Kann man Bab mit ALG2 aufstocken?

5 Antworten

Hartz IV: Arbeitslosengeld II (ALG II) für Auszubildende und SchülerInnen?

Normalerweise haben Auszubildende (Azubis) und SchülerInnen keinen Anspruch auf ALG II. Aber es gibt sechs Ausnahme Fälle, in denen der Bezug von ALG II möglich ist:

  1. Nimmt die Ausbildung die Arbeitskraft im Allgemeinen nicht voll in Anspruch und ist der Antragsteller deshalb von Leistungen nach dem BAföG ausgeschlossen, dann ist die Gewährung von Hartz 4 möglich. Die entsprechende Entscheidung über den Förderausschluss nach dem BAföG trifft die örtliche BAföG-Stelle. So ist die Ausbildung an einer Abendrealschule lediglich in den letzten zwei Schulhalbjahren, die Ausbildung an einem Abendgymnasium lediglich in den letzten drei Schulhalbjahren dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähig.

  2. Beim Besuch weiterführender allgemein bildender Schulen oder Berufsfachschulen (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulen, welche keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, besteht nur dann ein Anspruch auf BAföG, wenn der/die Auszubildende nicht bei seinen/ihren Eltern wohnt und:

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende, zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (tägliche Hin- und Rückfahrt über 2 Stunden), oder
  • verheiratet ist oder war, oder
  • mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Wer an dieser Hürde scheitert und somit nicht BAföG-berechtigt ist, kann ALG II bekommen.

Beispiel: Eine ledige Schülerin ohne Kind hat bereits eine eigene Wohnung und besucht die 13. Klasse eines Gymnasiums. Da sie das Gymnasium aber auch von der Wohnung der Eltern aus in 30 Minuten erreichen könnte, hat sie keinen Anspruch auf BAföG. Deshalb ist aber wiederum ein Anspruch auf ALG II möglich.

3. Ähnliches gilt auch für Auszubildende. Einen Anspruch auf ALG II können Auszubildende haben, die nur deshalb kein BAB bekommen

  • weil sie noch bei den Eltern (bzw.) einem Elternteil leben oder
  • wenn sie eine eigene Wohnung haben, obwohl sie die Ausbildungsstätte auch von der Wohnung der Eltern in einer angemessenen Zeit erreichen können und weder volljährig, noch verheiratet sind oder waren und auch nicht mit einem Kind zusammen leben.
  1. SchülerInnen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und deren BAföG-Bedarf auf 192 Euro festgesetzt ist.

  2. TeilnehmerInnen an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die bei den Eltern wohnen und deren BAB-Bedarf auf 192 Euro festgesetzt ist.

  3. Wird ein Studium wegen Krankheit oder Schwangerschaft länger als drei Monate unterbrochen entfällt Anspruch auf BAföG. Dann kann ebenfalls ein Anspruch auf ALG II bestehen.

In den genannten Ausnahmefällen ist ein Bezug von ALG II möglich. Um tatsächlich ALG II beziehen zu können, muss man natürlich auch noch die "Bedürftigkeitsprüfung" meistern. Während der Erst-Ausbildung sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Vor einer Leistungs-gewährung wird daher die Leistungsfähigkeit der Eltern über-prüft. Problemlos dürfte sich eine Antragstellung also nur darstellen, wenn die Eltern selbst ALG II-Bezieher sind.

Mietzuschuss für Auszubildende, Studierende und Schüler

Auszubildende, Studierende und Schüler können seit beginn des Jahres unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Miete und Heizkosten erhalten. Diesen Zuschuss kann erhalten, wer tatsächlich BAFöG oder BAB oder Ausbildungsgeld (für behinderte Auszubildende) bezieht und bei dem/der die realen Wohnkosten höher sind, als der hierfür in der Ausbildungsförderung vorgesehene Pauschalbetrag.

Anspruchsberechtigt sind also folgenden Gruppen:

- Auszubildende, die BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt. Die gilt auch für TeilnehmerInnen an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die BAB beziehen. - SchülerInnen, die Schüler-BaföG beziehen (mit eigenem Haushalt oder im Haushalt der Eltern). - Studierende, die BaföG beziehen, bei ihren Eltern wohnen und Kosten für die Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, etwa weil die Eltern ALG II beziehen. Hier ist aber ein Wohngeldantrag beim Wohngeldamt vorrangig. - Behinderte Auszubildende, die Ausbildungsgeld von der Arbeitsagentur bekommen.

Der Zuschuss beträgt die Differenz zwischen den tatsächlichen Wohnkosten ("Warmmiete") und dem in der Ausbildungsförderung enthaltenen Abteil für die Wohnkosten.

In der rechten Spalte finden sich zwei Beispiele. Zu beachten ist noch, dass sie neben der Ausbildungsförderung keine weiteren eigenen Einkünfte haben, denn die würden gegengerechnet.

Der Antrag muss gestellt werden bei dem für die Kosten der Unterkunft zuständigen Leistungsträger; das ist in Celle der Landkreis Celle, Georg-Wilhelm-Str. 14. Sie können sich dabei auf den § 22 Abs. 7 SGB II berufen.

Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/

Joma151 
Beitragsersteller
 24.10.2013, 13:20

Okay danke das werde ich mal ausprobieren ;)

Joma151 
Beitragsersteller
 26.10.2013, 21:37
@Joma151

Ich bin 25 von daher gibt es kein Kindergeld mehr.

Nein kannst du nicht da du schon BAB erhälst. du kannst nur zur Arge gehen und Zuschuss zu den ungedeckten Mietkosten beantragen.

Die werden gucken, wie das den mit Unterhalt durch Deine Eltern ist. Guck doch erst mal, ob Du nicht von denen vielleicht noch 100 bis 150 € erhalten kannst. Solange Du in der Ausbildung (Erstausbildung) bist, sind die Dir unterhaltspflichtig.

Joma151 
Beitragsersteller
 24.10.2013, 12:53

Meine Eltern können mich leider Finanziell nicht unterstützen :(

Und ich kann einfach zur ARGE gehen und einen Zuschuss für die ungedeckten Mietkosten beantragen?

Sonst gibt es keine weitere möglichkeit oder? Ich würde gerne nebenbei arbeiten gehen aber das will mein Arbeitgeber nicht :/

Wenn du in eigener Wohnung / WG lebst und deine Pauschale für Unterkunft und Heizung nicht reicht um deine angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen,kannst du beim Jobcenter einen Antrag auf eine Aufstockung zu diesen ungedeckten Kosten stellen !!!

Rheinflip  01.11.2013, 16:14

Da ist erstmal Elternunterhalt zu bedenken.

isomatte  01.11.2013, 21:57
@Rheinflip

Ich gehe mal davon aus,da schon BAB - bezogen wird,dass das Einkommen der Eltern schon auf Leistungsfähigkeit überprüft wurde !!! Wenn diese nämlich für den Unterhalt aufkommen könnten,würde es kein BAB - geben.

Und wenn dann die Pauschale für Unterkunft und Heizung im BAB - nicht ausreichend ist um diese Kosten zu decken,hat man Anspruch die ungedeckten Kosten vom Jobcenter zu bekommen.

Rheinflip  03.11.2013, 11:15
@isomatte

Wenn das Unterhalt brechent wurde, der nicht gezahlt wird, gibt es dann KDU?

Wo bleibt das Kindergeld? Wie hoch ist der Unterhalt, der beim Bab berechnet wurde?

Joma151 
Beitragsersteller
 27.10.2013, 20:34

Ich bekomme kein Kindergeld mehr weil ich Ü25 bin =( Und Unterhalt erhalte ich auch nicht!

Rheinflip  01.11.2013, 16:13
@Joma151

Wenn du diese Antwort angeklickt hättest, hätte ich dir schreiben könne, das es BAB Vorauszahlung auf Unterhalt geben könnte.....