kann vermieter einfach meine wohnung vergrößern und dann das doppelte an miete verlangen?!
Hallo,
ich wohne zur Zeit in einer 30qm großen Wohnung, die mir als Studentenwohnung dient. Jetzt will der Vermieter das ganze Haus umbauen und meine Wohnung auf 90qm vergrößern und dann mehr als das doppelte mehr an Miete verlangen. Da ich Student bin und vom BAföG lebe, kann ich nicht 600€ kalt für ne Miete zahlen. Weiß jemand wie es mit dem Mietrecht ausschaut? Darf er einfach mehr verlangen? Danke für eure Hilfe.
6 Antworten
Maßgebend ist das was im Mietvertrag steht. Wenn du eine kleine Wohnung angemietet hast und es so auch im Mietvertrag steht, brauchst du auch nicht mehr an Miete zu zahlen.
Mal abgesehn davon dass es drei Monate Ankündigungsfrist wären, ist dein Sinneswandel zutreffend.
Mein Sinneswandel, so wie du es nennst, beruht auf eine Tatsache, die meine Mutter betrifft. Die wohnte ebenfalls in einer Privat-Wohnung und das gleiche wie der Fragesteller hier ist ihr auch passiert. Nur, das es keine drei Monate Ankündigungsfrist waren, sondern sechs Monate. Ich denke eher es ist eine Entscheidung, die jeder (Privat)-Vermieter anders handhabt....
Das darf er natürlich nicht. Du solltest eigentlich einen Mietvertrag unterschrieben haben, in dem die Wohnungsgröße festgelegt ist. Die ist also Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages. Und danach hat sich Dein Vermieter zu richten - und kann nicht einfach einseitig die Bedingungen abändern!
§ 555c, 559 BGB sind da grds. anderer - und maßgeblicherer - Auffassung. Nach deiner Logik dürft sich ein alteingessener Mieter für 25 Reichsmark Monatsmiete immer noch am Kanonenofen in der Küche erwärmen und auf dem Plumpsklo im Hinterhof erleichtern, wenn er 1945 dementprechenden Mietvertrag unterschrieben hätte :-)
Modernisierungsmaßnahmen, die zur Schaffung neuen Wohnraums dienen, hast du gem. § 559 Abs. 2 BGB zu dulden :-(
Diese Duldungspflicht besteht allerdings nur, wenn der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen in Textform und fristgerecht (spätestens 3 Monate vorher) und substantiiert (d. h. mit Mindestangaben über Art der Bau- bzw. Modernisierungsmaßnahme, Beginn und voraussichtliche Dauer, Umfang und zu erwartende Mieterhöhung) angekündigt hat.
Danach bliebe dir nur ein Sonderkündigungsrecht, also eine Kündigung bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der schrflichen Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen folgt zum dann folgendenden Monatsletzten, wenn du die angekündigt modernisierte Wohnung nicht mieten kannst oder willst :-(
G imager761
Könnten Sie mir bitte den Passus zeigen, in dem eine Vergrösserung der Wohnung akzeptiert werden muss. Die Renovierung der Wohnung ist schon klar nach dem neuen Gesetz, aber ob dabei auch die Grösse signifikant geändert werden darf, da habe ich noch nichts dazu gelesen. Vielen Dank vorab.
Nein darf er nicht. Du hast 30qm gemietet und das zu einem Mietpreis von Summe X. Eine Wohnung einfach vergrößern und dann auch mehr Miete verlangen (ohne eine Mieterhöhung dann ja logisch wäre) geht nicht. Du könntest die Miete sogar kürzen, wenn die Arbeiten zu lange dauern, wegen dem Lärm, da es ja keine sanierung ist sondern der Vermieter einfach nur mehr Provit machen will
Falsch, s. §§ 555c, 559 BGB :-O
ich denke, er darf das nicht vor Ablauf deines Mietvertrags. Der Gegenstand des Vertrages sind ja die 30qm und nicht plötzlich 90qm. Er muss dich eigentlich zumindest bis Auslaufen des Vertrages dort wohnen lassen, ohne was zu verändern.
ch denke, er darf das nicht vor Ablauf deines Mietvertrags.
Da denkst du falsch - wie soll er bei bestehenden MV sonst modernisieren? Da der MV i. d. R. eben nicht ohne Befristung "ausläuft", sondern vermieterseits unkündbar wäre, darf er gleichwohl entsprechende Modernisieren durchführen und neuen Wohnraum schaffen und der Mieter hat das zu dulden oder zu kündigen: § 555c, 559 BGB.
Da es sich anscheinend um eine Privat und keine Genossenschaftswohnung handelt, steht es dem Vermieter frei, sein Haus bzw. Mietwohnungen zu jeder Zeit baulich zu verändern, dein Mieter ist trotz allem verpflichtet jede außervertragliche Änderung an der Wohnung dir schriftlich mindestens ein halbes Jahr vorher mitzuteilen, damit genügend Zeit bleibt für einen Wohnungswechsel, falls notwendig.