Mietrecht Eigenbedarf: Wie lange muss man die Wohnung nutzen bis man sie wieder vermieten kann?

11 Antworten

Kündigung Mietvertrag wegen Eigenbedarf (sog. Eigenbedarfskündigung) - Voraussetzungen

  1. Form und Inhalt der Eigenbedarfskündigung

Die Eigenbedarfskündigung muss schriftlich erfolgen und begründet werden.

Die Begründung der Kündigung muss den konkreten Sachverhalt enthalten, auf den der Vermieter den Eigenbedarf stützt. Ebenfalls erforderlich ist die Angabe der Person(en), für die die Wohnung genutzt werden soll. Soll der Eigenbedarf für Personen geltend gemacht, die nicht zum engeren Familienkreis gehören, so muss der Vermieter zusätzlich darlegen, worauf die besonderen sozialen Kontakte beruhen, die seine moralische Verpflichtung für den Wohnbedarf der betreffenden Person begründen. Des weiteren ist die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses erforderlich sowie konkrete angaben zu den Wohnverhältnissen.

Das Kündigungsschreiben muss den Mieter auch auf das Widerspruchsrecht bei Vorliegen einer sozialen Härte hinweisen.

  1. Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Eigenbedarfskündigung vorliegen müssen

Der Eigenbedarf muss zunächst zum Zeitpunkt der Kündigung bestehen. Aber auch während der Kündigungsfrist und - wenn der Kündigung ein Rechtsstreit folgt - während des gesamten Räumungsprozesses, muss der Eigenbedarf bestehen bleiben.

  1. Der Eigenbedarf entfällt während der Kündigungsfrist oder des Räumungsprozesses

Wenn der Eigenbedarf während der Kündigungsfrist entfällt, wird die Kündigung unwirksam. Der Vermieter muss den Mieter hierüber informieren. Tut er das nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Auch wenn der Eigenbedarf während des Räumungsprozesses (vor Schluss der mündlichen Verhandlung) entfällt, ist das Festhalten an der Kündigung unzulässig.

quelle: http://www.internetratgeber-recht.de/

Hallo, danke für die fixen Antworten.

Eine Antwort sagt es schon ganz treffend. Es muss auch menschlich klappen und das tut es leider nicht mehr. Die Stimmung ist so schlecht, dass man sich im Treppenhaus voreinander versteckt und kein Grüßen oder ähnliches mehr stattfindet. Wenn man sich etwas eigenes aufbaut sollte man sich dort auch wohlfühlen dürfen. Ich zumindest meine Meinung. Ich unterstütze den Mieterschutz, ich finde es gut das es ihn gibt. Wenn der Eigenbedarf die einzige Möglichkeit ist uns wieder wohlfühlen können ist es schade. Wir könnten den eigenbedarf über unseren 17 Jahre alten Sohn begründen. Dieser könnte von seinem einem Zimmer ja hoch ziehen. Das Haus hat zwei Parteien, wir leben unten die Mieter unten.

Orchidee1  12.10.2009, 15:27

Ihr lebt unten und die Mieter auch?

anjanni  17.09.2009, 11:23

Wichtig: Schau noch mal bei meiner Antwort nach!

Oh je - vorgetäuschter Eigenbedarf - schwierige Sache!

Eine wichtige Frage vorab: Wieviele Parteien leben in Eurem Haus? Wohnt Ihr selber im selben Haus?

Zum Eigenbedarf: Du mußt genau angeben, wer die Wohnung nutzen soll. Der muß das natürlich auch wirklich wollen. Wenn dann die Lebensumstände sich ändern, gibt es m.W. keine Fristen. Beispielsweise könnte Dein Kind mit Lebenspartner einziehen wollen - und dann trennen die sich plötzlich. Oder Deine Mutter könnte die Wohnung nutzen wollen - und dann muß sie plötzlich ins Pflegeheim. - Aber bedenke, daß alle diese Dinge nachprüfbar bleiben müssen!!! Im Klagefall bist Du als Vermieter in der Beweispflicht.

anjanni  17.09.2009, 11:21

"Das Haus hat zwei Parteien, wir leben unten die Mieter unten. "

Hättest Du ja auch mal direkt als Kommentar bei meiner Antwort schreiben können. Ich habe ja nicht ohne Grund nachgefragt. Da gibt es nämlich ein Sonderkündigungsrecht mit einer um drei Monate verlängerten Kündigungsfrist. Den Paragraphen im BGB weiß ich gerade nicht.

Du kannst Dir also den Streß mit einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung sparen, weil Du einfach ohne Grund nach diesem Paragraphen kündigen kannst.

Bist Du Mitglied bei Haus&Grund? - Die helfen Dir!

anjanni  17.09.2009, 11:26
@anjanni

Habe den Paragraphen doch noch gefunden: 573a

Schreibst Du im Kündigungsschreiben: "kündigen wir hiermit gemäß §573a BGB zum ..." - gib keinen Grund an!

heimwerker  09.10.2009, 21:01
@anjanni

Na, das versuche mal, bei einem Mieter, der keinen Grund zu Kündigung liefert.Voraussetzungen alle erfüllt, Vermieter wohnt im gleichen Haus, 2 Parteien? Ich kann dies aus der Fragestellung nicht entnehmen. Und gibt es vielleicht eine Härtefallregelung? Anjani, wenn man alles weiss, benötigt man weder Anwälte noch Richter!

anjanni  19.11.2010, 14:34
@heimwerker

heimwerker: Man braucht nach diesem Paragraphen keinen Grund zur Kündigung und gibt dann besser auch keinen an. Lies Dir den Paragraphen durch. Das ist total wasserdicht.

Wenn ich hier immer wieder lese, der arme Mieter könnt ich mir glatt mein Mittag ein zweites mal durch den Kopf gehen lasen. Was ist denn mit Mietern, die dich körperlich verletzen, die dir Deine Rechte durch Lügen im Wege des einstweiligen Rechtsschutz streitig machen,so dass Du fast nicht mehr Husten darfst, die Deine Dinge zerstören, alle Nachbarn beleidigen, Schlüssel abziehen und für sich behalten und und und ... Solche Leute werden geschützt und selbst strafrechtlich kannst du kaum was werden. Einmaliger Diebstahl, Körperverletzungen, unbefugte Ingebrauchnahme mehrfacher Hausfriedensbruch und Eindringen in deine Wohnung reichen grundsätzlich nicht für eine Kündigung!!!! Vorgetäuschter Eigenbedarf? Ne, hier wird lediglich gefragt, wie lange man nach einem BERECHTIGTEN EIGENBEDARF nicht vermieten darf. Hier wollen die Vermieter ihren Seelenfrieden, indem sie das ganze Haus für eine Zeit bewohnen wollen. Lautstarke "Pfui"-Schreier sind "Die Linke" Wähler. Komisch ich denke dann immer an die Tiere, die meinen Hund befallen und die ich dann mit einer Zange raus drehen muss. Diese Tiere haben auch ihre Lebensberechtigung, aber weder an meinem Hund noch an mir. Sollen sie sich man an die "Betrüger-Schreier" oder "Pfui-Sager" halten, die geben gern ab. Sorry, aber bei Leuten, die keine Ahnung haben bekomme ich echt ne Hasskappe!

Naja, wie lange kann ich Dir aus dem Stegreif nicht sagen, aber ich kann Dir sagen, dass ein vorgetäuschter Eigenbedarf Betrug ist und auch strafrechtlich verfolgt werden kann... Ich versuche mal was zu finden, aber ich denke, ihr solltet die Wohnung über einen angemessenen Zeitraum (3 Jahre?) bewohnen...