Darf man die Reservierungskosten einfach so einbehalten?
Es geht darum das ein Fernseher für 100€ reserviert worden ist und 1 Tag vor abholung abgesagt worden ist, nun will der Käufer auch die 100€ zurück, wie sieht die rechtliche lage aus?
Es geht um einen Privatverkauf an privatkäufer
7 Antworten
Ihr habt etwas ganz übliches gemacht. Ein Käufer wollte etwas kaufen und damit du es nicht an jemanden anders verkaufst, hat er dir Geld gezahlt, das bei der Abholung auf den Kaufpreis angerechnet worden wäre.
Rechtlich sehe ich es so, dass es eine Frage des mündlichen Vertrages ist. Handelte es sich um eine (übliche) Anzahlung, die die Kaufabsicht des Käufers bekräftigen sollte, bekommt er die Anzahlung zurück.
Handelte es sich um eine (unübliche) Gebühr für die Reservierung, die bei Kauf angerechnet wird, im Falle der Nichtabholung aber an dich geht, hätte das als Reservierungsgebühr vereinbart werden müssen.
Wenn Aussage gegen Aussage steht oder nichts explizit vereinbart wurde, würde ich von einer (üblichen) Anzahlung ausgehen und dem Käufer das Geld zurück geben. Wenn du das das nächste mal vermeiden willst (viele zahlen gerne an, um Verkäufer für sich einzunehmen) musst du klarstellen, dass in dem Fall, dass der Vertrag nicht zustandekommt, du einen Teil der Anzahlung oder alles für dich behältst. Wenn der Käufer das nicht will, sollte er entweder nichts anzahlen oder sich überlegen, wie seine "Reservierung" wirkt.
Das müsste dann ausdrücklich so vereinbart sein, dass das "Reservierungsgeld" verfällt, wenn einer der Partner vom Vertrag zurück tritt.
Auch mündliche Verträge sind gültig. Können aber schlecht bewiesen werden
Kannst Du einen mündlich abgeschlossenen Vertrag beweisen?
Rechtliche Lage?
Versteht es sich nicht von selbst, dass man das Geld in so einem Fall zurück gibt?
Naja, egtl ist das ja als Sicherheit gedacht, dass der Kauf auch wirklich statt findet, ansonsten ist die Sache ja völlig ohne Sinn. Die Rechtliche Lage dazu kenne ich aber leider auch nicht.
Eigentlich versteht es sich von selbst, dass der „Käufer“ sein Geld natürlich nicht wieder bekommt. Wo wäre sonst der Sinn darin?
Ich gehe davon aus, dass bereits ein Kaufvertrag geschlossen wurde und dieser auch belegbar ist (z.B. durch Zeugen, Chatverlaeufe, eMails u.s.w.). Dann biete ihm folgende 2 Optionen an:
- Du stimmst gegen Zahlung (jetzt Einbehaltung) von 100 Euro der Aufhebung des Kaufvertrages zu.
- Du stimmst der Aufhebung des Kaufvertrages nicht zu und verlangst den vollen Kaufpreis (natuerlich unter Anrechnung der bereits gezahlten 100 Euro). Nach Eingang des vollen Kaufpreises kann er den Fernseher abholen.
Soll er sich halt aussuchen, was ihm lieber ist.
Es kommt drauf an, was in eurem Vertrag vereinbart wurde.
Man kennt das aus dem Immobilienmarkt. Dort sind solche Reservierungsgebühren fast immer zurückzuzahlen, da sie schwer vertraglich rechtswirksam zu vereinbaren sind. Denn das gilt natürlich auch für den Fall, dass der Verkäufer den Kauf nicht durchführen will. Jetzt begründe mal, wieso der Verkäufer dennoch diese Reservierungsgebühr behalten solle.
Kurz: hör mit dem Kindergartengetue auf und gib das Geld zurück (sofern es tatsächlich vorhanden war)
reicht da ein müdlicher vertrag oder muss das unbedingt schriftlich sein?