Kaution bei einem Verein mit Gemeinnützigkeit machbar?
Ein eingetragener Verein mit anerkannter Gemeinnützigkeit beabsichtigt, von Neumitgliedern eine Kaution zu verlangen, bevor Vereinseigentum in Form von Uniformen und Kostümen an diese ausgegeben wird. Erhält der Verein nach Austritt des Mitgliedes sein Eigentum in ordentlich gereinigtem Zustand zurück, wird auch die geleistete Kaution zurück erstattet, oder mit Schäden am Vereinseigentum verrechnet. Dies ist der Plan !! Wie muss dieses in einer Satzung enthalten sein ? Für jeden redaktionellen Vorschlag bin ich dankbar.
Herzlichen Dank im Voraus
3 Antworten
Der Verein stellt seinen Mitgliedern regelmäßig leihweise Uniformen und Kostüme zur Verfügung. Zusammen mit dem Erstbeitrag ist eine Kaution in Höhe von ... fällig.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft ist das im Besitz des Mitglieds befindliche Vereinseigentum in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Bei Beschädigungen oder Verschmutzungen wird die Kaution für Ersatz, Reparatur oder Reinigung verwendet. Der nicht verbrauchte Teil der Kaution wird dem Mitglied unverzinst zurückgezahlt.
Vielen Dank, freut mich, wenn der Text ankommt.
Ich würde solche Dinge nicht in der Satzung sondern in nachgeschalteten Ordnungen regeln (zum Beispiel Finanzordnung).
Auf die Finanzordnung muss sich die Satzung an irgend einem Punkt beziehen.
Günter
Hallo,
Infolge des Beitritts eines Neumitgliedes ist eine Kaution von xxx zu leisten, welche bei einem Austritt aus dem Verein X an das austretende Mitglied zurückerstattet werden muss, insofern sonstiges von dem Mitglied persönlich in Anspruch genommenes Vereinseigentum ( wie z.B. Uniform,etc. ) vollzählig und im vorherrschenden Zustand zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Mittel durch den Verein an das Mitglied an den Verein ausgehändigt wird. Sieht sich der Verein gezwungen, Kosten aufgrund entstandener Schäden am zuvor an das Mitglied ausgehändigten Vereinseigentum geltend zu machen, gilt die zu Anfang geleistete Kaution der Schadensregulierung und kann ohne Zustimmung des ausgetretenen Mitgliedes zum Ausgleich des entstandenen Schadens vom Verein nach eigener finanzieller Einschätzung verwendet werden.
Kurz und verständlich beschrieben !! Herzlichen Dank...