Nicht fristgerechte Kündigung später wirksam?
Hallo,
wenn man bspw. einen Arbeitsvertrag kündigt, dabei aber die Frist nicht einhält, ist die Kündigung dann nichtig und man muss eine neue Kündigung verfassen oder wird die Kündigung einfach später wirksam.
Bsp.:
Nach Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer X berechtigt mit einer Monatsfrist zum Monatsende zu kündigen. Jetzt kommt seine Kündigung für den 30.9. jedoch erst am 1.9. an und ist damit zu spät. Meine Frage: "Verschwindet" die Kündigung einfach als hätte es sie nie gegeben, oder wird die Kündigung einfach zum 30.10 wirksam?
BEste Grüße
4 Antworten
Wenn die Kündigung ungültig war, musst du sie erneut aussprechen.
Es sei denn, du hättest gleich geschrieben - oder zum nächst möglichen Termin -
Wenn die Kündigung ungültig war
Eine Kündigung ist nicht von sich aus "ungültig"; sie wird nur dann ungültig, wenn ein Gericht sie für unwirksam erklärt (siehe meine eigene Antwort zur Erklärung).
okay danke
oder wird die Kündigung einfach zum 30.10 wirksam?
Ja!
Grundsätzlich ist es so, dass eine Kündigung genau so wirksam wird, wie sie formuliert wurde - es sein denn, ein Gericht erklärt aufgrund einer Klage eine Kündigung für unwirksam.
Deine Kündigung mit Zugang am 01.09. zum 30.09. wird also wirksam, wenn der Arbeitgeber nichts gegen diese Kündigung unternimmt wegen Nichteinhaltung der Frist. Was soll er aber unternehmen? Klagen? Den Arbeitnehmer am 01.10. mit der Polizei zur Arbeit eskortieren lassen?
Würde der Arbeitgeber kündigen und dabei die Kündigungsfrist nicht einhalten, würde ein Gericht bei einer Kündigungsschutzklage wegen Nichteinhaltung der Frist - und ansonsten "klaren Verhältnissen" - die Kündigung mit dem Beendigungsdatum 30.09. (um bei diesem Beispiel zu bleiben) umdeuten in eine Kündigung zum 31.10.
Eine Klage des Arbeitgebers wäre in diesem Fall allerdings extremst unwahrscheinlich und wohl auch aussichtslos.
Nachtrag:
Ein Problem könnte es für Dich dann geben, wenn es eine vertragliche Vereinbarung gibt, die für den Fall der nicht vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe vorsieht - wobei es hier für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung aber sehr auf die konkrete Formulieren/den konkreten Inhalt ankommt.
In der Regel dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt
wenns drinsteht ja. Wenn nicht, dann nicht
Ein Arbeitgeber will einem Arbeitnehmer, der seit über zwei Jahren beschäftigt ist, ordentlich kündigen. Da keine besonderen Kündigungsbestimmungen im Arbeitsvertrag enthalten sind und auch kein Tarifvertrag Anwendung findet, richtet sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Hiernach können Arbeitsverhältnisse von einer Dauer von über 2 Jahren mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende (Stichtag) gekündigt werden. Will der Arbeitgeber also zum 30. September kündigen, muss die Kündigung dem Arbeitnehmer spätestens zum Ende des Vormonats, also spätestens am 31. August zugehen. Geht die Kündigung erst am 1. September zu, wird die Kündigung erst zum 31. Oktober wirksam.
Das ist mir völlig klar (und selbstverständlich "aus dem ff" bekannt).
Da ändert aber nichts daran,dass eine Kündigung generell so wirksam wird, wie sie verfasst wurde - wie fehlerhaft sie auch sein mag -, so lange eine Gericht sie nicht für unwirksam erklärt!
Allerdings hat ein Arbeitgeber praktisch keine rechtliche Handhabe gegen eine Kündigung, bei der die Frist nicht eingehalten wird.
Offensichtlich hast Du meine eigene Antwort nicht gelesen, dann wäre Deine Erwiderung nämlich überflüssig gewesen (wenn es nciht eine entsprechende Vertragsstrafenklausel gibt).
Übrigens (nur als vorsorglicher Hinweis):
Es ist gegen das Kopieren oder Abschreiben aus dem Internet ja überhaupt nichts einzuwenden. Man sollte allerdings den entsprechenden Text als Zitat kennzeichnen oder unbedingt die Quelle benennen ( https://www.kanzlei-hasselbach.de/2015/zugang-einer-kuendigung-arbeitsrecht/08/ ), um möglichen Ärger wegen Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden (ein User hier hat berichtet, dass ihn das schon einmal Geld gekostet hat, und es gibt Autoren, die systematisch deswegen nach Urheberrechtsverletzungen im Internet suchen).
Na dann...
Viel Glück, dass Dir das nicht passiert!
Und man sollte sich auch nicht "mit fremden Federn schmücken"!
kommt auf die Formulierung an. Eine ungültige Kündigung ist KEINE Kündigung
Eine ungültige Kündigung ist KEINE Kündigung
Selbstverständlich handelt es sich hier um eine Kündigung, die aus wirksam wird.
Eine Kündigung ist nicht von sich aus "ungültig"; sie wird nur dann ungültig, wenn ein Gericht sie für unwirksam erklärt (siehe meine eigene Antwort zur Erklärung).
Okay dann müsste man also eine neue gültige Kündigung verfassen
Nein. Außer in der Kündigung steht nur Schwachsinn
Die Kündigung wird so wirksam, wie sie formuliert wurde, also zum 30.09. (zur Erklärung siehe meine eigene Antwort).