen gewusst haben muss.
3. Der Verkäufer kann dem Käufer entgegen halten, dass der Käufer die Mängel gesehen und mithin von ihnen gewusst habe, oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.
Die Kenntnis des Käufers setzt positives Wissen derjenigen Tatsachen voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen. Das Wissen muss sich auch auf den Umfang des Mangels erstrecken. Ein Verdacht, auch ein dringender, genügt nicht, ebensowenig wie die fehlende Kenntnis über den Umfang des Mangels.
Grobe Fahrlässigkeit führt auch grundsätzlich zu einem Verlust der Käuferrechte. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und einen Mangel übersieht, der für ihn beim Vertragsschluss ohne weiteres erkennbar war.
Die Käuferrechte bleiben jedoch erhalten, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
II. Unabhängig von einer etwaigen Arglist des Verkäufers , wäre letztlich auch noch der Umfang des Gewährleistungsausschlusses zu prüfen, ob die Klausel "gekauft wie gesehen", als auch "eine Gewährleistung ist ausgeschlossen" vorhanden ist. Es müsste also geklärt werden, ob die Parteien übereinstimmend einen vollständigen Gewährleistungsausschluss, oder einen begrenzten Gewährleistungsausschluss "gekauft wie gesehen" gewollt haben. Dieses ist Sache des Einzelfalls.
Beim Kauf "gekauft wie gesehen" ist zu beachten, dass an den Laien-Käufer bei der Begutachtung weniger strenge Rahmenbedingungen gestellt werden. Es kann von diesem nicht erwartet werden, dass dieser bei der Begutachtung jeden Winkel des KfZ begutachtet, ganz besonders nicht, wenn die Mängel an versteckten Stellen positioniert sind, oder nur mit einer Werkstatt oder Fachkenntnis erkennbar sind. Denn ein Gewährleistungsausschluss "gekauft wie gesehen" beschränkt sich nur auf Mängel, die äußerlich erkennbar gewesen sind.
Hier wäre mithin zu prüfen, was von außen erkennbar gewesen war und was nicht.
Auf der anderen Seite wäre es dem Käufer anzulasten, wenn er das KfZ einfach ohne wirkliche Begutachtung akzeptiert hat.
Genau das bedeutet es. Aber nicht gleich Schadenersatz, Du hast erst mal das Recht auf für Dich kostenlose Nachbesserung. Aber Du musst Ihm die Verletzung der Verkäuferpflichten beweisen können.
Eine Mängelhaftung kann eigentlich nicht ausgeschlossen werden, höchstens es ist als Bastlerfahreug oder zum Ausschlachten angegeben. Noch was zum lesen in Sachen Mängelhaftung: http://www.wissen.de/lexikon/maengelhaftung
Gilt dies nicht nur bei gewerblichem Kauf/Verkauf ?
Nein, bei jeden Verkauf ob Privat oder Geschäftlich. Im BGB wird nur vom Käufer/Verkäufer gesprochen. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html
Bevor du so einen Vertrag unterschreibst kannst du zurück treten. Danach nur unter Bedingungungen.
Lies dir das mal durch: Ist zwar bei eBay geschrieben ist aber Allgemeinrecht.
http://www.ebay.de/gds/Garantie-EU-Recht-Gewaehrleistung-bei-Privatverkauf-/10000000017536235/g.html
In dem Vertrag steht weiterhin
"Für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Verkäuferpflichten beruhen, sowie bei der Verletzung von Gesundheit, Leben und Körper, gilt dieser Ausschluss nicht."
Bedeutet also wenn der Verkäufer vorsätzlich bzw. mir den Mangel bewusst verschwiegen hat, hat man einen Schadenersatz Anspruch ?
Ich verzweifel so langsam