Kann man dazu gezwungen werden, Grundstücke zu verkaufen?

6 Antworten

Das geht, solange es dem "Gemeinwohl" dient. Das passiert durchaus immer wieder z.B. für den Braunkohleabbau, Straßen, Gleise, Wasserförderung, usw.

Auch für den sozialen Wohnungsbau wäre das absolut möglich.

Voraussetzung für eine Enteignung ist immer, dass der Staat das Grundstück nicht normal erwerben konnte. Dementsprechend machen die zuerst ein Angebot zu üblichen Preisen. Lehnt man das vehement ab und verhandelt nicht, dann kann der Staat enteignen und zahlt dann das, was die jeweilige Entschädigungsklausel in dem Gesetz, das zur Anwendung kommt, vorsieht. Das ist in der Regel weniger, als du ohne Enteignung bekommen hättest.

Eine Enteignung ist dementsprechend kein Wegnehmen, sondern ein Zwangsverkauf.

Jein. Es gibt die Möglichkeit, dass im Zuge von Planungen zur Verbesserung des Allgemeinwohl die Grundstücke in den Planungsbereich fallen. Sofern der Einrede während der Offenlegung dieser Pläne nicht abgeholfen werden kann- besteht die Möglichkeit der Enteignung.

Was - außerhalb vom Wahlprogramm der Grünen - bereits länger in Diskussion steht- ist eine Möglichkeit für die Gemeinde die Bebauung solcher "alten" Baulücken zu erzwingen.

Angesichts der steigenden Preise und der Wohnungsnot- .... Wer weiß was hier noch kommt.

Nur bei einer sog. Flurbereinigung. Das betrifft aber nicht die ganzen Grundstücke, sondern nur der Teil der benötigt wird um neue Wege anzulegen.

Kann man dazu gezwungen werden, Grundstücke zu verkaufen?

Ja das ist möglich.

Hessen001 
Beitragsersteller
 14.05.2021, 01:50

Warum? Unter welchen Umständen ?

Muster1  14.05.2021, 01:51
@Hessen001

Soweit ich weiß kann das passieren wenn es zum Gemeinwohl ist.

Direkt geht das aus dem von dir genannten Grund noch nicht, bzw. eigentlich wurde die Möglichkeit des Art. 15 GG bislang nicht angewendet. Würde wohl ein jahrelanger Rechtsstreit bis zum BGH als Präzidenzfall folgen. Das sogenannte sonstige Gemeinwohl z.B. beim Bau von Straßen usw. trifft ja hier nicht zu.

Allerdings kann man durch die "Hintertüre" auch in anderer Form (Fehlabgabe, Steuer, Gewinnabschöpfung) schon jetzt deutlich Druck machen. Viel Baugrund bleibt halt liegen, weil er von Jahr zu Jahr viel mehr wert wird als wenn du das Geld ggfls. sogar mit Risiko anlegen würdest.

Hier mal ein guter Artikel zu 176 Baugesetzbuch:

https://www.handelsblatt.com/finanzen/immobilien/streit-um-immobilien-wann-der-staat-eigentuemer-von-grundstuecken-enteignen-darf/24230818.html?ticket=ST-3457937-HyrwHDKbazoYpWIAcfjM-ap6

Lennister  16.05.2021, 14:05
Direkt geht das aus dem von dir genannten Grund noch nicht, bzw. eigentlich wurde die Möglichkeit des Art. 15 GG bislang nicht angewendet

Doch, das geht. Passiert regelmäßig, nur über Art.14 III GG.

Lennister  17.05.2021, 13:01
@Eckengucker

Oh je. Du solltest dich wirklich über den Unterschied zwischen Enteignung und Vergemeinschaftung informieren. Das alltägliche, was es regelmäßig gibt, sind nämlich nun einmal Enteignungen, namentlich nach §§ 85 ff. BauGB. Und die Grundlage dafür ist Art.14 III GG, nicht Art.15 GG.