Kaufvertragerfüllung und Ausnahmen?

4 Antworten

Im Prinzip hat GunnarHeinrich Recht.

Die einschlägige Rechtsnorm für das Zustandekommen von Kaufverträgen ist § 433 BGB.

Tatbestandsmerkmal für das Zustandekommen sind zwei übereinstimmende Willensklärungen, gerichtet auf den Erwerb einer Sache gegen Entgelt.

Die zwei Willenserklärungen sind das Angebot einerseits und die Annahme andererseits.

Ein Angebot muss, um als solches bezeichnet zu werden, die Vertragswesentlichen Inhalte aufweisen (Essentialia negotii). Bei einem Kaufvertrag sind das regelmäßig die Vertragspartner, das Entgelt und der Vertragsgegenstand.

Also: Person A sagt zu Person B ich Verkaufe dir die Sache C zum Preis D.

Die Annahme ist eine sog. korrespondierende Willenserklärung, d. h. der Annehmende erklärt, dass der das Angebot annimmt. Nimmt er es nicht an und schlägt geänderte Konditionen vor, unterbreitet er damit ein neues Angebot.

Der Kaufvertrag kommt also in dem Moment Zustande, in dem sich Anbieter und Annehmender über den Verkauf einig sind.

Aus § 433 Absatz 1 und 2 BGB ergibt sich für den Verkäufer die Pflicht, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen und für den Käufer die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen.

Ich hoffe, dir weitergeholfen zu haben.

VG

Nickalaws

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
BlauerPanthero 
Beitragsersteller
 13.06.2019, 23:38

Danke

Ich habe Dir mal was rauskopiert:

Die „invitatio ad offerendum“ macht Verbrauchern einen Strich durch die Rechnung

Es mag für den Kunden ärgerlich sein, aber er kann nicht verlangen, dass der Artikel zu dem aus­gezeichneten Preis verkauft wird.

Rechtlich ist es so, dass Preis­angaben im Laden oder in Werbe­prospekten nur eine „Einladung zur Abgabe eines Angebots“ an den potentiellen Kauf­interessierten darstellen. Juristen bezeichnen diesen rechtlichen Umstand mit dem Fachbegriff „invitatio ad offerendum“.

Welche Auswirkung hat die „invitatio ad offerendum“ auf den Kaufvorgang?

Der interessierte „Käufer“, der ein Produkt aus dem Regal greift und damit zur Kasse geht, nimmt die Einladung (zur Abgabe eines Angebots) an, und gibt an der Kasse ein Angebot ab, diesen Artikel kaufen zu wollen („Kaufangebot“). Die Kassiererin kann für den Laden­inhaber dieses Angebot annehmen („Annahme“) oder ablehnen. Die Kassiererin ist dazu vom Ladeninhaber zuvor bevollmächtigt worden. Sie lehnt das Angebot des Kunden, den Artikel kaufen zu wollen in der Regel ab, wenn der Preis falsch ist. Lehnt sie das Angebot ab, dann kommt auch kein Kaufvertrag zustande. Nimmt sie das Angebot des Kunden an, kommt ein Kaufvertrag zustande.

Für einen Kaufvertrag wird also rein rechtlich ein Antrag (Kaufantrag) und die Annahme dieses Kaufantrags benötigt. Bei einem falschen Preis hat man als Käufer also keine rechtliche Handhabe. Man kann den Kauf­gegenstand nicht zu dem aus­gezeichneten Preis verlangen.

Zusatzinfo: Das HGB gilt nur dann, wenn das BGB keine eigenen Regelungen enthält. Beim Kauf im Supermarkt handelt es sich regelmäßig um Bürgerlichen Kauf.

BlauerPanthero 
Beitragsersteller
 13.06.2019, 23:37

Danke, natürlich eine hervorragende Antwort, allerdings fehlt hier die Quelle.

Gruß

Tatsächlich kann man da rüber streiten, wie man es begründet. Ich halte hier die Antworten mit der invitatio ad offerendum für falsch.

Tatsächlich kommt der Kaufvertrag vorher zustande, allerdings kann dich der Händler mit einer Irrtumsanfechtung aus 119BGB behelfen und so wieder von Vertrag lösen.

Macht aber praktisch keinen Unterschied.

Yetanotherpage  12.06.2019, 08:19

In der kaufmännischen Ausbildung lernt man dass im lokalen Markt ein Kaufvertrag erst an der Kasse zustande kommt. Der Kunde der die Ware auf das Band legt, macht das Kaufangebot. Deswegen kann er nicht auf fehlerhaft ausgepriesene Preise bestehen.

Ist somit ähnlich den Onlineshops.

Online muss man in die AGB gucken. Angebotsannahme von der Bestellung vom Kunden bei Versand ist verbreitet, spätestens jedoch bei Zahlung.

https://www.juraforum.de/lexikon/angebot

Ein Geschäftsmann kann sich idR aussuchen mit wem er Geschäfte macht. Dazu hätte er nicht die Chance wäre alles an die Allgemeinheit sofort verbindlich.

AnglerAut  12.06.2019, 10:21
@Yetanotherpage

Und wir hatten einen Jura-Professor, der uns eine Stunde lang erklärt hat, dass es zwar praktisch keinen Unterschied macht, es aber juristisch betrachtet anders abläuft.

Dazu hat er uns ein Lehrbuch mitgebracht, in dem es so stand, wie du berichtest und dann 7 Auszuüge aus groß-Kommentaren, die es richtigstellen.

Im Ladengeschäft ist es eben anders als online. Die Ware ist in der Menge vorrätig und es kann nicht mehr verkauft werden als da ist.

Zudem erfolgt die Übereignung im Laden erst gegen sofortige Bezahlung, so dass auch kein solvenzrisiko besteht.

Und unter diesen beiden Vorraussetzungen hat der Kaufmann eben genau das Interesse an jedem, der in seinen Laden kommt zu verkaufen.

Online ist es aus logischen Gründen andersX nämlich so wie du sagst.

Yetanotherpage  12.06.2019, 11:10
@AnglerAut

Blöd wenn sowas bei der Abschlussprüfung dran kommt bei nem Thema mit unterschiedlichen Konsens.

Werd demnächst mal die AGB bei Penny checken die im Eingangsbereich aushängen.

Yetanotherpage  12.06.2019, 11:22
@AnglerAut

Grad mal gegoogelt und laut Solmecke lernen Jurastudenten schon im ersten Semester dass der Käufer hier den Antrag stellt.

https://www.wbs-law.de/wirtschaftsrecht/vertragsrecht/christian-solmecke-erklaert-morgen-der-n-joy-morningshow-bei-einer-falschen-preisauszeichnung-im-supermarkt-gilt-51457/

In einem anderen Artikel von ihm, einen älteren, schrieb er dass das die Auffassung der Richter sei. Also muss es dazu schon Urteile geben. Genannt hat er keine und ich hab jetzt kB danach zu suchen. Obwohl es mich schon interessant wer da wegen was vors Gericht zog.

AnglerAut  12.06.2019, 12:08
@Yetanotherpage

Das ist so richtig. Genau das habe ich im ersten Semester auch gelernt.

Und dann haben wir alle ziemlich dumm geschaut, als uns dann im Hauptstudium erzählt wurde, dass man uns da was falsches erzählt hat. Genau deswegen hatte der Prof soviel Literatur dabei, weil er wusste, dass wir es nicht geglaubt würden.

Der Fall, wo es relevant wird, ist der, wo ein Kunde den letzten Artikel nimmt, dann kommt ein Verkäufer und will es ihm nicht verkaufen, weil er es einem anderen Kunden geben möchte. Besteht der Kaufvertrag hat der Kunde nach § 986 ein Recht zum Besitz und kann die Ware erwerben, ist dies nicht der Fall, so muss er es dem Verkäufer heraus geben.

Aber betrachte es mal logisch. Es gibt 2 mögliche Gründe, warum der Verkäufer seine nicht möchte, dass seine Ausstellung ein Angebot ist.

  1. Er will nicht mit beliebig vielen Kunden einen VErtrag eingehen.
  2. Er will nur mit solventen Kunden Geschäfte machen.

Und diese beiden Gründe fallen in dem Ladenbeispiel mit der Massenware weg. Es gibt keinen Grund für den Händler keinen Rechtsbindungswillen zu haben.

Yetanotherpage  12.06.2019, 14:46
@AnglerAut

Mir würde als Hauptgrund eigentlich die Fehlerrate bei der Auspreisung einfallen. Manche Märkte haben um die tausend Artikel. Die Kassen werden zentral automatisch eingestellt (deren Preisanzeige würde ich deshalb als verbindlich ansehen - ist die Willenserklärung des Marktes), aber die Artikel müssen manuell ausgeschildert werden. Da kommt es zu Fehlern (bei Konkurrenz in der Nähe wird sich auch an die orientiert, hatte ne Bekannte die in Kaufland arbeitete und regelmäßig andere Märkte auf deren Preise prüfte damit die eigenen angepasst werden) und da sehe ich das größte Interesse des Marktes nicht an diese gebunden zu sein.

Einer meiner Lehrer meinte mit der fortschreitenden Digitalisierung werden Preisschilder auch durch Digitalanzeigen ersetzt. Nicht um die Fehlerquote der Auspreisung zu reduzieren, sondern für eine dynamische Preisgestaltung wie bei Tankstellen.

Da könnten Vormittags beliebte Produkte älterer Menschen teurer sein etc.

AnglerAut  12.06.2019, 16:55
@Yetanotherpage

Die Fehlerrate ist ja unproblematisch. Vor der Übereignung kann der Vertrag wegen Irrtums angefochten werden und es kann kein Schadenersatzanspruch entstehen.

In beiden Fällen bekommt man an der Kasse die Aussage der Preis ist falsch.

Dieser Punkt macht also effektiv keinen Unterschied.

destinyy  12.06.2019, 01:52

Wie soll ein Kaufvertrag vor dem eigentlichen Abschluss verbindlich sein? Laut dieser Aussage gehen ich nun davon aus, dass ein Kunde praktisch einen Kaufvertrag eingeht, sobald er die Ware in die Hand nimmt? Dann könnte quasi jeder Verkäufer den Käufer zwingen die Ware, die er angefasst und in die Hand genommen hat, zu bezahlen, weil Kaufvertrag? Sorry, das ist Schwachsinn.

Der Kaufvertrag kommt erst bei der Kasse zustande, davor nennt man dies "Anpreisung" und diese ist unverbindlich.

AnglerAut  12.06.2019, 02:33
@destinyy

Das Angebot des Ladens ist klar. Die Annahme ist die dauerhafte Entnahme, das siehst du richtig. Nur ist anerkannt, dass die Entnahme erst dauerhaft ist, wenn der Kunde dies äußert, durch das legen auf das Kassenband oder ein wörtliche Bestätigung.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wo der Vertrag früher zustande kommt. Z.B. an der Wursttheke.

Und bitte bezeichne etwas nicht als Schwachsinn, nur weil du keine Ahnung hast. Danke.

Eine falsch ausgezeichnete Ware ist erstmal ein verbindliches Angebot das so auch erstmal wahr genommen werden kann. Da kann der Verkäufer erstmal nicht viel gegen machen.

Allerdings sieht das Deutsche Gesetz die Möglichkeit eines Irtums sowohl von Verkäufern als auch von Käufern vor. Wenn also z.B. jemand bei einem Laptop eine 0 vergessen hat oder anstelle von 2000,00 z.B. 20,00 geschrieben hat so ist damit der Kaufvertrag anfechtbar. Gerade bei so etwas wie einem Kommasetzungsfehler wird dann jedes Deutschhe Gericht dem Verkäufer recht geben das der Laptop zurückgegeben werden muß.

Die Paragraphen müsste ich genauso suchen wie du also viel Spaß dabei.

uni1234  11.06.2019, 21:06

Die Auszeichnung der Ware ist im Regelfall noch kein Angebot, weder on-, noch offline

Asporc  11.06.2019, 21:08
@uni1234

Falsch die Auszeichnung einer Ware ist ein Angebot an die Allgemeinheit. Und grundsätzlich verbindlich. Sonst könnte man ja X-Beliebige Auszeichnungen machen und dann bei Kaufinteresse einfach einen anderen Preis einsetzen oder den Verkauf verweigern. Das kann man eben nicht.

uni1234  11.06.2019, 21:21
@Asporc

Nö. Guck dir mal an was eine inventatio ad offerendum ist.

destinyy  12.06.2019, 01:47
@Asporc

Das stimmt nicht. Ein "Angebot an die Allgemeinheit" (Anpreisung) ist unverbindlich, da es sich hier um kein konkretes Angebot an einen Einzelnen handelt. Der Verkäufer ist hierzu nicht verpflichtet die Ware zu dem ausgezeichneten Preis zu verkaufen. Der Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zustande und nicht vorher. Der Verkäufer müsste dir nicht mal wie Ware verkaufen, wenn er nicht möchte.

BlauerPanthero 
Beitragsersteller
 13.06.2019, 23:41
@uni1234

Richtig uni