Mündliche Vereinbarung beim privaten Haus-Verkauf, Käufer meldet sich nicht mehr - was tun?
Hallo an alle Experten,
vor einigen Monaten haben wir als -Privatleute- (Ehepartner und Hauseigentümer) mit einem Interessenten / Käufer, nach mehreren Besichtigungen und Gesprächen, eine mündliche Vereinbarung über einen eventuellen Kauf für Haus und Grundstück getroffen. (einziger Zeuge Ehepartner)
Der Möchtegern-Käufer hat sofort Architekt, Bauamt und Vermesser beauftragt (mit unserer schriftlichen Einwilligung, aber er als Auftraggeber), er hatte es sehr eilig. Zudem noch einen Gutachter seiner Bank bestellt für ein Wertgutachten.
Nun ist der Käufer seit ca. über 1 Monat nicht mehr erreichbar und meldet sich auch nicht mehr.
Frage: - Wie lange sind wir an eine mündliche Verkaufszusage gebunden? - Welche Frist (per Einschreiben/Rückschein) müssen wir als Eigentümer setzen, ohne daß der Käufer uns eventuell seine entstandenen Kosten berechnen kann ? - Wie sieht es mit Schadenersatz aus ?
Wir möchten gern unsere Immobilie neu zum Verkauf anbieten, wir wollen keine weitere Zeit mehr verlieren oder verschwenden. Dürfen wir das so einfach in der jetzigen Situation, und was müssen wir beachten?
Was können oder sollen wir am besten tun ???
Für Eure Antworten sind wir sehr dankbar und wirklich gespannt...
Liebe Grüße und ein herzliches Dankeschön !
4 Antworten
Für den gültigen Verkauf oder das gültige Versprechen zum Verkauf muss ein öffentliche beurkundeter Kaufvertrag oder Vorvertrag abgeschlossen werden. Mündliche Versprechen oder gar Kaufverträge über Immobilien sind formunwirksam und nicht verbindlich.
Das Problem ist, daß Ihr bereits die Zustimmung zu diversen Handlungen gegeben habt; demnach könnte eine Sachdenersatzforderung auf Euch zukommen, wenn Vertragsverhandlungen schuldhaft ohne Grund abgebrochen werden, obwohl die mutmaßlichen Käufer von einem Verkauf an sie ausgehen mussten (§§ 311 Abs.2 Nr. 2, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" i. V. mit §§ 280 und 249 BGB).
Nun ist es aber so, daß sich ja der potientielle Käufer nicht mehr meldet und auch nicht erreichbar ist; daher sollte er sicherheitshalber umgehend schriftlich aufgefordert werden, die Verkaufsgespräche wieder aufzunehmen (Fristsetzung); gleichzeitig sollte angekündigt werden, daß ansonsten die Immobilie anderweitig verkauft wird.
Hier ist sogar im Zweifelsfall davon auszugehen, daß der Käufer die Vertragsverhandlungen abgebrochen hat - so könnte man aus Eurer Sicht argumentieren...aber sicherheitshalber anschreiben...
Einzig richtig und fundierte Antwort!!
eine mündliche Vereinbarung über einen eventuellen Kauf für Haus und Grundstück
Die genaue Vereinbarung wäre interessant.
Was können oder sollen wir am besten tun ???
Dem Vorvertragspartner kontaktieren und fragen, ob er weiterhin Interesse hat. Denkbar wäre auch, ihm eine angemessene Frist einzuräumen und anzukündigen, dass ihr bei erfolglosem Verstreichen dieser Frist von der getroffenen Vereinbarung Abstand nehmt und die Immobilie anderweitig zum Verkauf anbieten werdet.
Wenn Ihr alles richtig machen wollt, fordert ihn schriftlich unter Fristsetzung von 14 Tagen auf, sich wegen des eventuellen Kaufvertrages mit Euch in Verbindung zu setzen, da Ihr andernfalls das Hausgrundstück anders veräußern werdet. Das Ganze am Besten per Einschreiben-Rückschein und natürlich eine Kopie Eures Schreibens fertigen. Schadensersatz? Wofür? Für seine Unternehmungen? NEIN! Fraglich ist jedoch, ob Ihr ihn schadensersatzpflichtig machen könnt, da ja letztlich ein mündlicher Vorvertrag (falls ich das richtig gedeutet habe) geschlossen wurde. Vielleicht ist dem Interessenten jedoch etwas Unvorhersehbares passiert. Krankenhaus, Ausland etc...Bestenfalls sucht Ihr einen Notar auf und lasst Euch mündlich beraten. Die Kosten hierfür liegen im überschaubaren Rahmen und ihr bekommt einen adäquaten Rat.
Den "Käufer" schriftlich, per Einschreiben mit Rückanwort, zur Stellungsnahme auffordern mit einer angemessenen Frist, würde sagen 4 Wochen, mit dem Hinwies, dass, wenn er sich nicht meldet, ihr Euch nicht mehr gebunden fühlt! Im Zweifel, um alles auszuschließen, einen Anwalt damit beauftragen. Ist im Endeffekt billiger als Schadensansprüche abzuwehren! viel Erfolg!