Kann mein Vermieter mich wegen Eigenbedarf kündigen?
Hallo zusammen ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Ich wohne in einer 115 qm großen Doppelhaushälfte seit dem 15.01.2011 haben wir Wasser im Keller der Vermieter macht aber nichts um die Schäden zu beseitigen. Seit dem haben wir Streit so das wir auch schon einen Anwalt mit der Sache beauftragt haben. Warum die das nicht tun wissen wir leider auch nicht die sagen das beim Bau des Hauses damals an der Seite wo Wasser rein kommt nicht richtig abgedichtet werden konnte. Jetzt ist es so das mein Anwalt mir gesagt hat das ich die Miete kürzen soll und um wieviel was wir auch getan haben. Als meine Vermieter das gesehen haben haben die angerufen und wollten von mir eine Auflistung der Miete. Ich sagte ihr das sie diese von meinem Anwalt bekommen habe und wenn sie Fragen dazu habe sollte sie sich an meinen Anwalt wenden da er jetzt für die Sache zuständig ist. Bei diesem Telefonat hörte ich im Hintergrund einen der Söhne unseres Vermieters wie er sagte das sie dann davon ausgehen würden das sie keine Miete bekommen haben und uns kündigen.Dieses Gespräch habe ich aufgenommen. Einen Tag nach diesem Gespräch also gestern bekamen wir dann die Kündigung wegen Eigenbedarf darin stand das sie selber in das Haus ziehen wollen aufgrund ihres alters und der Krankheit des Vermieters (alter 74 und 79 Jahre)
15 Antworten
Folgendes habe ich hierzu in Wikipedia gefunden:
Eigenbedarf (Mietrecht)
Eigenbedarf ist der bekannteste und häufigste Grund für die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter.
Für Mietverhältnisse über Wohnraum ist die Kündigung wegen Eigenbedarfes in § 573
Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt, die Kündigungsfrist ergibt sich sodann aus § 573c
BGB.
Die Eigenbedarfskündigung muss ordentlich begründet werden. Ob sie wirksam ist, ist davon abhängig, ob der Vermieter den als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Seit dem 27. Januar 2010[1][2] gehören nun auch Nichten und Neffen zum Kreis der Personen, für die Eigenbedarf angemeldet werden darf.
Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden zu wohnen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich das Kind vom Elternhaus löst.
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt.
Den Bundesländern ist es gemäß § 577a
Abs. 2 BGB möglich, Verordnungen (Beispiel siehe Weblink) zu erlassen, in denen bestimmt wird, in welchen Gebieten nach der Begründung und Veräußerung von Wohneigentum eine Sperrfrist bis zur Aussprechung der Eigenbedarfskündigung eingehalten werden muss. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Eigenbedarfskündigung mit allen Fristen etc. ausgesprochen werden.
In Nordrhein-Westfalen betrug die Sperrfrist in praktisch allen Ballungsgebieten 8 Jahre nach dem Kaufdatum, in den Randgebieten dieser Ballungsräume meist 6 Jahre. Die dortige Kündigungssperrfristverordnung wurde aber zum Jahresende 2006 außer Kraft gesetzt.
In Bayern beträgt die Sperrfrist in den meisten Ballungsgebieten 10 Jahre nach dem Kaufdatum.[3] [4] Reaktionen des Mieters [Bearbeiten]
Der Mieter kann, sofern ihm eine Kündigung ausgesprochen wird, nach § 574
BGB Widerspruch erheben. Der Widerspruch bewirkt, dass das Mietverhältnis noch eine Zeit lang fortgesetzt wird, sofern die Kündigung eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Die Kündigung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn der Vermieter eine freie, ähnliche Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage dem Mieter nicht anbietet[5].
Stellt der Mieter im Nachhinein fest, dass der Eigenbedarf des Vermieters lediglich vorgetäuscht gewesen ist, so stehen ihm grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Typische Schadenspositionen sind beispielsweise Umzugs-, Makler- und Renovierungskosten sowie höhere Mietausgaben für die neue Wohnung. Anhaltspunkte für einen Missbrauch können sein:
* überhöhter Bedarf (Single in 8-Zimmer-Penthouse).
* Eigenbedarf war bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar. (LG Bonn Beschluss vom 29. April 2010, Az. 6 T 107/10)
* Vermieter steht vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Alternativwohnung zur Verfügung. (BGH, Urteil vom 4. Juni 2008, Az. VIII ZR 292/07[6])
Hättest du ja machen können!
Dabei hättest Du Dir das Gedöns um die Sperrfrist sparen können, denn die gilt nur bei umgewandelten Eigentumswohnungen und bei der Frage geht es um eine Doppelhaushälfte.
nemisis in gedanken gebe ich dir ein DH
Sicher könnte man den Eigenbedarf damit rechtfertigen, dass man den Wohnraum für eine Pflegekraft braucht, dann muss aber auch ein Pflegebedarf da sein. Das Alter allein reicht da sicher nicht aus.
Euer Anwalt wird vermutlich auch davon ausgehen, dass der Grund für die Kündigung nur vorgeschoben ist, und euch dabei helfen, ihr zu widersprechen.
Allerdings würde ich mich langsam fragen, ob bei einem dermaßen gestörten Verhältnis zum VM die Sache noch sinnvoll ist. Vielleicht könnt ihr euch mit dem Vermieter zumindest noch dahingehend einigen, euch in Ruhe eine neue Wohnung zu suchen. Eventuell könnt ihr dann sogar eine Beteiligung an den Umzugskosten herausschlagen, wenn ihr ihm klar macht, euch anderenfalls mit allen juristischen Mitteln gegen die Kündigung zu wehren.
Die Aufnahme des Gesprächs wird Dir nichts nützen oder hast Du die Person darauf aufmerksam gemacht, daß Du das machst?
Wenn dem Vermieter noch kein Schreiben nebst Vollmacht von Dir vorliegt, dann muß er sich nicht unbedingt an den Anwalt wenden.
Selbstverständlich kann der Vermieter auf Eigenbedarf kündigen, allerdings muß er diesen ausreichend begründen. Da Du schon anwaltschaftlich vertreten wirst, muß Dein Anwalt prüfen, ob diese Kündigung wirksam ist.
Wie lange wohnt Ihr da schon?? Wg Eigenbedarf darf der Vermieter den Mieter kündigen, allerdings muss er dann selber oder nahe Verwandte (Kind, Schwester,Bruder) auch wirklich dann einziehen. Ob das bei Eurer Vorgeschichte aber so einfach ist mit der "Eigenbedarfskündigung"-da wär ich mir nicht sicher, denn es ist ja eigentlich eindeutig dass Ihr gekündigt werdet wg der Mietkürzung etc.....! Was sagt Euer Anwalt dazu??
Eine Eigenbedarfskündigung ist rechtens, wenn der Eigenbedarf auch wirklich benötigt und auch vollendet wird, die Leute also einziehen. In Eurem Fall kann das sicher nur vor Gericht geklärt werden...
Ein Link hätte es auch getan...