Dürfen die die Kaution einbehalten wegen Kratzer im Boden?

13 Antworten

Wenn diese Kratzer durch "normales Wohnverhalten" passiert sind, sind sie vom Vermieter als normale Abnutzung hinzunehmen.

Sonst ist die Kaution ja für genau solche Fälle gedacht. Einer Haftpflichtversicherung hättet ihr diesen Schaden unmittelbar melden müssen, nachdem es passiert ist. Jetzt die Mietsachschäden "pauschal" an den Versicherer zu melden geht nicht-

Natürlich kann der Vermieter jetzt nicht einfach reparieren lassen. Das müsste ein Fachmann schon auseinander halten, inwiefern ihr dafür verantwortlich seid.

albatros  20.08.2015, 02:03

Es sollte grundsätzlich beachtet werden, dass die Beseitigung von Gebrauchsspuren (Abschleifen und Versiegeln) lt. Rechtsprechung nicht zu Schönheitsreparaturen zählen. Sprich, der Mieter muss sie nicht auf seine Kosten beseitig (lassen).

Nun hatten wir Übergabe und es wurde vermerkt das Kratzer am Parkettboden vorhanden sind, wobei ich mir nichts böses dacht. Jedoch als ich heute mit meiner Hausverwaltung telefonierte wann wir denn unsere Kaution zurück bekommen, war ich ein wenig geschockt!!! Denn die Dame am Telefon erklärte mir das sie den Boden in Rechnung stellen!!! Dürfen die das? 

Nein der Vermieter muss erst mal die Gelegenheit geben den Mangel selber zu beheben oder beheben zu lassen. und dazu muss er den Mieter unter Fristsetzung auffordern den Mangel zu beheben.

Das sind doch normale Abnützungsspuren oder???

Ob es normale Gebrauchsspuren sind, können wir nicht beurteilen.

Es sind Kratzer beim Möbel aufstellen/verschieben entstanden!

Das sind keine normalen Gebrauchsspuren.

MfG

johnnymcmuff

imager761  19.08.2015, 19:53

dazu muss er den Mieter unter Fristsetzung auffordern den Mangel zu beheben.

Das behauptest du hier hier regeläßig, es bleibt aber rechtsirriger Unsinn :-(

Tatsächlich steht dem VM bei einer Beschädigung der Mietsache  ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch zu, dessen Fälligkeit von einer Nachfristsetzung nicht abhängt :-O

Denn da der Rückgewähranspruch n. § 546 BGB, die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben, während des Bestehens des Mietverhältnisses nicht fällig ist, wäre es inkohärent, wenn der VM  diesen Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses zugunsten eines Beseitigungsanspruchs erst nach fruchtlosem Fristablauf wieder aufleben lassen könnte.

johnnymcmuff  19.08.2015, 22:09
@imager761

dessen Fälligkeit von einer Nachfristsetzung nicht abhängt Das behauptest du hier hier regeläßig, es bleibt aber rechtsirriger Unsinn :-(

Von eine r Nachfrist habe ich nichts geschrieben!

Jetzt reichts aber:Mr. ich weiß alles besser:

Der Vermieter scheiterte mit seiner Klage vor allem deshalb, weil er dem ehemaligen Mieter keine Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hatte. Grundsätzlich besteht gemäß § 280 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Mieter seine Nebenpflicht aus § 546 BGB verletzt, die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Nach § 281 BGB müssen jedoch die zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen, nämlich eine Fristsetzung an den Mieter, den Schaden selbst zu beheben.

Quelle:

http://kanzlei-lachenmann.de/schadensersatz-fuer-vermieter-nach-auszug-mieters/

@I@

Natürlich dürfen sie das, und nein, das sind keine normalen Abnutzungsspuren. Parkett geht nicht einfach so kaputt,  dazu brauchtes massive Kraftanwendung. Die Wohnungseigentümer müssen das jetzt abschleifen und neu versiegeln lassen, das kostet Geld und somit war es das mit eurer Kaution. 

tamara87 
Beitragsersteller
 19.08.2015, 13:11

Naja, es ist nicht so das wir wie die Wilden gelebt haben!!! Es sind Kratzer beim Möbel aufstellen/verschieben entstanden!

Gerneso  19.08.2015, 13:14
@tamara87

Dann sind es keine normalen Gebrauchsspuren. Man kann das umgehen, indem man z.B. Decken beim Möbelaufbau drunter legt oder Filzgleiter unter die Möbel macht.

Grundsätzlich ist das Abnutzung und führt nicht zu Schadenersatzansprüchen. Wenn es aber durch nicht vertragsgemässe Nutzung zu den Kratzern gekommen ist, dann schon.
Durch Nutzung eines Schreibtischstuhls ohne Schutzmatte entstandene Schäden sind z.B. durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstanden und stellen einen Schadenersatzanspruch dar. Gewöhnliche Nutzung des Parketts jedoch nicht.

Du hast Recht, solche oberflächlichen Kratzer entstehen auch bei vertragsgemäßer Nutzung. Derlei Gebrauchsspuren sind mit der Miete abgegolten. Ihr seid nicht zur Beseitigung verpflichtet. Die Kaution darf deshalb nicht belastet werden.