Darf man als Bevollmachtigter ein Grundstück verkaufen?
Im Falle, dass die Kosten für die Pflegeeinrichtung nicht zu finanzieren sind, auch wenn der Eigentümer das nicht explizit in der Vollmacht erwähnt hat. Oder ist man gezwungen zunächst einmal nur einen Teil zu verkaufen oder zu vermieten?
5 Antworten
Die Vollmacht muss notariell beurkundet werden und sie muss erkennen lassen, dass sie auch Verkäufe von Immobiliien des Vollmachtgebers umfasst. Wenn der Eigentümer unter rechtlicher Betreuung steht und das Gebiet Immobilien betrifft, kann der Betreuer den Grundstücksvertrag für den Betreuten abschließen,. Es muss aber das Betreuungsgericht dem Verkaufsvertrag anschließend zustimmen. Dessen Zustimmung hängt wesentlich davon ab, dass ein marktgerechter Preis vereinbart wird und dass der Preis auch an den Betreuten bzw. dessen Zwecke fließt.
Also vom Amtsgericht denk ich als rechtl. Betreuer ernennen lassen mit den jeweils nötigen Aufgabengebieten, wenn dafür keine Vollmacht erteilt wurde, würde ich sagen.
Amtsgericht muss bei Veränderung des Aufenthalts, Auflösung Sparkonto, Verkauf des Hauses/Wohnung etc. immer zustimmen.
Ich habe mir die Vollmacht jetzt nicht im Detail angeschaut.
Die notarielle Vollmacht- wenn sie nicht als Generalvollmacht formuliert ist - geht ohne Gericht nicht.
Du benötigst zwingend ein Gutachten über die Immobilie, kannst meines Wissens auf Grund der Vollmacht den Kaufvertrag beim Notar unterschreiben, wenn die Vollmacht auch die Vermögensvorsorge unfasst - dieser Kaufvertrag muss dann aber vom Gericht genehmigt werden.
Bevor du das Gutachten beauftragst, würde ich zunächst mit deiner Vollmacht zum Notar - dieser hat auch Erfahrung mit den Gerichten, kommst du dort nicht weiter- wendest du dich ans Betreuungsgericht.
Wenn der/die Betreute noch geschäftsfähig ist - kann er/sie dies natürlich auch selbst erledigen, hierfür kommt der Notar auch nach Hause bzw. ins Pflegeheim.
Habe ich gelesen. Berechtigt die Bevollmächtigten nicht zum Abschluss eines rechtswirksamen Kaufvertrages.
In meinen Augen ist die notarielle Beurkundung einer reinen Vorsorgevollmacht- nur in wenigen Ausnahmen notwendig und sinnvoll. Ist aber nur meine persönliche Meinung.
Revidiere meine Meinung, sollte also doch genügen zum Verkauf.
Je nach Alter des Vollmachtgeber und Stellung der Bevollmächtigten in Bezug zu möglichen Erben - würde ich den Verkaufspreis dennoch mit diesen abstimmen- um vielleicht später einem Erbstreit aus dem Weg zu gehen.
Wenn die Vollmacht den Verkauf von Grundstücken nicht abdeckt, dann kann man damit natürlich auch keine Grundstücke verkaufen. Ist die Vollmacht ungenau, muss man sie auslegen.
Allerdings benötigt die Vollmacht verfahrensrechtlich ohnehin die notarielle Form. Wenn es sich um eine privatschriftliche Vollmacht handelt, kann man das also vergessen. Der Vollmachtgeber muss dann selbst handeln bzw. den Vertrag genehmigen. Ist er nicht mehr geschäftsfähig, muss ein Betreuer bestellt werden. Ggf. lediglich für den Aufgabenbereich Verkauf des Grundstücks.
Da Immobilienverkäufe eh nur über einen Notar gehen, muss der Eigentümer hier selbst vorstellig werden oder eine entsprechend Vollmacht mit eben diesem Zusatz haben. Auch diese Vollmacht muss notariell beglaubigt werden.
Nur wie kann es dann sein, dass man immer wieder von Fällen hört, wo gesetzliche Betreuer Immobilienbesitz veräußern ohne dass potenzielle Erben in Kenntnis gesetzt werden?
Gesetzlicher Betreuer ungleich potentielle Erben. Als gerichtlich bestellter Betreuer bin ich nur dem Betreuten und dem Gericht Rechenschaft schuldig. Die potentiellen Erben - zum einen hat der Betreuer keine Kenntnis über ein mögliches Testament, zum anderen ist dies schlicht nicht seine Aufgabe.
Potentielle Erben, die sich kümmern - kennen die finanzielle Situation und müssten schon aktiv auf den Betreuer zugehen - wenn sie am Erwerb der Immobilie interessiert wären.
Die Vollmacht ist notariell beglaubigt nur der Zusatz zum Verkauf fehlt. Kann es nun trotzdem verkauft werden um die Kosten für die Pflegeeinrichtung zu finanzieren. Ich bin nicht Alleinbevollmächtigter, wird beim Grundbuchamt nach der Vollmacht des zweiten Bevollmachtigten gefragt?
Sie wird nicht anerkannt. Die Vollmacht muss unbedingt den Zusatz enthalten, dass auch Immobliliengeschäfte getätigt werden können.
ok, danke für die Info.
Wenn ich das richtig verstanden habe reicht die untenstehenden Vollmacht nicht aus auch wenn alle Kreuze bei ja gesetz werden.
Die Vollmacht ist ausreichend, da unter Nr. 6 die Vermögenssorge Verfügungen umfasst. Ein Verkauf bzw. Veräußerung ist eine Verfügung.
Ein Verkauf bzw. Veräußerung ist eine Verfügung.
Aber nicht für Immobilien. Sagt zumindest das Betreuungsgericht.
Das Betreuungsgericht spielt hier überhaupt keine Rolle, wenn ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter handelt. Die Vollmacht ist ausreichend.
Dann ist die Fußnote 1) hier nur zufällig hingekommen.
Du verstehst sie nur nicht. Es geht um die Frage, ob die Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde durch Sonderzuständigkeit anstelle der Notare der Form des § 29 GBO entspricht. Dazu kommt, dass die Betreuungsbehörde nichts mit dem Betreuungsgericht zu tun hat.
Ok, dann versteh ichs wirklich nicht und nehm das mal so hin.
Jetzt bin ich auch verwirrt:).
Ich lege mal aus - TE kann einen Kaufvertrag unterschreiben, das Grundbuch wird umgeschrieben- die Urkunde muss nicht mehr vom Gericht genehmigt werden?
Komme von dem zitierten Urteil nur an die Kurzfassung- aber wenn ich richtig verstehe- bezieht sich dieses Urteil auf eine notarielle Vollmacht über den Tod hinaus und der Vollmachtgeber war verstorben.
Lebt Vollmachtgeber noch, könnte TE also auch Immobilie verschenken..... und das verschenkte Geld müsste im Fall von Sozialleistungen für Vollmachtgeber wieder zurück gefordert werden. Fragt sich von wem?
Dann würde die notarielle Vollmacht ja für die meisten Fälle die Generalvollmacht ersetzen?
Eine gerichtliche Genehmigung des Betreuungsgerichts für Betreuer oder Pfleger ist nur erforderlich, wenn ein Genehmigungstatbestand vorliegt. Beispielsweise die Veräußerung eines Grundstücks. Ein Bevollmächtigter ist jedoch weder Betreuer noch Pfleger und damit unterliegt das Rechtsgeschäft auch keiner Genehmigungspflicht. Lediglich in Gesundheitsangelegenheiten kann ausnahmsweise auch für den Bevollmächtigten eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich sein (§ 1904 V BGB), aber nicht in Vermögensangelegenheiten.
In der Rechtsprechung ging es um die Frage, ob die durch die Betreuungsbehörde beglaubigte Unterschrift unter der Vollmacht auch bei transmortalen Vollmachten wirksam ist, da das eigentlich nichts mehr mit dem Zweck der Vermeidung einer Betreuung durch Bestellung eines Bevollmächtigten zu tun hat. Der BGH hat die Wirksamkeit bejaht.
Der Begriff "notarielle Vollmacht" beschreibt lediglich die Form. Die Art der Vollmacht ist beliebig. Typischerweise ist es eine sogenannte General- und Vorsorgevollmacht. Über Grundstücke kann immer dann verfügt werden, wenn das Geschäft von der Vollmacht abgedeckt ist. Aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften muss die Vollmacht dann zumindest unterschriftsbeglaubigt sein. Also eigentlich ganz einfach.
Die Vollmacht ist bereits vorhanden und notariell beglaubigt, jedoch ist der Haus/Grundstückverkauf nicht explizit erwähnt.