Keine erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag - Dienstwagen Versteuerung?
Hallo,
ich bin als Systemadministrator in einem Unternehmen tätig. Unser Unternehmen hat aktuell fünf Filialen, ab 1.1.15 kommt eine sechste hinzu.
Im Rahmen meiner vertraglich festgehaltenen Tätigkeiten bin ich ständig zwischen den Standorten unterwegs - eigentlich täglich wechselnd, das bedeutet, ich bin keine zwei vollen Tage in der Woche bzw. 1/3 meiner Arbeitszeit an einem Standort.
Die Unternehmensstandorte liegen 52-90 km von meiner Wohnung entfernt. Bisher fahre ich alles mit meinem Privat-PKW, auch die Fahrten zwischen den Standorten (diese werden mit 0,30€ pro gefahrenen Kilometer vom Arbeitgeber vergütet).
Mein Arbeitgeber bietet mir einen Firmenwagen mit der normalen 1%-Pauschalversteuerung an, allerdings wirkt sich das stark negativ auf meinen Nettolohn an, da ich ja auch die 52 bzw. im schlechtesten Fall 90 km von meiner Wohnung zur Arbeit versteuern muss.
Jetzt meine Frage: Wenn mein Arbeitgeber mich keiner festen ersten Tätigkeitsstätte zuordnet, da es aus zeitlichen und arbeitstechnischen Kriterien nicht geht, weil ich an allen Standorten gleich viel zu tun habe, könnte ich dann als Außendienstler bzw. Angestellter ohne fester Tätigkeitsstelle geführt werden? Wenn ja, müsste ich doch auch nicht die Kilometer von Wohnung zur Arbeit versteuern, sondern nur 1% vom Neupreis des Firmenwagens?
Gruß Christian
3 Antworten
Hallo Christian,
Du hast Dich anscheinend schon gut informiert, denn:
eigentlich täglich wechselnd, das bedeutet, ich bin keine zwei vollen Tage in der Woche bzw. 1/3 meiner Arbeitszeit an einem Standort.
Damit hast Du keine erste Tätigkeitsstätte.
Daher können alle Fahrten als Dienstreisen abgerechnet werden (Hin und Zurück- ArbG-Erstattung ist abzuziehen - wird dann bei Dir wohl Null sein), sowie Verpflegungsmehraufwand - die Dreimonatsgrenze gilt hier auch nicht, da die auswärtigen Tätigkeitsstätten nicht mehr als ein bis zwei Tage in der Woche aufgesucht werden (R 9.6 Abs. 4 S. 1 LStR)).
Die 0,03%-Regel braucht nicht angewendet werden, da Du keine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte hast.
Es ist nur die 1%-Regel anzuwenden.
Home-Office kann nie die erste Tätigkeitsstätte sein.
Ich komme hier zur gleichen Einschätzung wie Du auch.
"Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 [betrifft Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte] für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." - Siehe EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4a/http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
Das geht am besten wenn du homeoffice (Büro zu Hause) machst und dafür von Ihm eine Bescheingung bekommst. So habe ich das im Beratungsgeschäft auch geregelt. Allerdings kann dann die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden!
Doch! Sonst würde das Beraterleben keinen Sinn machen, da man immer von zu Hause zu den Kunden fährt!
Aber laut Gesetz/Finanzamt kann doch das HomeOffice nicht die erste Tätigkeitsstätte sein, oder doch?