Mieterhöhung in einem Studentenwohnheim?

2 Antworten

Für Studentenwohnheime gelten besondere Rechte (§ 549 (3) BGB). Die §§ 557 - 561 BGB gelten hier nicht. Die Modalitäten von Mieterhöhungen können unter Beachtung von § 138 BGB frei vereinbart werden.

Jede Mieterhöhung stellt eine Änderung des Mietvertrags dar, daher ist immer die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung erforderlich.

Einseitige Mieterhöhungen können aber durch Änderungskündigungen durchgesetzt werden.Dabei erklärt der Vermieter die Mieterhöhung zum Termin X und spricht - bei Nichtzustimmung - fristgerecht die Kündigung aus.


Kesyon 
Beitragsersteller
 19.11.2015, 20:25

Hallo RobertLiebling,

vielen Dank für die Antwort. Dennoch muss ich anmerken, dass sie nicht konkret auf meine Fragen eingegangen sind.

Dass für Studentenwohnheime besondere Rechte gelten (welche sie im Folgenden anführen) mag wohl stimmen. Dem Laien bringen Paragraphen leider herzlich wenig. Da mir Gesetzbücher jedoch vertraut sind, konnte ich mir die Fragen mittlerweile selbst Beantworten.

Zu Frage 1: Nein, die Miete muss bei Studentenwohnheimen - zu meiner Überraschung - nicht mindestens ein Jahr unverändert bleiben und kann somit auch nach wenigen Monaten erhöht werden.

Zu Frage 2: Der Mieter muss einer Mieterhöhung zustimmen, das ist richtig. Jedoch bezog sich meine Frage auf den Vermieter. Dieser ist nicht verpflichtet, mir die Mieterhöhung in Textform zu erklären und zu begründen. Auch ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen Geldbetrag bezüglich der Mieterhöhung anzugeben.

Die dritte Frage hat sich mit ihrer Antwort erübrigt.

Lg

Darf mir die Miete angehoben werden, wenn ich als Student seit wenigen Monaten in einem Studentenwohnheim lebe ?

Ja. N. § 549 III BGB ist es nicht erforderlich, dass "die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist".

Wenn ja, ist der Vermieter verpflichtet, mir ein schriftliches Bescheid einzureichen bzw. genaue Details über die Mieterhöhung preiszugeben ?

Nein. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung den Mietzinz nach billigem Ermessen neu festzusetzen.

Außerdem sollen wir ein unterschriebenes Mieterhöhungsverlangen einreichen. Was hat es mit letzterem auf sich.

Frage ich mich auch. Ein Sonderkündigungsrecht bei Weigerung besteht ja ebensowenig. Man kann vertragsgemäß durch Nachmieterstellung oder (i. d. R.) zum Semesterende halt ausziehen.

Kesyon 
Beitragsersteller
 20.11.2015, 17:10

Vielen Dank für die Antwort.

Scheinbar handelt es sich bei dem "unterschriebene[m] Mieterhöhungsverlangen" um eine Art Zustimmungs-Bescheid, welcher dem Vermieter die Kenntnisnahme des Mieters bzgl. der Mieterhöhung (schriftlich) bestätigt. 

Wie der unterzeichnete Bescheid - sofern es sich um so etwas handelt - aussehen soll, ist mir leider fraglich.