Kann man ein Mieterhöhungsverlangen mündlich abgeben?

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Das Mieterhöhungsverlangen muss zumindest in Textform (auch ohne Unterschrift zulässig) erfolgen und begründet werden (Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Gutachten) und es sind die Kappungsgrenze und die Abstandsfristen einzuhalten. Ohne dem ist das MEV unwirksam, das gilt auch, wenn nicht zur Zustimmung aufgefordert wird.

Falls der Mieter in Unkenntnis der gesetzlichen Vorgaben einem mdl. MEV zugestimmt hat, bzw. er diesbezüglich getäuscht wurde, sehe ich das als rechtswidrig an und damit unwirksam.

Grundsätzlich ja. Schriftform ist nur für Mietvertragskündigungen zwingend vorgeschrieben. Ansonsten kann man Verträge, auch Mietverträge mündlich abschließen und dementsprechend auch mündlich ändern. Nichts anderes ist eine mündlich ausgesprochene Bitte, ab Zeitpunkt x um soundsoviel mehr zu bezahlen. Stimmt Mieter zu und zahlt ab dem gewünschten Zeitpunkt die erhöhte Miete, ist der Vertrag geändert. Der Beweis findet sich dann auf dem Kontoauszug.

Fast alle unsere Mieterhöhungen der Vergangenheit haben wir auf diese Weise mit Mietern vereinbart.

Stimmt ein Mieter aber nicht zu, reicht das mündliche Verlangen natürlich nicht aus, um es ggf. gerichtlich durch zu setzen. Dann muss man sich peinlich genau an die Vorschriften des BGB für Mieterhöhungen halten, sonst hat man keine Chance.

Wenn sich der Mieter daran hält, dann ja. Aber mit mündlich hat man keinen Beweis.

bwhoch2  06.04.2021, 10:27

Doch, die erste Zahlung der erhöhten Miete.

In dem Moment, wo der Mieter die erhöhte Miete bezahlt, bedeutet das seine Zustimmung!

Nein. Das muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.

albatros  05.04.2021, 19:36

Nein, Textform reicht, also nachlesbar, ohne Unterschrift.

millilovesyou  05.04.2021, 19:37
@albatros

Du hast wohl einen Clown gefrühstückt 🤣🤣🤣 Textform ist gleich schriftlich.

albatros  05.04.2021, 19:42
@millilovesyou

Schriftform besagt, mit Unterschrift, Textform besagt als Mail, Fax oder auf Papier, gedruckt,also nachlesbar. Du bist hier der Clown. Mach dich mal erst mit dem BGB vertraut, bevor du hier austeilst.