Keine Schichtarbeit dann Kündigung?

7 Antworten

Mein Chef will dass ich kündige....geht gar nicht...

Da stimme ich Dir zu.

Lass Dich bloss nicht einschüchtern und unter Druck setzen. Zuerst musst Du jetzt wieder gesund werden.

Was steht denn zu den Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag? Ist dort Schichtarbeit vereinbart? Wie groß ist der Betrieb? Wie lange arbeitest Du schon dort?

Wenn Du keinen Arbeitsvertrag mit Schichtarbeit unterschrieben hast, der Betrieb mehr als 10 ständige Vollzeitkräfte hat und Du schon länger als sechs Monate beschäftigt bist, musst Du weder kündigen (wäre ja noch schöner), noch Schichtarbeit leisten.

Weigerst Du Dich, in Schichten zu arbeiten, hat Dein AG die Möglichkeit, Dir eine Änderungskündigung zu geben. Bei Änderungskündigungen gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Du nimmst an und arbeitest Schichten
  2. Du lehnst ab und aus der Änderungskündigung wird eine Beendigungskündigung
  3. Du nimmst unter Vorbehalt an und arbeitest erst einmal zu den neuen Bedingungen

Bei 2. und 3. musst Du unbedingt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Änderungskündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Entscheidet das Gericht, dass die Änderungskündigung nicht rechtens ist, bleibt der Job wie er ist.

Entscheidet das Gericht, dass die Änderungskündigung rechtens ist, hast Du bei 2. keinen Job mehr und bei 3. musst Du zu den neuen Bedingungen arbeiten.

Dein AG braucht aber schon einen nachweisbaren Grund, warum Du unbedingt im Schichtbetrieb arbeiten sollst. Ein "ich will das halt so", reicht nicht. Auch ein Arbeitsrichter schaut da schon genauer hin und fragt nach.

Zu beachten ist auch, dass bei einer Änderungskündigung die gleichen Kündigungsfristen wie bei einer "normalen" Kündigung gelten.

Bist Du z.B. schon fünf Jahre im Betrieb, musst Du im Januar keine Schichtarbeit leisten, da die Frist dann zwei Monate zum Monatsende beträgt, wenn die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.

Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, lass Dich mal beraten (vorher anfragen, ob bezahlt wird). Als Gewerkschaftsmitglied, solltest Du umgehend einen Beratungstermin vereinbaren.

Familiengerd  18.11.2019, 15:13

Ergänzend dazu:

Der Arbeitgeber hat, wenn er denn aufgrund seines Weisungsrechts nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" Satz 1 Schichtarbeit anordnen kann, seine Anordnung zwingend nur "nach billigem Ermessen" treffen.

Wenn der Arbeitnehmerin also Schichtarbeit als Alleinerziehende wegen der Kinderbeaufsichtigung nicht möglich ist, dann darf der Arbeitgeber seine Anordnung nicht durchsetzen, sofern möglicherweise entstehende betriebliche Nachteile (in finanziellen, organisatorischer, personeller Hinsicht) durch die Weigerung der Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber zuzumuten sind.

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Wenn es im Arbeitsvertrag keine Festlegungen zu den Arbeitszeiten gibt, also nichts dazu steht, ob Schichtarbeit zu leisten ist, muss er für die Einführung von Schichtarbeit keine Änderungskündigung aussprechen; die Einführung kann er aufgrunnd seines Weisungsrechts vornehmen.

Selbst kündigen solltest du auf keinen Fall. Kuriere deine Hand erst einmal aus. Evtl. kannst du auch noch eine Reha von der BG bekommen.

Wenn Dein Chef Dich loswerden möchte, dann wird er Dir wohl selbst die Kündigung aussprechen müssen. Allerdings dürfte die fehlende Möglichkeit der Kinderbetreuung einen für das AA anzuerkennenden Gund für eine Eigenkündigung darstellen .

https://www.frag-einen-anwalt.de/Sperre-Arbeitslosengeld-bei-Eigenkuendigung-wegen-fehlender-Kinderbetreuung--f131492.html

Bezüglich Deiner Arbeitszeiten / "Schichten" was gilt als arbeitsvertraglich vereinbart?

Ist dort keine "Schichtarbeit" / Änderung der Einsatzzeiten vorgesehen, kann Dein AG nicht einfach einseitig den Vertrag ändern.

Familiengerd  18.11.2019, 15:43

Der Arbeitgeber darf nach der Gewerbeordnung GewO § 106 sehr wohl Schichtarbeit, wenn die Lage der Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt und Schichtarbeit nicht ausgeschlossen ist - selbstverständlich nur unter der zwingenden Berücksichtigung des ausdrücklich in der GewO formulierte "billigen Ermessens"!

Wenn in Deinem Arbeitsvertrag die Lage der Arbeitszeit nicht festgelegt und Schichtarbeit nicht ausgeschlossen ist, dann darf der Arbeitgeber nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" Satz 1 Schichtarbeit anordnen.

Wenn er dann Schichtarbeit anordnet, muss er auch keine Änderungskündigung - wie von Hexle2 beschrieben - aussprechen.

Seine Anordnung zur Schichtarbeit darf er nach der genannten Bestimmung aber ausdrücklich und zwingend nur "nach billigem Ermessen" treffen:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Konkret heißt das:

Wenn Dir Schichtarbeit als Alleinerziehende wegen der notwendigen Kinderbeaufsichtigung nicht möglich ist, dann darf der Arbeitgeber seine Anordnung nicht durchsetzen, sofern möglicherweise entstehende betriebliche Nachteile (in finanziellen, organisatorischer, personeller Hinsicht) durch Deine Weigerung dem Arbeitgeber zuzumuten sind.

Er darf Dir dann auch nicht kündigen! Das wäre ihm nur erlaubt, wenn Du zwar keine Schichtarbeit (wegen der oben genannten Gründe) zu leisten bräuchtest, er aber sonst keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für Dich hätte (betriebsbedingt ordentliche Kündigung); allerdings wäre er auf einen solchen Kündigungsgrund nicht angewiesen, wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt (weniger als rechnerisch 10 Vollzeitmitarbeiter) oder Dein Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate besteht (fehlender Kündigungsschutz wegen dieser "Wartezeit").

Ohne diese Voraussetzungen wäre eine Verweigerung der Schichtarbeit tatsächlich Arbeitsverweigerung, wie vom Arbeitgeber behauptet.

Auf keinen Fall aber solltest Du Deinerseits kündigen, wie von allen anderen Usern hier schon gesagt.

Es ist natürlich jetzt kaum möglich, Dir zu sagen, was Du konkret tun kannst. Wenn Dein Arbeitgeber sich auf eine Argumentation mit dem Hinweis auf das "billige Ermessen", Deine Unmöglichkeit, wegen Deiner Verpflichtungen Schichtarbeit zu leisten, nicht einlässt, bleibt Dir kaum etwas Anderes, als es auf eine Kündigung ankommen zu lassen - mit Deiner Möglichkeit (wenn die Voraussetzungen gegeben sind (kein Kleinbetrieb, 6 Monate "überstanden"), gegen diese Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang zu klagen.

Um Gottes Willen,nicht selber Kündigen,kein Aufhebungsvertrag unterschreiben. Wir haben in Deutschland ein Kündigungsschutzgesetz.Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast,mach schon ein Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt.