Mieterhöhung in einem Studentenwohnheim?

2 Antworten

Für Studentenwohnheime gelten besondere Rechte (§ 549 (3) BGB). Die §§ 557 - 561 BGB gelten hier nicht. Die Modalitäten von Mieterhöhungen können unter Beachtung von § 138 BGB frei vereinbart werden.

Jede Mieterhöhung stellt eine Änderung des Mietvertrags dar, daher ist immer die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung erforderlich.

Einseitige Mieterhöhungen können aber durch Änderungskündigungen durchgesetzt werden.Dabei erklärt der Vermieter die Mieterhöhung zum Termin X und spricht - bei Nichtzustimmung - fristgerecht die Kündigung aus.


Darf mir die Miete angehoben werden, wenn ich als Student seit wenigen Monaten in einem Studentenwohnheim lebe ?

Ja. N. § 549 III BGB ist es nicht erforderlich, dass "die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist".

Wenn ja, ist der Vermieter verpflichtet, mir ein schriftliches Bescheid einzureichen bzw. genaue Details über die Mieterhöhung preiszugeben ?

Nein. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung den Mietzinz nach billigem Ermessen neu festzusetzen.

Außerdem sollen wir ein unterschriebenes Mieterhöhungsverlangen einreichen. Was hat es mit letzterem auf sich.

Frage ich mich auch. Ein Sonderkündigungsrecht bei Weigerung besteht ja ebensowenig. Man kann vertragsgemäß durch Nachmieterstellung oder (i. d. R.) zum Semesterende halt ausziehen.