Steuerbescheid - Fahrtkosten wurden nicht anerkannt?
Ich bin Arbeitnehmer und habe die Einkommenssteuererklärung für 2016 bereits im Januar dieses Jahres abgegeben. Am heutigen Tage hatte ich meinen Bescheid im Briefkasten. Der Bescheid fängt mit folgenden Worten an 'Der Bescheid ist nach § 165 I S.2 AO teilweise vorläufig'
Bei genauerer Betrachtung fiel mir auf, dass bei den Werbungskosten die Wege von meiner Arbeitsstelle zu meiner Zweitwohnung nicht berücksichtigt wurden. Insgesamt handelt es sich hierbei um 23.220 KM. In den Vergangenen 10 Jahren wurde diese Strecke stets mit berücksichtigt, ohne dass hierfür irgendwelche Nachwesie erbracht werden mussten. Ich gab jedes Mal an, dass ich die Strecke mit meinem eigenen Fahrzeug zurücklegte.
Dieses Mal findet sich auf der zweiten Seite des Bescheides folgender Textbaustein:
'Erläuterungen zur Festsetzung' Die Fahrten von der entfernt gelegenen Wohnung zur Ersten Tätigkeitsstätte konnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da diese nicht nachgewiesen wurden.
Da ich weder in einer Werkstatt war, noch Tankbelege gesammelt habe, werde ich die Fahrten auch nicht nachweisen können. Aufgrund der Tatsache, dass ich zuvor niemals einen solchen nachweis erbringen musste, habe ich entsprechende Quittungen auch nicht gesammelt.
Meine Frage ist nun folgende: Ist das Finanzamt nicht verpflichtet mir bis zu einem Betrag von 4.500,- die Fahrten anzuerkennen, ohne hierbei einen Nachweis einfordern zu dürfen? Aufgrund der tatsache, dass insgesamt 45 Tage (Weg Tätigkeitsstelle - entfernterer Zweitwohnsitz) nicht berücksichtigt wurden, so müssen diese doch dann zumindest für die Strecke Weg Tätigkeitsstätte Erstwohnsitz anerkannt werden? Kann ich nunmehr einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und fordern, dass mir die Entfernungspauschale zumindest bis zu einer Höhe von 4.500,- Euro anerkannt wird? Mit dem jetzigen Bescheid werden mir bei den Fahrtkosten nämlich lediglich 430,- Euro anerkannt.
4 Antworten
1. Ist jeder Steuerbescheid eine Einzelfallentscheidung - aus dem Steuerbescheid vergangener Jahre abzuleiten, dass auch im folgenden Jahr eine gleiche Entscheidung getroffen wird, kann man erhoffen - muss aber nicht sein.
2. Für Fahrten zu 1. Tätigkeitsstätte wird die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt. Als Wohnung gilt der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Die Zweitwohnung zählt nur bei einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Genau das müsste aber nachgewisen werden - denn woher soll beim Finanzamt jemand wissen, welche Wohnungen Du hast und nutzt? :-))
3. Die Entfernungspauschale von 4.500 Euro gibt es zwar unabhängig vom genutzen Verkehrsmittel, sogar wenn der Weg zu Fuß zurückgelegt wird. Aber dass der Weg überhaubt zurückgelegt wird, muss schon nachgewiesen werden. Das geht beispielsweise auch mit einer Bescheinung des Arbeitgebers - wenn er es denn kann und bestätigt. ;-)
Zur Bescheinigung durch den Arbeitgeber habe ich ja eingeschränkt, "wenn er es denn kann und bestätigt."
Andernfalls musst Du eben andere Nachweismöglichkeiten nutzen.
"'Erläuterungen zur Festsetzung' Die Fahrten von der entfernt gelegenen Wohnung zur Ersten Tätigkeitsstätte konnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da diese nicht nachgewiesen wurden."
Diese Begründung des Finanzamts ist doch aussagekräftig genug. Verwende ich häufig auch.
aber ist es nicht so, dass das Finanzamt Fahrtkosten bis zu 4500,- ohne Nachweise anerkennen muss und kann ich zumindest diese noch einfordern?
Fahrtkosten "glaubhaft" machen...
Wie kann ich denn jetzt noch nachträglich die 4.500,- Euro anerkannt bekommen. Bis zu dieser Kostendeckelung ist es doch völlig egal, ob ich mit dem Auto, zu Fuß oder mit dem Fahrrad gefahren bin. Entsprechend wären auch keine Nachweise erforderlich bzw. überhaupt vorhanden.
"die Wege von meiner Arbeitsstelle zu meiner Zweitwohnung nicht berücksichtigt wurden"
Als Werbungskosten können nur berücksichtigt werden die Wege von der Zweitwohnung zur Arbeitsstelle und nicht die Wege von der Arbeitsstelle zur Zweitwohnung. Das sind unterschiedliche Dinge. Das Finanzamt möchte nur nachgewiesen bekommen, ob du diese Wege auch TATSÄCHLICH unterwegs warst. Ob zu Fuß, per Auto, Bahn oder Fahrrad ist nicht das Ding. Es geht nur darum, ob du diesen Weg in irgendeiner Weise TATSÄCHLICH bewältigt hast.
Ja, es geht ja auch um die Wege von der Zweitwohnung zur Arbeitsstelle die nicht anerkannt wurden.
Wie soll ich die denn nachweisen, wenn ich mit dem Fahrrad gefahren bin?
file:///D:/Die%20Vulg%C3%A4re%20Analyse/2013-10-31-entfernungspauschalen-reisekostenrecht.pdf
Hier stehts auch noch einmal schwarz auf weiß: Das Finanzamt MUSS mir die Pauschale bis 4.500,- anerkennen, auch ohne Nachweise.
Bei den 4.500 € handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag sondern um die Höchstgrenze, die für Fahrtkosten, die nicht mit dem eigenen PKW zurückgelegt werden, entstehen. Nachweisen im Sinne von Belegen musst bzw. kannst du das nicht, die angegebenen Kosten müssen aber im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls realistisch und glaubhaft erscheinen.
Mein Zweitwohnsitz ist 600 KM entfernt, das sollte glaubhaft sein und war es bis jetzt auch immer ...
Kann ich nachträglich noch abändern, dass ich statt mit dem eigenen PKW in einer Fahrgemeinschaft gefahren bin und somit 4500 pauschal und ohne Nachweis geltend machen?
Oder anders gefragt: Warum hat das FA nicht sofort die 4500,- anerkannt und dann einfach ab diesem Betrag einen Cut gemacht?
da diese nicht nachgewiesen wurden.
Das ist doch eindeutig.
Ohne Nachweis muss gar nichts anerkannt werden.
Du kannst immer Widersprechen.
Sofort Einspruch einlegen, da der Bescheid von der bisherigen Steuerfestsetzung abweicht und das Finanzamt werder aufgefordert hat ein Fahrtenbuch zu führen, noch sonstige Aufzeichnungen zu machen oder etwa den Gesamtkilometerstand mitzuteilen.
Die Einspruchstfrist beeträgt 1 Monat.
Respekt, du kennst den kompletten Sachverhalt .......
ich bin mir ziemlich sicher, dass das Finanzamt im letzten Bescheid für die Zukunft den Nachweis angefordert hat ....
byhteway:
wenn die Fahrten bisher anerkannt wurden besteht kein Anspruch darauf, diese auch künftig anerkannt zu bekommen .....
außer du zeigst mir hierzu eine gesetzliche Regelung ..
Die gesetzliche Reglung nennt sich Vertrauensschutz.
tja, den gibts dummerweise aber im Steuerrecht nicht .....
oder wo steht der im Gesetz?
Wie kann ich denn jetzt noch nachträglich die 4.500,- Euro anerkannt bekommen. Bis zu dieser Kostendeckelung ist es doch völlig egal, ob ich mit dem Auto, zu Fuß oder mit dem Fahrrad gefahren bin. Entsprechend wären auch keine Nachweise erforderlich bzw. überhaupt vorhanden.
Meldung der Beleidigung ist raus ....
ganz abgesehen davon: DU kannst nicht lesen ...
es heißt hier ausdrücklich in die Gesetzgebung ....
die Gesetzgebung hat sich NICHT geändert! der Vertrauensschutz hat
KEINE Anwendung auf geänderte Sachverhalte des Steuerpflichtigen!
nur die Einschätzung des Sachbearbeiters!
aber was unterhalte ich mich weiter mit einer Person, die MIR als STEUERBERATER das Steuerrecht erklären will!
Woher soll der Arbeitgeber denn wissen, von welchem Wohnort ich zur Arbeit anreise? :-)
Es ist das Haus meiner Eltern in dem ich eine eigene, abgegrenzte Wohnung habe. Meine Eltern, Freunde und Nachbarn können bezeugen, dass ich fast jedes Wochenende dort bin, das müsste doch eigentlich genügen?